Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 388/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 624/1994 wird verordnet:
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 388/1997
Artikel I
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes - vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des
Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die
geleistete Arbeitsstunde
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für leichte Hilfsarbeiten .............................. 50,00 S
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für schwere Hilfsarbeiten .............................. 56,30 S
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für handwerksmäßige Arbeiten ........................... 62,60 S
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für Facharbeiten ....................................... 68,80 S
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für die Arbeiten eines Vorarbeiters .................... 75,00 S
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Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 388/1997
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
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