Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Kristallglaserzeugnissen (Kristallglaskennzeichnungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-02-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und durch die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994 wird verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Glaswaren, die bei Tisch, in der Küche, für Toilettezwecke, im Büro, zur Ausschmückung von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken verwendet werden, sofern es sich bei den vorgenannten Waren nicht um Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren, Würfel, Steinchen, Plättchen, Bruch und Splitter aus Glas für Mosaike und ähnliche Zierzwecke, Erzeugnisse aus Glaskurzwaren sowie Galanteriewaren aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas sowie Glasaugen (auch für Spielzeug), ausgenommen Prothesen, handelt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

„Hochbleikristall'' eine Glasart, die mindestens 30 vH Bleioxyd (PbO) enthält und eine Dichte von mindestens 3,00 hat;

2.

„Bleikristall'' eine Glasart, die mindestens 24 vH Bleioxyd (PbO) enthält und eine Dichte von mindestens 2,90 hat;

3.

„Kristallglas'' eine Glasart, die entweder

a)

Bleioxyd (PbO), Bariumoxyd (BaO), Kaliumoxyd (K 2 O) oder Zinkoxyd (ZnO) allein oder zusammen in Höhe von mindestens 10 vH enthält, eine Dichte von mindestens 2,45 hat und dessen auf den Natrium-D-Strahl bezogene Brechungszahl mindestens 1,520 beträgt oder

b)

Bleioxyd (PbO), Bariumoxyd (BaO) oder Kaliumoxyd (K 2 O) allein oder zusammen in Höhe von mindestens 10 vH enthält, eine Dichte von mindestens 2,40 und eine Oberflächenhärte nach Vickers von 550 ± 20 hat.

(3) Die im Abs. 2 genannten chemischen und physikalischen Eigenschaften sind nach den in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Methoden zu bestimmen.

§ 2. (1) Glaswaren der im § 1 Abs. 2 angeführten Glasarten, bei denen die Glasart gekennzeichnet ist, dürfen im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn

1.

bei der Glasart gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 wahlweise die Bezeichnungen

2.

bei der Glasart gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 wahlweise die Bezeichnungen

3.

bei der Glasart gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 die Bezeichnung „Kristallglas'' verwendet wird.

(2) Für Glasarten, die nicht im § 1 Abs. 2 angeführt sind, dürfen die im Abs. 1 angeführten Bezeichnungen nicht verwendet werden.

§ 3. (1) Werden Glaswaren der im § 1 Abs. 2 angeführten Glasarten mit den im § 2 Abs. 1 angeführten Bezeichnungen gekennzeichnet, dürfen zusätzlich folgende Symbole zur Kennzeichnung verwendet werden:

1.

für Hochbleikristall und Bleikristall ein rundes goldfarbenes Symbol mit einem Durchmesser von mindestens 1 cm;

2.

für Kristallglas gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 lit. a ein quadratisches silberfarbenes Symbol mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm;

3.

für Kristallglas gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 lit. b ein gleichseitiges silberfarbenes Dreieck mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm.

(2) Die Symbole und die Bezeichnungen gemäß § 2 Abs. 1 dürfen auf demselben Etikett angebracht werden.

§ 4. Wird bei der Kennzeichnung von Glaswaren eine Marke, eine Firmenbezeichnung oder eine andere Aufschrift verwendet, die eine der Bezeichnungen gemäß § 2 Abs. 1 oder eine ähnliche Bezeichnung als Ganzes, als Eigenschaftswort oder als Wortstamm enthält, hat unmittelbar vor dieser Aufschrift gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgendes aufzuscheinen:

1.

bei Glaswaren der im § 1 Abs. 2 angeführten Glasarten die hiefür gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehene Bezeichnung;

2.

bei anderen Glaswaren die genaue Angabe ihrer Zusammensetzung.

§ 5. Diese Verordnung ist auf Glaswaren, die zur Ausfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind, nicht anzuwenden.

Anlage

(§ 1 Abs. 3)

METHODEN ZUR BESTIMMUNG DER CHEMISCHEN UND PHYSIKALISCHEN EIGENSCHAFTEN DER KRISTALLGLASGRUPPEN

1.

CHEMISCHE ANALYSEN

1.1. BaO und PbO

1.1.1. Bestimmung des Gesamtgehalts: BaO + PbO

1.1.2. Bestimmung von BaO

1.2. Bestimmung von Zno (Anm.: richtig: ZnO)

1.3. Bestimmung von K 2 O

1.4. Analysenspielraum

2.

PHYSIKALISCHE BESTIMMUNGEN

2.1. Dichte

2.2 Brechungszahl

2.3. Mikrohärte

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