ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN, GESCHLOSSEN IN LUGANO AM 16. SEPTEMBER 1988

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokollen und Erklärungen sowie Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt und

2.

im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Vertragswerkes in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Justiz zu erfolgen.

Ratifikationstext

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt den im Art. IV Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen vorgesehenen Widerspruch.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juni 1996 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 61 Abs. 4 für Österreich mit 1. September 1996 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung im Sinne des Artikels VI des Protokolls Nr. 1 abgegeben:

Nach Artikel 32 Absatz 1 ist der Antrag in Österreich an das „Landesgericht beziehungsweise das Kreisgericht” zu richten. Nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 ist ein Rechtsbehelf in Österreich bei dem „Landesgericht beziehungsweise dem Kreisgericht” einzulegen (als Eingangsgericht).

Auf Grund der Änderung des § 82 der Exekutionsordnung durch die Exekutionsordnungs-Novelle 1995 (Bundesgesetz vom 8. August 1995, BGBl. Nr. 519) ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nunmehr seit 1. Oktober 1995 das „Bezirksgericht” zuständig. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen sind ebenfalls bei dem „Bezirksgericht” einzulegen (als Eingangsgericht).

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:

Deutschland erklärt den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.

Frankreich behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Art. 16 Nummer 1 Buchstabe b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet der Französischen Republik belegen ist.

Island erklärt gemäß Art. VI des Protokolls Nr. 1, daß Art. 77 der Zivilprozeßordnung Nr. 85/1936, auf den in Art. 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird, aufgehoben und durch Art. 32 Abs. 4 der neuen Zivilprozeßordnung Nr. 91/1991 ersetzt wurde.

Schweden erklärt den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.

Die Schweiz behält sich das in Art. Ia des Protokolls Nr. 1 vorgesehene Recht vor, eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn

a)

die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sich nur auf Art. 5 Nummer 1 des Übereinkommens stützt;

b)

der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte; im Sinne dieses Artikels hat eine Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, wenn ihr statutarischer Sitz und der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der Schweiz liegen; und

c)

der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung in der Schweiz Einspruch erhebt, sofern er nicht auf den Schutz der in diesem Absatz vorgesehenen Erklärung verzichtet hat.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS -

IN DEM BESTREBEN, in ihren Hoheitsgebieten den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken,

IN DER ERWÄGUNG, daß es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen,

IM BEWUSSTSEIN der zwischen ihnen bestehenden Bindungen, die im wirtschaftlichen Bereich durch die Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation bestätigt worden sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der infolge der verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Beitrittsübereinkommen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Ausdehnung der Grundsätze des genannten Übereinkommens auf die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa verstärken wird,

IN DEM WUNSCH, eine möglichst einheitliche Auslegung des Übereinkommens sicherzustellen -

HABEN in diesem Sinne BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen, und SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Es ist nicht anzuwenden auf

1.

den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

2.

Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

3.

die soziale Sicherheit;

4.

die Schiedsgerichtsbarkeit.

TITEL II

ZUSTÄNDIGKEIT

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

Artikel 2

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.

Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend gemacht werden

a)

die Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich;

b)

das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder

c)

die Beschlagnahme von Vermögen im Vereinigten Königreich durch den Kläger.

Artikel 4

Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen.

Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

2.

ABSCHNITT

Besondere Zuständigkeiten

Artikel 5

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden,

1.

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat;

2.

wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;

3.

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;

4.

wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;

5.

wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

6.

wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer „trustee'' oder Begünstigter eines „trust'' in Anspruch genommen wird, der auf Grund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der „trust'' seinen Sitz hat;

7.

wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung

a)

mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder

b)

mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;

Artikel 6

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann auch verklagt werden,

1.

wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat;

2.

wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, daß diese Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;

3.

wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;

4.

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Artikel 6a

Ist ein Gericht eines Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht auf Grund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

3.

ABSCHNITT

Zuständigkeit für Versicherungssachen

Artikel 7

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit vorbehaltlich des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

Artikel 8

Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann verklagt werden

1.

vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,

2.

in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder

3.

falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.

Artikel 9

Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

Artikel 10

Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

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