Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 73a EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
Geschäftsbehelfe
§ 1. (1) Als Geschäftsbehelfe, in die elektronische Einsicht genommen werden kann, werden bestimmt:
die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien,
die Listen der abgegebenen Vermögensverzeichnisse,
die Listen der ergebnislosen Vollzugsversuche sowie
die Pfändungsregister.
(2) Dauer der Verfügbarkeit von Falldaten der Geschäftsbehelfe zur elektronischen Einsicht:
```
Namensverzeichnisse der verpflichteten
```
Parteien ............................. mindestens 14 Monate
nach der letzten
Veränderung im
Geschäftsregister
```
Listen der abgegebenen
```
Vermögensverzeichnisse ............... 1 Jahr ab Abgabe des
Vermögensverzeichnisses
```
Listen der ergebnislosen
```
Vollzugsversuche ..................... 6 Monate nach dem
Vollzugsversuch
```
Pfändungsregister .................... bis zum Erlöschen des
```
Pfandrechts
Geschäftsbehelfe
§ 1. (1) Als Geschäftsbehelfe, in die elektronische Einsicht genommen werden kann, werden bestimmt:
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 290/2003)
die Listen der abgegebenen Vermögensverzeichnisse,
die Listen der ergebnislosen Vollzugsversuche sowie
die Pfändungsregister.
(2) Dauer der Verfügbarkeit von Falldaten der Geschäftsbehelfe zur elektronischen Einsicht:
```
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 290/2003)
```
```
Listen der abgegebenen
```
Vermögensverzeichnisse ............... 1 Jahr ab Abgabe des
Vermögensverzeichnisses
```
Listen der ergebnislosen
```
Vollzugsversuche ..................... 6 Monate nach dem
Vollzugsversuch
```
Pfändungsregister .................... bis zum Erlöschen des
```
Pfandrechts
Geschäftsbehelfe
§ 1. (1) Als Geschäftsbehelfe, in die elektronische Einsicht genommen werden kann, werden bestimmt:
die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien,
die Listen der abgegebenen Vermögensverzeichnisse,
die Listen der ergebnislosen Vollzugsversuche sowie
die Pfändungsregister.
(2) Dauer der Verfügbarkeit von Falldaten der Geschäftsbehelfe zur elektronischen Einsicht:
```
Namensverzeichnisse der verpflichteten
```
Parteien ............................. mindestens 18,
höchstens jedoch
20 Monate nach der
letzten Veränderung im
Geschäftsregister
```
Listen der abgegebenen
```
Vermögensverzeichnisse ............... 1 Jahr ab Abgabe des
Vermögensverzeichnisses
```
Listen der ergebnislosen
```
Vollzugsversuche ..................... 6 Monate nach dem
Vollzugsversuch
```
Pfändungsregister .................... bis zum Erlöschen des
```
Pfandrechts
Umfang der Abfrage
§ 2. Die Abfrage ist für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder bundesweit möglich.
Durchführung der Abfrage, Gebühren und Kosten
§ 3. (1) Die Abfrage erfolgt über die Radio Austria AG als Übermittlungsstelle; die dafür zu entrichtenden Gerichtsgebühren richten sich nach § 6b Abs. 1 GGG. Die Gebührenbeträge sind von der Übermittlungsstelle monatlich jeweils im Laufe des Folgemonats auf das in § 1 der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, BGBl. Nr. 599/1989, in der jeweils geltenden Fassung, angeführte Konto zu überweisen.
(2) Die Körperschaften öffentlichen Rechts können die Abfrage, soweit dies der einfachen und sparsamen Verwaltung dient, auch unter Nutzung eines bestehenden Leitungsverbunds unmittelbar beim Bundesrechenamt gegen Vergütung der unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand berechneten Kosten durchführen.
Durchführung der Abfrage, Gebühren und Kosten
§ 3. (1) Die Abfrage hat über eine der vom Bundesminister für Justiz beauftragten Übermittlungsstellen zu erfolgen; die für die Abfragen zu entrichtenden Gerichtsgebühren bestimmen sich nach § 6a Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes. Die Gebührenbeträge sind von den Übermittlungsstellen jeweils im Laufe des Folgemonats auf das in § 1 der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, BGBl. Nr. 599/1989, in der jeweils geltenden Fassung angeführte Konto zu überweisen.
(2) Die Körperschaften öffentlichen Rechts können die Abfrage, soweit dies der einfachen und sparsamen Verwaltung dient, auch unter Nutzung eines bestehenden Leitungsverbunds unmittelbar bei der Bundesrechenzentrum GmbH gegen Vergütung der unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand berechneten Kosten durchführen.
Handbücher
§ 4. Für die Benutzer sind von der Übermittlungsstelle (§ 3 Abs. 1) bzw. vom Bundesrechenamt (§ 3 Abs. 2) gegen Kostenersatz Handbücher zur Verfügung zu stellen, in denen die Abfragefunktionen, die verwendeten Bildschirmmasken sowie die möglichen Abfrageergebnisse einschließlich der darin verwendeten Kennungen und Kurzbezeichnungen erläutert werden.
Handbücher
§ 4. Für die Benutzer sind von den Übermittlungsstellen (§ 3 Abs. 1) bzw. von der Bundesrechenzentrum GmbH (§ 3 Abs. 2) gegen Kostenersatz Handbücher zur Verfügung zu stellen, in denen die Abfragefunktionen, die verwendeten Bildschirmmasken sowie die möglichen Abfrageergebnisse einschließlich der darin verwendeten Kennungen und Kurzbezeichnungen erläutert werden.
Abfrageberechtigung
§ 5. Für Rechtsanwälte und Notare ist von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bzw. von der zuständigen Notariatskammer eine Abfrageberechtigung entsprechend dem Anschriftcode (§ 7 ERV 1995) zu vergeben.
Abfrageberechtigung
§ 5. Für Rechtsanwälte und Notare ist von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bzw. von der zuständigen Notariatskammer eine Abfrageberechtigung entsprechend dem Anschriftcode (§ 7 ERV 2005, BGBl. II Nr. 481/2005) zu vergeben.
Kontrolle
§ 6. (1) Die Radio Austria AG hat über die durchgeführten Abfragen ein Protokoll zu führen, das den Abfrager, den Zeitpunkt der Abfrage, den Suchbegriff und die Art des abgefragten Geschäftsbehelfs festhält.
(2) Die zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuständige Notariatskammer oder die Organe der Dienstaufsicht haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Abfragen nur zur Einleitung eines Rechtsstreits oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden.
(3) Die Radio Austria AG hat
dem Bundesministerium für Justiz,
den Gerichten,
der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie
der zuständigen Notariatskammer
Kontrolle
§ 6. (1) Die Übermittlungsstellen haben über die durchgeführten Abfragen ein Protokoll zu führen, das den Abfrager, den Zeitpunkt der Abfrage, den Suchbegriff und die Art des abgefragten Geschäftsbehelfs festhält.
(2) Die zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuständige Notariatskammer oder die Organe der Dienstaufsicht haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Abfragen nur zur Einleitung eines Rechtsstreits oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden.
(3) Die Übermittlungsstellen haben
dem Bundesministerium für Justiz,
den Gerichten,
der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie
der zuständigen Notariatskammer
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Ausschluss von der elektronischen Einsicht, Gewährung der Einsicht
mit Ergänzungen
§ 7. (1) Hat sich der Aussagewert der Daten nachträglich in relevanter Weise verändert, insbesondere deshalb, weil der Exekutionsantrag abgewiesen oder das Exekutionsverfahren eingestellt oder festgestellt wurde, dass der Anspruch schon zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung erloschen war, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr oder nur mit auf den Verfahrensausgang hinweisenden Ergänzungen zu gewähren.
(2) Die Ergänzung personenbezogener Daten kann auch von einer mit dem Verpflichteten namensgleichen Person beantragt werden.
In-Kraft-Treten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 590/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.