Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbrauchsangaben bei elektrischen Haushaltswaschmaschinen (Waschmaschinen-Verbrauchsangabenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-10-25
Status Aufgehoben · 2011-12-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und durch die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994, wird verordnet:

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 95/12/EG vom 23. Mai 1995, ABl. Nr. L 136/1 vom 21. Juni 1995, in österreichisches Recht umgesetzt.

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 - PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 95/12/EG vom 23. Mai 1995, ABl. Nr. L 136/1 vom 21. Juni 1995, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen mit Ausnahme von:

1.

Geräten, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können,

2.

Geräten ohne Schleudervorrichtung,

3.

Geräten mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (zB Doppelbehältermaschinen),

4.

kombinierten Wasch-/Trockenautomaten.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen mit Ausnahme von:

1.

Geräten, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können,

2.

Geräten ohne Schleudervorrichtung,

3.

Geräten mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (zB Doppelbehältermaschinen),

4.

kombinierten Wasch-/Trockenautomaten,

5.

Maschinen ohne eingebaute Heißwasserbereitung.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen mit Ausnahme von:

1.

Geräten, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können,

2.

Geräten ohne Schleudervorrichtung,

3.

Geräten mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (zB Doppelbehältermaschinen),

4.

kombinierten Wasch-/Trockenautomaten.

Meßverfahren

§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit ÖVE EN 60456: 1994-11 und ÖVE EN 60456/A11: 1995-06, (Anhang V) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl. Nr. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, CELEX-Nr. 386L0594, zu ermitteln.

(2) Die Klassen für Energieeffizienz, Waschwirkung und Schleuderwirkung eines Geräts sind gemäß Anhang IV zu bestimmen.

Meßverfahren

§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang V angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl. Nr. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, CELEX-Nr. 386L0594, zu ermitteln.

(2) Die Klassen für Energieeffizienz, Waschwirkung und Schleuderwirkung eines Geräts sind gemäß Anhang IV zu bestimmen.

Begriffe

§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.

Begriffe

§ 4. Es gelten die Begriffe des § 2 der PVV 2011.

Technische Dokumentation

§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat ferner zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Lieferanten,

2.

eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

3.

Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

4.

Berichte über die gemäß § 3 durchgeführten Messungen,

5.

gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.

Technische Dokumentation

§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 Abs. 2 der PVV 2011 hat ferner zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Lieferanten,

2.

eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

3.

Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

4.

Berichte über die gemäß § 3 durchgeführten Messungen,

5.

gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.

Etikett

§ 6. Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.

Etikett

§ 6. Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.

Datenblatt

§ 7. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang II zu entsprechen.

Datenblatt

§ 7. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang II zu entsprechen.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 8. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen und über Druckerzeugnisse, zB einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle im Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 8. Wird ein Gerät unter den in § 4 Abs. 1 der PVV 2011 beschriebenen Bedingungen und über Druckerzeugnisse, zB einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle im Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften

§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979 über die Kennzeichnung automatischer Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß, BGBl. Nr. 176/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1983 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften

§ 9. (1) Mit dem Außerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979 über die Kennzeichnung automatischer Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß, BGBl. Nr. 176/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1983 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

ANHANG I

DAS ETIKETT

Gestaltung des Etiketts

1.

Für das Etikett ist nachstehendes Muster zu verwenden:

Anmerkungen zum Etikett

2.

Die nachstehenden Anmerkungen legen die Angaben fest, die auf dem Etikett zu machen sind.

Anmerkungen:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

II. Modellname/-kennzeichen.

III. Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang IV ermittelt. Die Angabe erfolgt durch einen in Höhe der jeweiligen Klasse aufgedruckten Pfeil.

IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen im Zusammenhang mit dem System zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann hier das EG-Umweltzeichen (die Blume) hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Gerät ein Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates, ABl. Nr. L 99 vom 11. April 1992, CELEX-Nr. 392R0880, vergeben wurde.

Anstelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das Österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt wurde.

V. Energieverbrauch in kWh pro Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Normen.

VI. Waschwirkungsklasse gemäß Anhang IV.

VII. Schleuderwirkungsklasse gemäß Anhang IV.

VIII. Maximale Schleuderdrehzahl beim Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, die den Prüfverfahren der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Norm zugrunde liegt.

IX. Füllmenge des Gerätes beim Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“ , die den Prüfverfahren der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Norm zugrunde liegt.

X. Wasserverbrauch pro Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“ , ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Norm.

XI. Gegebenenfalls die Geräuschemissionen während des Wasch- und Schleudervorganges beim Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“ , ermittelt nach der Richtlinie 86/594/EWG des Rates.

Druck des Etiketts

3.

Angaben zum Druck des Etiketts

Zu verwendende Farben:

CMYK: Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.

Beispiel: 07X0: 0% Cyan, 70% Magenta, 100% Gelb, 0% Schwarz.

Pfeile:

Farbe der Umrandung: X070.

Text und Pfeil (III) in Schwarz. Hintergrund Weiß.

ANHANG II

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die nachfolgenden Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden.

Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten:

1.

Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

2.

Modellname/-kennzeichen.

3.

Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang IV, ausgedrückt als „Energieeffizienzklasse ... auf einer Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch)“. Erfolgt die Angabe in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch) reicht.

4.

Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift „EU-Umweltzeichen“, und das Umweltzeichen wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens. Anstelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das Österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt wurde.

5.

Energieverbrauch in kWh pro Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen, und ausgedrückt als „Energieverbrauch XYZ kWh pro Programm, ausgehend von den Ergebnissen der Normprüfung für das Programm ,Baumwolle 60 ºC'. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von den Betriebsbedingungen des Geräts ab.“

6.

Waschwirkungsklasse gemäß Anhang IV, ausgedrückt als „Waschwirkungsklasse ... auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)“. Von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (besser) bis G (schlechter) reicht.

7.

Schleuderwirkungsklasse gemäß Anhang IV, ausgedrückt als „Schleuderwirkung auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)“. Gefolgt von der Erläuterung „Die Schleuderwirkung ist für Sie von großer Bedeutung, wenn Sie zum Trocknen Ihrer Wäsche normalerweise einen Wäschetrockner benutzen. Wird Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse A geschleudert wurde, in einem Wäschetrockner getrocknet, so wird dieser weniger als halb so viel Energie verbrauchen und damit auch weniger als halb so hohe Betriebskosten verursachen, als wenn die Wäsche in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde. Die zusätzlichen Kosten für das Trocknen von Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde, liegen in der Regel um ein Vielfaches über den Stromkosten für das Waschen.“ Diese Erklärungen können auch als Fußnote aufgeführt werden. Erfolgen die Angaben in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (besser) bis G (schlechter) reicht und die Erläuterungen zu den Betriebskosten in der Tabelle oder einer Fußnote enthalten sind.

8.

Schleuderwirkung für das Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Norm, und ausgedrückt als „nach dem Schleudervorgang verbleibende Restfeuchte ...% (Anteil am Trockengewicht der Wäsche)“.

9.

Maximale Schleudergeschwindigkeit beim Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

10.

Fassungsvermögen des Geräts beim Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

11.

Wasserverbrauch pro Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Normen.

12.

Dauer des Standardprogramms „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Normen.

13.

Lieferanten können entsprechende Angaben auch für andere Waschprogramme hinzufügen.

14.

Durchschnittlicher jährlicher Energie- und Wasserverbrauch ausgehend von 200 Standardprogrammzyklen „Baumwolle 60 ºC“, ausgedrückt als „geschätzter Jahresverbrauch (200 Standardprogrammzyklen ,Baumwolle 60 ºC') eines Vier-Personen-Haushalts“.

15.

Gegebenenfalls die Geräuschemissionen während des Wasch- und Schleudervorgangs beim Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach der Richtlinie 86/594/EWG.

Die Angaben auf dem Etikett können in Form einer farbigen oder schwarz-weißen Abbildung gemacht werden. In diesem Fall sind nur die auf dem Datenblatt enthaltenen zusätzlichen Angaben ebenfalls aufzuführen.

ANHANG III

VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES

Die in § 8 genannten Versandhandelskataloge und andere Druckerzeugnisse müssen die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

1.

Energieeffizienzklasse (Anhang II Punkt 3).

2.

Energieverbrauch (Anhang II Punkt 5).

3.

Waschwirkungsklasse (Anhang II Punkt 6).

4.

Schleuderwirkungsklasse (Anhang II Punkt 7).

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