Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen(Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG)Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen(Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG) und über die Änderung desBankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zuden Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, derAusgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und desInvestmentfondsgesetzes(NR: GP XX RV 369 AB 473 S. 47. BR: AB 5313 S. 619.)(CELEX-Nr.: 393L0006, 393L0022, 395L0015, 395L0026, 396L0010)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-01-01
Letzte Aktualisierung 1999-05-12
Status Aufgehoben · 1999-05-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 146
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zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit von den Unternehmen gemäß Abs. 1 und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger dieser Unternehmen Einsicht nehmen, von den Abschlußprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und durch die Abschlußprüfer oder durch eigene Prüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen. Die vorstehenden Aufsichtsbefugnisse der FMA erstrecken sich auch auf die selbständigen Vertreter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 19 Abs. 2a genannte Weise erbringen.

(3) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 20 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in bezug auf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ergreifen.

(4) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden.

(5) Zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten kann die FMA auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung möglich.

(6) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungsgeschäfte (§ 1 Abs. 1 Z 19 BWG) nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

Aufsicht

§ 24. (1) Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch

1.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

2.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und

3.

Kreditinstitute, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff. BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und

4.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und der §§ 39 Abs. 3, 40 und 41

BWG

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit von den Unternehmen gemäß Abs. 1 und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger dieser Unternehmen Einsicht nehmen, von den Abschlußprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und durch die Abschlußprüfer oder durch eigene Prüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen. Die vorstehenden Aufsichtsbefugnisse der FMA erstrecken sich auch auf die selbständigen Vertreter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 19 Abs. 2a genannte Weise erbringen.

(2a) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 19 Abs. 1), kann die FMA bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1) befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

1.

Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

2.

eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Abs. 2 zustehen, hat

a)

dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.

b)

im Falle, dass dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

3.

Geschäftsleitern des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

4.

die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(2b) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 2a Z 2 oder Abs. 2c bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(2c) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 2a Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2b zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

1.

einen Rechtsanwalt oder

2.

einen Wirtschaftstreuhänder

(2d) Alle von der FMA gemäß Abs. 2a und 2b angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.

(2e) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(2f) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 2a, 2c und 3 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.

(2g) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 2a Z 3 und Abs. 3), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

(3) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 20 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in bezug auf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ergreifen.

(4) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden.

(5) Zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten kann die FMA auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung möglich.

(6) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungsgeschäfte (§ 1 Abs. 1 Z 19 BWG) nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 24a. (1) Verletzt ein Institut gemäß § 24 Abs. 1 Z 3, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 10 bis 18 oder auf Grund dieser Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung des § 27, von der BWA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die BWA den Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Institut trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die BWA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen, der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

1.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Institutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

2.

bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Verletzt ein österreichisches Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die BWA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Wird einem österreichischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession entzogen, so hat die BWA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 24a. (1) Verletzt ein Institut gemäß § 24 Abs. 1 Z 3, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 10 bis 18 oder auf Grund dieser Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung des § 27, von der FMA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Institut trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

1.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

2.

bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Verletzt ein österreichisches Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Wird einem österreichischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Verzeichnis geregelter Märkte

§ 25. (1) Die BWA führt das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG. Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr an der Wiener Wertpapierbörse.

(2) Die BWA übermittelt der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der österreichischen geregelten Märkte und die Vorschriften über deren Organisation und Funktionsweise. Die BWA hat auf Grund der von der Europäischen Kommission veröffentlichten und von Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein Verzeichnis aller geregelten Märkte in Mitgliedstaaten zu erstellen und dieses laufend zu aktualisieren. Sie hat auf Anfrage allen Behörden und jedermann, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat, diese zu erteilen.

Verzeichnis geregelter Märkte

§ 25. (1) Die BWA führt das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG. Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr im Sinne des Börsegesetzes.

(2) Die BWA übermittelt der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der österreichischen geregelten Märkte und die Vorschriften über deren Organisation und Funktionsweise. Die BWA hat auf Grund der von der Europäischen Kommission veröffentlichten und von Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein Verzeichnis aller geregelten Märkte in Mitgliedstaaten zu erstellen und dieses laufend zu aktualisieren. Sie hat auf Anfrage allen Behörden und jedermann, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat, diese zu erteilen.

Verzeichnis geregelter Märkte

§ 25. (1) Die BWA führt das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG. Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel, der geregelte Freiverkehr und der dritte Markt im Sinne des Börsegesetzes.

(2) Die BWA übermittelt der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der österreichischen geregelten Märkte und die Vorschriften über deren Organisation und Funktionsweise. Die BWA hat auf Grund der von der Europäischen Kommission veröffentlichten und von Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein Verzeichnis aller geregelten Märkte in Mitgliedstaaten zu erstellen und dieses laufend zu aktualisieren. Sie hat auf Anfrage allen Behörden und jedermann, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat, diese zu erteilen.

Verzeichnis geregelter Märkte

§ 25. (1) Die FMA führt das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG. Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel, der geregelte Freiverkehr und der dritte Markt im Sinne des Börsegesetzes.

(2) Die FMA übermittelt der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der österreichischen geregelten Märkte und die Vorschriften über deren Organisation und Funktionsweise. Die FMA hat auf Grund der von der Europäischen Kommission veröffentlichten und von Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein Verzeichnis aller geregelten Märkte in Mitgliedstaaten zu erstellen und dieses laufend zu aktualisieren. Sie hat auf Anfrage allen Behörden und jedermann, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat, diese zu erteilen.

Verzeichnis geregelter Märkte

§ 25. (1) Die FMA führt das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG. Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr im Sinne des Börsegesetzes.

(2) Die FMA übermittelt der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der österreichischen geregelten Märkte und die Vorschriften über deren Organisation und Funktionsweise. Die FMA hat auf Grund der von der Europäischen Kommission veröffentlichten und von Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein Verzeichnis aller geregelten Märkte in Mitgliedstaaten zu erstellen und dieses laufend zu aktualisieren. Sie hat auf Anfrage allen Behörden und jedermann, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat, diese zu erteilen.

Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 25a. §§ 25b bis 25k sind nur auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 Abs. 1 Z 1) anzuwenden.

§ 25b. (1) Über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Wertpapierdienstleistungsunternehmen steht der FMA Parteistellung zu.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 KO anzuwenden.

(4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.

(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.

(6) Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

§ 25c. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen

§ 25d. (1) Wird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.

(2) Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu untersagen.

(3) Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.

(4) Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.

(5) Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekannt zu machen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.

§ 25e. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.

§ 25f. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse (§ 50 KO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.

(2) Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf dessen Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die Aufsichtsperson dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch anzugeben, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage ist, einen bestimmten Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Geschäftsaufsicht entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des Berichtes kann das Gericht anordnen, dass die alten Forderungen nur mit einem bestimmten Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, dass die Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur Gänze befriedigt.

(3) Während der Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch, soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Abs. 2), ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.

(4) Während der Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung unterliegen, über das Vermögen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens weder der Konkurs eröffnet noch an dem ihm angehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

(5) Die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen nicht einzurechnen.

(6) Anleger sind im Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit dessen Forderungen aufzurechnen.

§ 25g. (1) Ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt.

(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann, falls das Gericht auf Antrag der Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen. Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat aber auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die Aufsichtsperson dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Aufsichtsperson ihre Zustimmung nicht erteilt oder dass sie Einspruch gegen ihre Vornahme erhoben hat.

(3) Die Mittel, die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus den nach Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden – auch nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht – eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der neuen Forderung dienende Sondermasse.

§ 25h. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.

§ 25i. In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.

§ 25j. (1) Die Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluss des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.

(2) Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn

1.

die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder

2.

seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist.

(3) Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekannt zu machen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass im Firmenbuch die Aufhebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.

(4) Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.

(5) Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

§ 25k. (1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 14 IEG).

Strafbestimmungen

§ 26. (1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(2) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Finanzdienstleistungsgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

Strafbestimmungen

§ 26. (1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Finanzdienstleistungsgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

Strafbestimmungen

§ 26. (1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Finanzdienstleistungsgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

(3) Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 21a offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

Strafbestimmungen

§ 26. (1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Finanzdienstleistungsgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

(3) Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 21a offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund

sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 und 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(4) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 3 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Abs. 1 bis 3 sowie bei der Einholung von Auskünften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 von in § 24 Abs. 1 genannten Unternehmen ist § 24 Abs. 2 anzuwenden.

(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4 und 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 300 000 S der Betrag von 100 000 S tritt.

§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund

sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 und 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(3a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Informationspflichten des § 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.

(3b) Wer

1.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterläßt, der BWA entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluß rechtzeitig vorzulegen, oder

2.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterläßt, der BWA entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Institutes unverzüglich anzuzeigen,

(4) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 3 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Abs. 1 bis 3 sowie bei der Einholung von Auskünften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 von in § 24 Abs. 1 genannten Unternehmen ist § 24 Abs. 2 anzuwenden.

(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 300 000 S der Betrag von 100 000 S tritt.

§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund

sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 und 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

(3a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Informationspflichten des § 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 7 500 Euro zu bestrafen.

(3b) Wer

1.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterläßt, der BWA entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluß rechtzeitig vorzulegen, oder

2.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterläßt, der BWA entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Institutes unverzüglich anzuzeigen,

(4) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 3 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Abs. 1 bis 3 sowie bei der Einholung von Auskünften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 von in § 24 Abs. 1 genannten Unternehmen ist § 24 Abs. 2 anzuwenden.

(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 20 000 Euro der Betrag von 7 500 Euro tritt.

§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund

sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 und 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

(3a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Informationspflichten des § 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 7 500 Euro zu bestrafen.

(3b) Wer

1.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder

2.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,

(4) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 3b sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 26 Abs. 1, gemäß den vorstehenden Abs. 1 bis 3b sowie bei der Einholung von Auskünften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 von in § 24 Abs. 1 genannten Unternehmen ist § 24 Abs. 2 anzuwenden.

(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 20 000 Euro der Betrag von 7 500 Euro tritt.

§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

(3a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Informationspflichten des § 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 7 500 Euro zu bestrafen.

(3b) Wer

1.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder

2.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,

(4) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 3b sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 26 Abs. 1, gemäß den vorstehenden Abs. 1 bis 3b sowie bei der Einholung von Auskünften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 von in § 24 Abs. 1 genannten Unternehmen ist § 24 Abs. 2 anzuwenden.

(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 20 000 Euro der Betrag von 7 500 Euro tritt.

§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der §§ 12 bis 14 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der §§ 16 bis 18 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(3a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Informationspflichten des § 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(3b) Wer

1.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder

2.

es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,

(4) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 3b sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 26 Abs. 1, gemäß den vorstehenden Abs. 1 bis 3b sowie bei der Einholung von Auskünften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 von in § 24 Abs. 1 genannten Unternehmen ist § 24 Abs. 2 anzuwenden.

(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Ausnahme des § 98 Abs. 2 Z 6 BWG an die Stelle des Betrages von 30 000 Euro der Betrag von 10 000 Euro tritt.

Verfahrensbestimmungen

§ 28. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 ist in erster Instanz die BWA zuständig.

(2) Gegen im Verwaltungsverfahren erlassene Bescheide der BWA kann ein ordentliches Rechtsmittel nicht ergriffen werden.

Verfahrensbestimmungen

§ 28. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 ist in erster Instanz die BWA zuständig.

(2) Gegen im Verwaltungsverfahren erlassene Bescheide der BWA kann ein ordentliches Rechtsmittel nicht ergriffen werden.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 26 und 27 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Verfahrensbestimmungen

§ 28. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 bis 3b ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(2) Gegen im Verwaltungsverfahren erlassene Bescheide der FMA kann ein ordentliches Rechtsmittel nicht ergriffen werden.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 26 und 27 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Amtshilfe

§ 29. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Insbesondere arbeiten die BWA, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, sowie die Wiener Börsekammer gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der BWA über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie gemäß § 24 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Tritt am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft

(vgl. § 34 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 11/1998)

Amtshilfe

§ 29. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Insbesondere arbeiten die BWA, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, sowie das zuständige Börseunternehmen gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der BWA über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie gemäß § 24 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Amtshilfe

§ 29. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Dies gilt auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit die von diesem der BWA erteilten Auskünfte für die von der BWA zu führenden Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. Insbesondere arbeiten die BWA, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, die Übernahmekommission sowie das zuständige Börseunternehmen gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der BWA über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie gemäß § 24 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Datenverarbeitung und Informationsübermittlung

§ 30. (1) Die BWA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG liegt, das sind

1.

Konzessionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2.

Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;

3.

Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4.

Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und die hierüber gemäß § 10 Abs. 5 eingeholten Auskünfte;

5.

Beachtung der Wohlverhaltensregeln gemäß den §§ 11 bis 18;

6.

Eigenkapital;

7.

Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen;

9.

aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 bis 5;

10.

Verwaltungsstrafen gemäß § 27;

11.

Ermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4;

12.

Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Art. 23 Abs. 3 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG erlangt wurden.

(2) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der Amtshilfe gemäß § 29 zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 23 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG erforderlich ist, und soweit diese Informationen bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG unterliegen. Die BWA darf jedoch Informationen gemäß Abs. 1 Z 12 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(3) Meldedaten gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie nach § 2 Abs. 2 ermittelte Daten dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der BWA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 der Strafprozeßordnung - StPO, BGBl. 631/1975, sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.

Datenverarbeitung und Informationsübermittlung

§ 30. (1) Die BWA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG liegt, das sind

1.

Konzessionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2.

Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;

3.

Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4.

Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und die hierüber gemäß § 10 Abs. 5 eingeholten Auskünfte;

5.

Beachtung der Wohlverhaltensregeln gemäß den §§ 11 bis 18;

6.

Eigenkapital;

7.

Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen;

9.

aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 bis 5;

10.

Verwaltungsstrafen gemäß § 27;

11.

Ermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4;

12.

Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Art. 23 Abs. 3 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG erlangt wurden.

(2) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der Amtshilfe gemäß § 29 zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 23 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG erforderlich ist, und soweit diese Informationen bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG unterliegen. Die BWA darf jedoch Informationen gemäß Abs. 1 Z 12 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(3) Meldedaten gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie nach § 2 Abs. 2 ermittelte Daten dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der BWA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 der Strafprozeßordnung - StPO, BGBl. 631/1975, sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.

(3a) Der Informationsaustausch der Bundeswertpapieraufsicht mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne dieses Paragrafen ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch mit Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig. Für die Verarbeitung und Nutzung solcherart erlangter Daten gelten die gleichen Regeln wie für die Verarbeitung und Nutzung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erlangt wurden. Die Datenweiterleitung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten stammen, an Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung jener zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten zulässig und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörden auch zugestimmt haben.

Datenverarbeitung und Informationsübermittlung

§ 30. (1) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG liegt, das sind

1.

Konzessionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2.

Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;

3.

Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4.

Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und die hierüber gemäß § 10 Abs. 5 eingeholten Auskünfte;

5.

Beachtung der Wohlverhaltensregeln gemäß den §§ 11 bis 18;

6.

Eigenkapital;

7.

Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen;

9.

aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 bis 5;

10.

Verwaltungsstrafen gemäß §§ 26 und 27;

11.

Ermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4;

12.

Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Art. 23 Abs. 3 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG erlangt wurden.

(2) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 23 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG erforderlich ist, und soweit diese Informationen bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG unterliegen. Die FMA darf jedoch Informationen gemäß Abs. 1 Z 12 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(3) Meldedaten gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie nach § 2 Abs. 2 ermittelte Daten dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der FMA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 der Strafprozeßordnung - StPO, BGBl. 631/1975, sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.

(3a) Der Informationsaustausch der Bundeswertpapieraufsicht mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne dieses Paragrafen ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch mit Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig. Für die Verarbeitung und Nutzung solcherart erlangter Daten gelten die gleichen Regeln wie für die Verarbeitung und Nutzung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erlangt wurden. Die Datenweiterleitung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten stammen, an Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung jener zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten zulässig und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörden auch zugestimmt haben.

Datenverarbeitung und Informationsübermittlung

§ 30. (1) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG liegt, das sind

1.

Konzessionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2.

Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;

3.

Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4.

Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und die hierüber gemäß § 10 Abs. 5 eingeholten Auskünfte;

5.

Beachtung der Wohlverhaltensregeln gemäß den §§ 11 bis 18;

6.

Eigenkapital;

7.

Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen;

9.

aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 bis 5;

10.

Verwaltungsstrafen gemäß §§ 26 und 27;

11.

Ermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4;

12.

Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Art. 23 Abs. 3 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG erlangt wurden.

(2) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 23 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG erforderlich ist, und soweit diese Informationen bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG unterliegen. Die FMA darf jedoch Informationen gemäß Abs. 1 Z 12 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(3) Meldedaten gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie nach § 2 Abs. 2 ermittelte Daten dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der FMA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 der Strafprozeßordnung - StPO, BGBl. 631/1975, sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.

(3a) Der Informationsaustausch der FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne dieses Paragrafen ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch mit Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig. Für die Verarbeitung und Nutzung solcherart erlangter Daten gelten die gleichen Regeln wie für die Verarbeitung und Nutzung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erlangt wurden. Die Datenweiterleitung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten stammen, an Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung jener zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten zulässig und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörden auch zugestimmt haben.

Datenverarbeitung und Informationsübermittlung

§ 30. (1) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG liegt, das sind

1.

Konzessionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2.

Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;

3.

Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4.

Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und die hierüber gemäß § 10 Abs. 5 eingeholten Auskünfte;

5.

Beachtung der Wohlverhaltensregeln gemäß den §§ 11 bis 18;

6.

Eigenkapital;

7.

Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen;

9.

aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 bis 5;

10.

Verwaltungsstrafen gemäß §§ 26 und 27;

11.

Ermittlungen gemäß § 48q Abs. 1 BörseG;

12.

Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Art. 23 Abs. 3 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG erlangt wurden.

(2) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 23 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG erforderlich ist, und soweit diese Informationen bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG unterliegen. Die FMA darf jedoch Informationen gemäß Abs. 1 Z 12 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(3) Meldedaten gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie nach § 2 Abs. 2 ermittelte Daten dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der FMA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 der Strafprozeßordnung - StPO, BGBl. 631/1975, sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.

(3a) Der Informationsaustausch der FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne dieses Paragrafen ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch mit Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig. Für die Verarbeitung und Nutzung solcherart erlangter Daten gelten die gleichen Regeln wie für die Verarbeitung und Nutzung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erlangt wurden. Die Datenweiterleitung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten stammen, an Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung jener zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten zulässig und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörden auch zugestimmt haben.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 31. Die BWA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

III. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 32. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zu § 1)

2.

(zu § 3)

3.

(zu § 19 Abs. 2)

4.

(zu § 19 Abs. 1 Z 1)

5.

(zu § 20 Abs. 2)

a)

im Fall von § 20 Abs. 2 Z 1 300 000 S;

b)

im Fall von § 20 Abs. 2 Z 2 500 000 S;

6.

(zu § 20 Abs. 1 Z 5)

7.

(zu § 23)

III. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 32. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zu § 1)

2.

(zu § 3)

3.

(zu § 19 Abs. 2)

4.

(zu § 19 Abs. 1 Z 1)

5.

(zu § 20 Abs. 2)

a)

im Fall von § 20 Abs. 2 Z 1 300 000 S;

b)

im Fall von § 20 Abs. 2 Z 2 500 000 S;

6.

(zu § 20 Abs. 1 Z 5)

7.

(zu § 23)

III. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 32. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zu § 1)

2.

(zu § 3)

3.

(zu § 19 Abs. 2)

4.

(zu § 19 Abs. 4)

5.

(zu § 20 Abs. 2)

a)

im Fall von § 20 Abs. 2 Z 1 300 000 S;

b)

im Fall von § 20 Abs. 2 Z 2 500 000 S;

6.

(zu § 20 Abs. 1 Z 5)

7.

(zu §§ 23 und 23a)

a)

Die Bestimmungen des § 23 über die Rechnungslegung und den Jahresabschluß von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 enden.

b)

Die Bestimmungen des § 23a über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession erteilt wurde, frühestens jedoch auf 1998 endende Geschäftsjahre.

8.

(zu §§ 23b bis 23d)

9.

Die Anmeldung von Forderungen gemäß § 23c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 für alle Entschädigungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in § 23c Abs. 4 genannte Frist beginnt für vor dem 30. September 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.

III. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 32. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

7.

(zu §§ 23 und 23a)

a)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

b)

Die Bestimmungen des § 23a über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession erteilt wurde, frühestens jedoch auf 1998 endende Geschäftsjahre.

8.

(zu §§ 23b bis 23d)

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

§ 32a. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zum Entfall von § 4)

2.

(zum Entfall von § 5)

3.

(zum Entfall von § 6)

4.

(zu § 7)

5.

(zu § 10)

6.

(zu § 12 Abs. 3)

7.

(zum Entfall von § 24 Abs. 6)

§ 32b. (1) Die Wirksamkeit der von der BWA auf Grund des WAG bis zum 31. März 2002 erlassenen Bescheide wird durch den mit BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit der BWA auf die FMA nicht berührt.

(2) Die am 31. März 2002 bei der BWA anhängigen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren auf Grund des WAG sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

(3) Die am 31. März 2002 bei anderen Behörden anhängigen Verwaltungsstrafverfahren auf Grund des WAG sind von den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden fortzuführen.

Verweise und Verordnungen

§ 33. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 13 bis 15 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) Die §§ 10 und 16 bis 23 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 13 bis 15 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) Die §§ 10 und 16 bis 23 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(4) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer, die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 5, 21 und 24 Abs. 1 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 13 bis 15 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) Die §§ 10 und 16 bis 23 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(4) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer, die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 5, 21 und 24 Abs. 1 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 2 und Abs. 4a, § 24a und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 13 bis 15 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) Die §§ 10 und 16 bis 23 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(4) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer, die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 5, 21 und 24 Abs. 1 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 2 und Abs. 4a, § 24a und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(6) § 32 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 23 bis 23e, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, § 9, § 19 Abs. 2 bis 2b, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 4, §§ 23a bis 23e, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 6, § 27 Abs. 3a, 3b und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 13 bis 15 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) Die §§ 10 und 16 bis 23 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(4) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer, die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 5, 21 und 24 Abs. 1 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 2 und Abs. 4a, § 24a und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(6) § 32 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 23 bis 23e, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, § 9, § 19 Abs. 2 bis 2b, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 4, §§ 23a bis 23e, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 6, § 27 Abs. 3a, 3b und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 13 bis 15 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) Die §§ 10 und 16 bis 23 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(4) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer, die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 5, 21 und 24 Abs. 1 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 2 und Abs. 4a, § 24a und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(6) § 32 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 23 bis 23e, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, § 9, § 19 Abs. 2 bis 2b, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 4, §§ 23a bis 23e, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 6, § 27 Abs. 3a, 3b und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.

(9) § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(10) § 10 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 13 bis 15 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) Die §§ 10 und 16 bis 23 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(4) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer, die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 5, 21 und 24 Abs. 1 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 2 und Abs. 4a, § 24a und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(6) § 32 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 23 bis 23e, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, § 9, § 19 Abs. 2 bis 2b, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 4, §§ 23a bis 23e, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 6, § 27 Abs. 3a, 3b und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.

(9) § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(10) § 10 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(11) § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1, 2, 3, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(12) Die Überschrift des I. Abschnittes, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 2, der Entfall von §§ 3 bis 6 samt Überschriften, § 7, der Entfall von § 8, § 10, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21, § 21a, § 23 Abs. 2, § 23a Abs. 2, § 23c Abs. 5, § 23d Abs. 1, § 23e Abs. 2 und 4, § 24, § 24a, § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3b, 4 und 5, § 28 Abs. 1 und 2, der Entfall von § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 1 und 2, der Entfall von § 31 samt Überschrift, §§ 32 bis 32b und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 13 bis 15 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) Die §§ 10 und 16 bis 23 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(4) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer, die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 5, 21 und 24 Abs. 1 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 2 und Abs. 4a, § 24a und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(6) § 32 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 23 bis 23e, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, § 9, § 19 Abs. 2 bis 2b, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 4, §§ 23a bis 23e, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 6, § 27 Abs. 3a, 3b und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.

(9) § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(10) § 10 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(11) § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1, 2, 3, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(12) Die Überschrift des I. Abschnittes, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 2, der Entfall von §§ 3 bis 6 samt Überschriften, § 7, der Entfall von § 8, § 10, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21, § 21a, § 23 Abs. 2, § 23a Abs. 2, § 23c Abs. 5, § 23d Abs. 1, § 23e Abs. 2 und 4, § 24, § 24a, § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3b, 4 und 5, § 28 Abs. 1 und 2, der Entfall von § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 1 und 2, der Entfall von § 31 samt Überschrift, §§ 32 bis 32b und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(13) § 10 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. § 9 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 13 bis 15 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) Die §§ 10 und 16 bis 23 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(4) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer, die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 5, 21 und 24 Abs. 1 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 2 und Abs. 4a, § 24a und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(6) § 32 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 23 bis 23e, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, § 9, § 19 Abs. 2 bis 2b, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 4, §§ 23a bis 23e, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 6, § 27 Abs. 3a, 3b und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.

(9) § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(10) § 10 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(11) § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1, 2, 3, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(12) Die Überschrift des I. Abschnittes, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 2, der Entfall von §§ 3 bis 6 samt Überschriften, § 7, der Entfall von § 8, § 10, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21, § 21a, § 23 Abs. 2, § 23a Abs. 2, § 23c Abs. 5, § 23d Abs. 1, § 23e Abs. 2 und 4, § 24, § 24a, § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3b, 4 und 5, § 28 Abs. 1 und 2, der Entfall von § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 1 und 2, der Entfall von § 31 samt Überschrift, §§ 32 bis 32b und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(13) § 10 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. § 9 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.

(14) § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2004 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 13 bis 15 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) Die §§ 10 und 16 bis 23 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(4) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer, die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 5, 21 und 24 Abs. 1 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 2 und Abs. 4a, § 24a und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(6) § 32 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 23 bis 23e, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, § 9, § 19 Abs. 2 bis 2b, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 4, §§ 23a bis 23e, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 6, § 27 Abs. 3a, 3b und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.

(9) § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(10) § 10 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(11) § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1, 2, 3, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(12) Die Überschrift des I. Abschnittes, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 2, der Entfall von §§ 3 bis 6 samt Überschriften, § 7, der Entfall von § 8, § 10, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21, § 21a, § 23 Abs. 2, § 23a Abs. 2, § 23c Abs. 5, § 23d Abs. 1, § 23e Abs. 2 und 4, § 24, § 24a, § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3b, 4 und 5, § 28 Abs. 1 und 2, der Entfall von § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 1 und 2, der Entfall von § 31 samt Überschrift, §§ 32 bis 32b und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(13) § 10 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. § 9 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.

(14) § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2004 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

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