Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 405/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1996 wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 405/2000
Artikel I
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1996) beträgt je Schützling monatlich 675 S.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 405/2000
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
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