Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997)
Abkürzung
GenRevG 1997
Erster Abschnitt
Revision
Pflicht zur Revision
§ 1. (1) Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei Genossenschaften, die nach § 24 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.
(2) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 HGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so hat sich die Revision auch auf diese Unternehmen zu erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei einem Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 HGB zustehen. Ist das Tochterunternehmen durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat sich die Revision auf die Gebarung der Tochter einschließlich ihrer Förderungsleistung für die Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken.
Erster Abschnitt
Revision
Pflicht zur Revision
§ 1. (1) Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei Genossenschaften, die nach § 24 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.
(2) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 UGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so hat sich die Revision auch auf diese Unternehmen zu erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei einem Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 UGB zustehen. Ist das Tochterunternehmen durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat sich die Revision auf die Gebarung der Tochter einschließlich ihrer Förderungsleistung für die Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken.
Abs. 2 ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 1 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden.
Erster Abschnitt
Revision
Pflicht zur Revision
§ 1. (1) Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei Genossenschaften, die nach § 24 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.
(2) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland, so hat sich die Revision auch auf diese Unternehmen zu erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei einem Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 UGB zustehen. Ist das Tochterunternehmen durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat sich die Revision auf die Gebarung der Tochter einschließlich ihrer Förderungsleistung für die Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken.
Bestellung und Enthebung des Revisors
§ 2. (1) Der Revisor einer Genossenschaft, die einem anerkannten Revisionsverband angehört, wird durch den Revisionsverband bestellt. Wird die Durchführung der Revision nicht spätestens 27 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), 15 Monate nach Abschluß der letzten Revision zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisionsverband zur Bekanntgabe der Gründe der Verzögerung aufzufordern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Durchführung der Revision zu setzen. Wird die Durchführung der Revision auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen und dies der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Gehört die Genossenschaft keinem Revisionsverband an, so hat das Gericht auf Antrag der Genossenschaft den Revisor zu bestellen. Beantragt die Genossenschaft nicht spätestens 18 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), sechs Monate nach Abschluß der letzten Revision die Bestellung eines Revisors, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen.
(3) Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person des Revisors zu stellen.
(4) Der Revisor kann seine Enthebung bei Gericht aus wichtigem Grund beantragen. Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor (§ 11) sind nicht als wichtiger Grund anzusehen. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten.
(5) Der Antrag, einen von einem Revisionsverband bestellten Revisor gemäß den Abs. 3 oder 4 zu entheben, kann erst gestellt werden, wenn die Genossenschaft beziehungsweise der Revisor den Revisionsverband um die Bestellung eines anderen Revisors ersucht hat und der Revisionsverband dieses Ersuchen abgelehnt oder nicht binnen drei Wochen hierüber entschieden hat. Im Fall des Abs. 3 ist dieses Ersuchen binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Revisors zu stellen. Der Antrag bei Gericht ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung des Revisionsverbands oder ab dem Ablauf der für diese Entscheidung offenen Frist zu stellen. Im Verfahren ist dem Revisionsverband Gelegenheit zu geben, einen anderen Revisor zu bestellen oder dem Gericht für den Fall, daß dem Antrag auf Enthebung stattgegeben wird, andere Revisoren namhaft zu machen. Soweit gegen die namhaft gemachten Revisoren keine Bedenken im Sinn des Abs. 3 bestehen, ist der Revisor aus deren Kreis zu bestellen.
Bestellung und Enthebung des Revisors
§ 2. (1) Der Revisor einer Genossenschaft, die einem anerkannten Revisionsverband angehört, wird durch den Revisionsverband bestellt. Wird die Durchführung der Revision nicht spätestens 27 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), 15 Monate nach Abschluß der letzten Revision zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisionsverband zur Bekanntgabe der Gründe der Verzögerung aufzufordern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Durchführung der Revision zu setzen. Wird die Durchführung der Revision auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen und dies der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Gehört die Genossenschaft keinem Revisionsverband an, so hat das Gericht auf Antrag der Genossenschaft den Revisor zu bestellen. Beantragt die Genossenschaft nicht spätestens 18 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), sechs Monate nach Abschluß der letzten Revision die Bestellung eines Revisors, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen.
(3) Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Bei Genossenschaften, die gemäß § 22 Abs. 7 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften abschlussprüfungspflichtig sind, kann der Antrag auch von Mitgliedern der Genossenschaft, die den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile auf sich vereinigen, sowie von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde gestellt werden. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person des Revisors zu stellen. Wird ein wichtiger Grund erst nach der Bestellung bekannt oder tritt er erst danach ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an dem die Antragsberechtigten Kenntnis davon erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können.
(4) Der Revisor kann seine Enthebung bei Gericht aus wichtigem Grund beantragen. Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor (§ 11) sind nicht als wichtiger Grund anzusehen. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten.
(5) Der Antrag, einen von einem Revisionsverband bestellten Revisor gemäß den Abs. 3 oder 4 zu entheben, kann erst gestellt werden, wenn die Genossenschaft beziehungsweise der Revisor den Revisionsverband um die Bestellung eines anderen Revisors ersucht hat und der Revisionsverband dieses Ersuchen abgelehnt oder nicht binnen drei Wochen hierüber entschieden hat. Im Fall des Abs. 3 ist dieses Ersuchen binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Revisors zu stellen. Der Antrag bei Gericht ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung des Revisionsverbands oder ab dem Ablauf der für diese Entscheidung offenen Frist zu stellen. Im Verfahren ist dem Revisionsverband Gelegenheit zu geben, einen anderen Revisor zu bestellen oder dem Gericht für den Fall, daß dem Antrag auf Enthebung stattgegeben wird, andere Revisoren namhaft zu machen. Soweit gegen die namhaft gemachten Revisoren keine Bedenken im Sinn des Abs. 3 bestehen, ist der Revisor aus deren Kreis zu bestellen.
Auswahl des Revisors
§ 3. (1) Als Revisor darf nur ein eingetragener Revisor, ein Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ein Beeideter Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.
(2) Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.
Abs. 2 und 3 sind auf die Bestellung von Revisoren und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen (vgl. § 32 Abs. 5).
Auswahl des Revisors
§ 3. (1) Als Revisor darf nur ein eingetragener Revisor, ein Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ein Beeideter Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.
(2) Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht oder ein Ausschlussgrund vorliegt, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die bloße Mitgliedschaft in einem Revisionsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des von diesem Revisionsverband bestellten Revisors bei der Durchführung einer Revision, einer Abschlussprüfung oder einer Bankprüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Mitarbeiters eines Revisionsverbands kann nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei diesem Revisionsverband oder einem anderen unter derselben Bezeichnung agierenden Revisionsverband angestellt oder von diesem Revisionsverband bestellt worden ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann.
Abkürzung
GenRevG 1997
Auswahl des Revisors
§ 3. (1) Als Revisor darf nur ein eingetragener Revisor, ein Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ein Beeideter Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.
(2) Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht oder ein Ausschlussgrund vorliegt, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die bloße Mitgliedschaft in einem Revisionsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des von diesem Revisionsverband bestellten Revisors bei der Durchführung einer Revision, einer Abschlussprüfung oder einer Bankprüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Mitarbeiters eines Revisionsverbands kann nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei diesem Revisionsverband oder einem anderen unter derselben Bezeichnung agierenden Revisionsverband angestellt oder von diesem Revisionsverband bestellt worden ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann. Die Revisionsverbände haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Revisoren und Personen, die möglicherweise in der Lage wären, Einfluss auf Abschlussprüfungen zu nehmen, die Grundsätze der Unabhängigkeit einhalten.
Abkürzung
GenRevG 1997
Auswahl des Revisors
§ 3. (1) Als Revisor darf bestellt werden:
bei nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften ein in die Liste gemäß § 17a Abs. 2 eingetragener Revisor und
bei abschlussprüfungspflichtigen und nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften außerdem
ein in die Liste gemäß § 17a Abs. 2 eingetragener Revisor, der entweder über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, oder an seiner Stelle der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes darüber verfügt, er für den Revisionsverband tätig wird und ihm dieser die Methode der Qualitätssicherung vorgibt, oder
ein Wirtschaftsprüfer, der entweder über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 APAG oder an seiner Stelle der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes darüber verfügt, er für den Revisionsverband tätig wird und ihm dieser die Methode der Qualitätssicherung vorgibt, oder
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 APAG verfügt.
(2) Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht oder ein Ausschlussgrund vorliegt, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die bloße Mitgliedschaft in einem Revisionsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des von diesem Revisionsverband bestellten Revisors bei der Durchführung einer Revision, einer Abschlussprüfung oder einer Bankprüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Mitarbeiters eines Revisionsverbands kann nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei diesem Revisionsverband oder einem anderen unter derselben Bezeichnung agierenden Revisionsverband angestellt oder von diesem Revisionsverband bestellt worden ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann. Die Revisionsverbände haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Revisoren und Personen, die möglicherweise in der Lage wären, Einfluss auf Abschlussprüfungen zu nehmen, die Grundsätze der Unabhängigkeit einhalten.
Abkürzung
GenRevG 1997
Auswahl des Revisors
§ 3. (1) Als Revisor darf bestellt werden:
bei nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften ein in die Liste gemäß § 17a Abs. 2 eingetragener Revisor und
bei abschlussprüfungspflichtigen und nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften außerdem
ein in die Liste gemäß § 17a Abs. 2 eingetragener Revisor, der entweder über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, oder an seiner Stelle der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes darüber verfügt, er für den Revisionsverband tätig wird und ihm dieser die Methode der Qualitätssicherung vorgibt, oder
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