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Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 1996

Geltender Text a fecha 1997-12-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet:

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 1996 mit insgesamt 8 039 273,85 S festgesetzt.