Bundesgesetz betreffend ergänzende Schutzzertifikate (Schutzzertifikatsgesetz 1996 – SchZG 1996)
Abkürzung
SchZG 1996
Gegenstand
§ 1. Schutzzertifikate, die in Österreich geltende Patente ergänzen, werden vom Österreichischen Patentamt nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate erteilt.
Anmeldung
§ 2. (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Österreichischen Patentamt schriftlich zu erfolgen. Für jede Anmeldung ist eine Anmeldegebühr von 3 000 S zu zahlen.
(2) Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.
Anmeldung
§ 2. (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Österreichischen Patentamt schriftlich zu erfolgen. Für jede Anmeldung ist eine Anmeldegebühr von 218 € zu zahlen.
(2) Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.
Anmeldung
§ 2. (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.
(2) Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.
Erteilung
§ 3. (1) Die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats erfolgt ohne Prüfung darüber, ob für das Erzeugnis vom Österreichischen Patentamt bereits ein Zertifikat erteilt wurde und ob die vorgelegte Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich ist.
(2) Lizenzen, Vorbenützerrechte sowie Zwischenbenützerrechte am Grundpatent gelten, soweit keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen wurden oder Entscheidungen ergangen sind, auch für das ergänzende Schutzzertifikat.
Jahresgebühren
§ 4. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt
für das erste Jahr ........................................ 28 000 S,
für das zweite Jahr ....................................... 32 000 S,
für das dritte Jahr ....................................... 36 000 S,
für das vierte Jahr ....................................... 40 000 S,
für das fünfte Jahr ....................................... 44 000 S.
(2) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.
(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
(4) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Schutzzertifikat interessierten Person gezahlt werden.
(5) Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn das Schutzzertifikat erlischt oder nichtig erklärt wird.
Jahresgebühren
§ 4. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt
für das erste Jahr ....................................... 2 034 €,
für das zweite Jahr ....................................... 2 325 €,
für das dritte Jahr ....................................... 2 616 €,
für das vierte Jahr ....................................... 2 906 €,
für das fünfte Jahr ....................................... 3 197 €.
(2) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.
(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
(4) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Schutzzertifikat interessierten Person gezahlt werden.
(5) Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn das Schutzzertifikat erlischt oder nichtig erklärt wird.
Zuständigkeit für Erledigungen
§ 5. (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden Schutzzertifikaten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Österreichische Patentamt zuständig. Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten, wobei die Zuständigkeit für das Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten jener für das Verfahren zur Erteilung von Patenten entspricht.
(2) Über die Nichtigerklärung eines Schutzzertifikats auf Grund des Erlöschens des Grundpatents vor Ende der gesetzlichen Höchstdauer oder der vollständigen Nichtigerklärung des Grundpatents entscheidet die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag oder von Amts wegen durch ein rechtskundiges Mitglied ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zuständigkeit für Erledigungen
§ 5. (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden Schutzzertifikaten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Österreichische Patentamt zuständig. Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten, wobei die Zuständigkeit für das Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten jener für das Verfahren zur Erteilung von Patenten entspricht.
(2) Über die Nichtigerklärung eines Schutzzertifikats auf Grund des Erlöschens des Grundpatentes vor Ende der gesetzlichen Höchstdauer oder des vollständigen Widerrufs oder der vollständigen Nichtigerklärung des Grundpatentes entscheidet die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag oder von Amts wegen durch ein rechtskundiges Mitglied ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Schutzzertifikatsregister
§ 6. (1) Beim Patentamt ist ein Schutzzertifikatsregister zu führen; es hat die Registernummer, den Namen und die Anschrift des Inhabers des Schutzzertifikats und gegebenenfalls seines Vertreters, die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich und gegebenenfalls die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Europäischen Wirtschaftsraum, den Beginn und das Ende der Laufzeit des Schutzzertifikats sowie die Nummer und den Titel des Grundpatents zu enthalten.
(2) Das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, Abhängigerklärungen und Übertragungen des Schutzzertifikats, Nennungen als Erfinder, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzzertifikat, Vorbenützerrechte, Zwischenbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen, Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach § 7 in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, übermittelte Urteile sowie das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Grundpatents sind ebenfalls in das Register einzutragen.
(3) Das Schutzzertifikatsregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.
Ergänzende Anwendung des PatG
§ 7. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7, §§ 63, 64, 66 bis 79, 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 90, 92, 112 bis 165, 168, 169 und 172a bis 173a des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr gemäß § 2 Abs. 1.
Veröffentlichungen
§ 8. Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate, die auf Grund der Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate oder auf Grund des § 7 in Verbindung mit den dort angeführten Bestimmungen des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zu erfolgen haben, sind im Patentblatt zu veröffentlichen.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 9. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im § 7 in Verbindung mit § 173 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schutzzertifikatsgesetz, BGBl. Nr. 635/1994, außer Kraft.
(2) Auf Schutzzertifikate, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam geworden sind, ist § 2 des Schutzzertifikatsgesetzes, BGBl. Nr. 635/1994, weiter anzuwenden.
§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schutzzertifikatsgesetz, BGBl. Nr. 635/1994, außer Kraft.
(2) Auf Schutzzertifikate, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam geworden sind, ist § 2 des Schutzzertifikatsgesetzes, BGBl. Nr. 635/1994, weiter anzuwenden.
(3) § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schutzzertifikatsgesetz, BGBl. Nr. 635/1994, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, §§ 7, 10 und 10a in der Fassung des BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten die Überschrift des § 4 und § 4 außer Kraft.
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