Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für die Jahre 1994 und 1995

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-02-12
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet:

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für die Jahre 1994 und 1995 mit insgesamt 2 628 898,43 S festgesetzt.

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