Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der unmittelbaren Einsichtnahme in den Grenzkataster und der Grundbuchsabfrage sowie über die Änderung der Verordnung über die Sprengel der Vermessungsämter sowie die technische Ausstattung und den Umfang der Grundstücksdatenbank (Grundstücksdatenbankverordnung - GDBV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, und des § 29 Abs. 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz verordnet:
Artikel I
§ 1. Die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes und die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes kann über den A-Online-Dienst der Telekom Austria AG, die Übermittlungsstelle Datakom Austria AG (Telehost), über IBM Österreich Internationale Büromaschinen GmbH (Network Services) und für Körperschaften des öffentlichen Rechts über die Bundesrechenzentrum GmbH erfolgen.
§ 2. Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster gemäß § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes und für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind folgende Gebühren zu entrichten:
Seitengebühr für jede Bildschirmseite über A-Online
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen
Katastralmappe (DKM) 3,30 S
DKM Vektordaten 15,00 S
Gebühr für jedes an Datakom (Telehost) oder IBM (Network Services)
übertragene Zeichen
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der DKM 0,22 Groschen
DKM Vektordaten 1,00 Groschen
Gebühr für die Einsichtnahme über die
Bundesrechenzentrum GmbH
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der DKM, pro
Abfrage (Transaktion) 15,00 S
DKM Vektordaten, pro Bildschirminhalt 45,00 S
§ 3. Die Gebühren werden dem Teilnehmer vom jeweiligen Netzwerkbetreiber in Rechnung gestellt und dem Bund gutgeschrieben.
Artikel II
(Anm.: Änderung der Verordnung über die Sprengel der Vermessungsämter, BGBl. Nr. 670/1986)
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.