(Übersetzung)Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-04-01
Status Aufgehoben · 2001-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 24: Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 24: Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung)
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Regel 1: Abkürzungen
Regel 2: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift (Anm.: Mitteilung an das Internationale Büro)
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4: Berechnung der Fristen
Regel 5: Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 6: Sprachen
Regel 7: Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Regel 8: Mehrere Hinterleger
Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs (Anm.: Erfordernisse bezüglich des Internationalen Gesuchs)
Regel 10: Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11: Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
Regel 12: Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Regel 14: Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen (Anm.: Datum der internationalen Registrierung)
Regel 16: Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen (Anm.: Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist)
Regel 17: Mitteilung der Schutzverweigerung (Anm.: Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung)
Regel 18: Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen (Anm.: Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung)
Regel 19: Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20: Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(Anm.:
Regel 20bis: Lizenzen)
Regel 21: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23: Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung (Anm.: Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen)
Regel 24: Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung)
Regel 25: Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26: Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (Anm.: Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)
Regel 28: Berichtigungen im internationalen Register
Regel 29: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30: Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31: Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Regel 32: Blatt
Regel 33: Elektronische Datenbank
Regel 34: Zahlung der Gebühren (Anm.: Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)
Regel 35: Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36: Gebührenfreiheit
Regel 37: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien (Anm.: Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien)
Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen (Anm.: In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen)
(Anm.:
Regel 41: Verwaltungsvorschriften)
(Anm.: Anlage Gebührenverzeichnis)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

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