Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamtes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 79 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1996,
des § 24 des Patentverträge-Einführungsgesetzes BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1996,
des § 7 des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997,
des § 33 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,
des § 17 des Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 428/1996,
des § 42 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, und
des § 26 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 772/1992,
§ 1. (1) Das Patentamt gibt folgende periodisch erscheinende amtliche Publikationen heraus:
das Österreichische Patentblatt,
das Österreichische Gebrauchsmusterblatt,
den Österreichischen Markenanzeiger und
den Österreichischen Musteranzeiger.
(2) Das Österreichische Patentblatt erscheint in zwei Teilen am
jedes Monats, das Österreichische Gebrauchsmusterblatt am
jedes Monats, der Österreichische Markenanzeiger und der Österreichische Musteranzeiger am 20. jedes Monats.
§ 2. (1) Im Österreichischen Patentblatt I. Teil sind zu verlautbaren:
Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen, mit Ausnahme von Verordnungen, die sich ausschließlich an die Abteilungen und Verwaltungsstellen des Patentamtes richten,
Entscheidungen betreffend Patent-, Schutzzertifikats-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Marken- und Musterrecht sowie verwandte Rechtsgebiete,
Verhandlungsausschreibungen des Obersten Patent- und Markensenates,
statistische Übersichten sowie Berichte und Mitteilungen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten des Patentamtes und des gewerblichen Rechtsschutzes betreffen.
(2) Im Österreichischen Patentblatt II. Teil haben Veröffentlichungen betreffend
Patentanmeldungen und Patente auf Grund des Patentgesetzes 1970,
europäische Patentanmeldungen und Patente im Sinne des § 1 Z 4 und 5 des Patentverträge-Einführungsgesetzes,
internationale Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn für sie Patentschutz begehrt wurde,
Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate auf Grund des Schutzzertifikatsgesetzes, BGBl. Nr. 635/1994, und des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, sowie
Halbleiterschutzrechte, die auf Grund des Halbleiterschutzgesetzes erworben werden,
§ 3. Im Österreichischen Gebrauchsmusterblatt haben Veröffentlichungen betreffend
Gebrauchsmusterrechte, die auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes erworben werden, sowie
internationale Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn für sie Gebrauchsmusterschutz begehrt wurde,
§ 4. Im Österreichischen Markenanzeiger haben Veröffentlichungen betreffend Markenrechte, die auf Grund des Markenschutzgesetzes 1970 erworben werden, zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder im öffentlichen Interesse liegt.
§ 5. Im Österreichischen Musteranzeiger haben Veröffentlichungen betreffend Musterrechte, die auf Grund des Musterschutzgesetzes 1990 erworben werden, zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder im öffentlichen Interesse liegt.
§ 6. Die Preise für die amtlichen Publikationen gemäß § 1 Abs. 1 sind nach Maßgabe der Gestehungskosten vom Präsidenten des Patentamtes festzusetzen.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit Beginn des ersten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamts, BGBl. Nr. 227/1994, außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.