(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER GELDWÄSCHE SOWIE ERMITTLUNG, BESCHLAGNAHME UND EINZIEHUNG VON ERTRÄGEN AUS STRAFTATEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 127/2002 Andorra III 191/1999, III 230/2013 Armenien III 197/2005 Aserbaidschan III 3/2004 Australien III 197/1997 Belgien III 71/1998 Bosnien-Herzegowina III 197/2005 Bulgarien III 153/1997 Dänemark III 153/1997, III 253/2001 Deutschland III 34/1999 Estland III 158/2000 Finnland III 153/1997 Frankreich III 153/1997 Georgien III 197/2005 Griechenland III 191/1999 Irland III 153/1997 Island III 9/1998 Italien III 153/1997 Kroatien III 213/1997 Lettland III 34/1999, III 197/2005 Liechtenstein III 31/2001, III 253/2001, III 197/2005 Litauen III 153/1997, III 197/2005 Luxemburg III 18/2002 Malta III 56/2000, III 62/2011 Moldau III 213/2002 Monaco III 213/2002 Montenegro III 62/2011 Niederlande III 153/1997, III 120/1999, III 230/2013 Nordmazedonien III 139/2000 Norwegen III 153/1997 Polen III 79/2001 Portugal III 34/1999, III 197/2005 Rumänien III 261/2002 Russische F III 253/2001 San Marino III 5/2001, III 261/2002 Schweden III 153/1997, III 191/1999, III 197/2005 Schweiz III 153/1997, III 127/2002 Serbien III 62/2011 Slowakei III 193/2001, III 197/2005 Slowenien III 133/1998 Spanien III 169/1998, III 62/2011 Tschechische R III 153/1997 Türkei III 197/2005 Ukraine III 71/1998 Ungarn III 105/2000 Vereinigtes Königreich III 153/1997, III 191/1999, III 56/2000, III 197/2005 *Zypern III 153/1997, III 127/2002
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 230/2013)
ERKLÄRUNGEN
Zu Art. 6 Abs. 4:
Die Republik Österreich erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4, daß Artikel 6 Absatz 1 nur auf jene Haupttaten Anwendung finden wird, die Verbrechen im Sinn des österreichischen Strafrechtes (§ 17 des Strafgesetzbuches) sind.
Zu Art. 21 Abs. 2:
Die in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten der Zustellung sind in Österreich nur zulässig, wenn sie in einem zwei- oder mehrseitigen Vertrag vorgesehen sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juli 1997 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 23 Abs. 2 als Zentrale Behörde gemäß Art. 23 Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 4 für Österreich mit 1. November 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen: Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Litauen, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden haben Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Andorra
Vorbehalte
Gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt der Staat Andorra, dass Abs. 1 des Art. 2 nur auf jene gerichtlich strafbaren Handlungen oder Kategorien von gerichtlich strafbaren Handlungen angewendet wird, die in der innerstaatlichen andorranischen Gesetzgebung mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind und die nicht ein Steuerdelikt darstellen.
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 erklärt der andorranische Staat, daß Abs. 1 von Art. 6 nur auf Haupttaten oder Kategorien von solchen gerichtlich strafbaren Handlungen Anwendung findet, die in der nationalen andorranischen Gesetzgebung betreffend die Geldwäsche oder die aus Verbrechen stammenden Vermögenswerte vorgesehen sind.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 erklärt der andorranische Staat, daß Abs. 2 von Art. 14 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und den Grundsätzen der andorranischen Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt der andorranische Staat, daß die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken nur durch die Zentrale Behörde durchgeführt werden kann, die die Verwaltung der Justiz oder der Präsident der „Batllia“ sind.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 müssen die an den andorranischen Staat gerichteten Schriftstücke im Katalanischen, Spanischen, Französischen oder Englischen verfaßt oder übersetzt sein.
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 32 dürfen vom andorranischen Staat nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
Erklärung
Da das Rechtssystem von Andorra bereits fast alle Maßnahmen enthält, auf die im Übereinkommen von Straßburg Bezug genommen wird, bringt der Beitritt zum genannten Übereinkommen für den andorranischen Staat nur geringe Anpassungen seines Rechtssystems mit sich, die bei künftigen Rechtsreformen in Betracht gezogen werden. Betreffend die Einhaltung der sich aus dem Beitritt zu diesem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten ohne Verzicht auf die besonderen Eigenarten der innerstaatlichen Gesetzgebung, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der persönlichen Freiheiten und der gutgläubigen Rechte Dritter und hinsichtlich des Schutzes der nationalen Souveränität und des allgemeinen Interesses, verpflichtet sich Andorra, die im Übereinkommen von Straßburg zwischen den Staaten vorgesehenen Verpflichtungen zum Kampf gegen die Geldwäsche und den aus Verbrechen stammenden Vermögenswerten einzuhalten und durch seine Justizbehörden und auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit den anderen Staaten unter Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens zusammenzuarbeiten.
Armenien:
Vorbehalte:
Gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 2 Abs. 1 auf folgende Kategorien von Straftaten Anwendung findet:
Strafbare Handlungen gegen Vermögen
Strafbare Handlungen gegen geschäftliche Tätigkeiten
Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Sicherheit
Strafbare Handlungen gegen das öffentliche Gesundheitswesen
Strafbare Handlungen gegen die Grundprinzipien der Verfassungsordnung und der Sicherheit des Staates
Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Versorgung
Die Republik Armenien behält sich das Recht vor, weitere Kategorien von Straftaten hinzuzufügen.
Gemäß Art. 6 Abs. 4 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 6 Abs. 1 dieses Übereinkommens auf alle Kategorien von Straftaten, die in der Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 aufgelistet sind, anwendbar ist.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik Armenien, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer beglaubigten Übersetzung in Armenisch oder in eine der Amtssprachen des Europarats an Armenische Behörden übermittelt werden.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 erklärt die Republik Armenien, dass die von ihr nach Kapitel III zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Aserbaidschan
Vorbehalte
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Absatz 1 des Artikels 6 nur auf Vortaten Anwendung findet, die in der Strafgesetzgebung der Republik Aserbaidschan vorgesehen sind.
In Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze der Republik Aserbaidschan Anwendung finden.
Im Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass gerichtliche Schriftstücke nur durch das Justizministerium der Republik Aserbaidschan zugestellt werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Ersuchen und solchen Ersuchen beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische oder ins Englische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass von der Republik Aserbaidschan zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Erklärungen
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der die Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzen Gebiete ist angeschlossen).
Australien
Vorbehalte:
Gemäß Art. 21 Abs. 2 erklärt Australien, daß gerichtliche Schriftstücke nur über seine zuständige Behörde zugestellt werden dürfen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 erklärt Australien, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß an sie gerichtete Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Englische versehen sein müssen.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 erklärt Australien, daß die von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne vorherige Zustimmung der zuständigen australischen Behörden nicht in anderen als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Bosnien und Herzegowina
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bosnien und Herzegowina am 30. März 2004 seine Zustimmung ausgedrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
BULGARIEN
Vorbehalte:
Gemäß Art. 14 Abs. 3, daß die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung Anwendung finden.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß es in jedem einzelnen Fall verlangen wird, daß den nach Art. 25 Abs. 1 an sie übermittelten Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die bulgarische Sprache oder in eine der von ihr bezeichneten Amtssprachen des Europarates beigelegt wird.
Gemäß Art. 32 Abs. 2, daß die von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel von der ersuchenden Vertragspartei nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen bulgarischen Behörden für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Erklärung:
Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, daß sie beabsichtigt, Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit abzuschließen, die die Rückgabe von Eigentum vorsehen, auf welches sie Anspruch erheben kann und das von einer Vertragspartei des Übereinkommens eingezogen wurde.
DÄNEMARK
Vorbehalte:
Art. 6 :
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 253/2001)
Art. 21 :
In bezug auf Art. 21 Abs. 2 behält sich Dänemark das Recht vor, die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden.
Art. 25 :
Gemäß Art. 25 Abs. 3 müssen den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken aus anderen Ländern als aus Österreich, Frankreich, Deutschland, Irland, Norwegen, Schweden oder dem Vereinigten Königreich, eine Übersetzung entweder in die dänische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates beigefügt werden. Bei umfangreichen Schriftstücken behält sich Dänemark das Recht vor, gegebenenfalls eine Übersetzung ins Dänische zu verlangen, oder diese auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei anfertigen zu lassen.
Erklärung:
Bis auf weiteres findet das Übereinkommen auf die Färöer Inseln und Grönland nicht Anwendung.
Deutschland
Vorbehalte:
Zu Artikel 6:
Art. 6 Abs. 1 findet nur auf folgende Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung:
Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), dh. rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind;
Vergehen der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB);
Vergehen nach § 29 Abs. 1 erster Satz Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes;
Vergehen des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 Abgabenordnung) oder der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abgabenordnung), jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen;
Vergehen, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer der nachfolgend aufgeführten Taten verbunden hat, begangen worden sind und einen Verstoß gegen einen der folgenden Tatbestände darstellen: Menschenhandel (§ 180b StGB), Zuhälterei (§ 181a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB), Unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels (§ 284 StGB), Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Abs. 1, 2 und 4 StGB), Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 Abs. 1, 2 und 4 StGB), Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 AsylVfG), Einschleusen von Ausländern (§ 92a AuslG);
Vergehen, die von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) begangen worden sind. (Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 Abs. 2 StGB.)
Zu Artikel 25:
Sofern das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt werden.
Estland
Vorbehalte:
Artikel 21 :
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens sind die gerichtlichen Schriftstücke durch das Justizministerium zuzustellen.
Artikel 25 :
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 sind die der Republik Estland vorgelegten Ersuchen und deren Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische zu versehen.
FINNLAND
Erklärung:
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens sind das Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in Finnisch, Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch oder in Englisch, Französisch oder Deutsch abzufassen, oder es ist ihnen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen.
FRANKREICH
Gemäß Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik, daß dieses Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Anwendung findet, hinsichtlich der Überseegebiete jedoch vorbehaltlich des Inkrafttretens des neuen Strafgesetzbuches in bezug auf diese Gebiete, welches dem Generalsekretär des Europarates notifiziert wird.
Griechenland
In Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 1 erklärt die griechische Regierung folgende Vorbehalte:
Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens werden nur auf die folgenden strafbaren Handlungen Anwendung finden:
Verbrechen, die im Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung von Suchtmitteln vorgesehen sind:
Einfuhr von Suchtmitteln in das Staatsgebiet, Ausfuhr von Suchtmitteln aus dem Staatsgebiet oder Durchfuhr von Suchtmitteln.
Verkauf, Kauf, Anbot, Verfügbarmachung oder Vertrieb an dritte Personen durch jedes Mittel, Einlagerung oder Aufbewahrung von Suchtmitteln oder Vermittlungstätigkeiten bei der Begehung einer dieser strafbaren Handlungen.
Einbringung von Suchtmitteln oder Umtriebe zur Erleichterung ihrer Einbringung in Lager, Hafträume der Polizei für alle Arten minderjähriger Gefangener, in gemeinschaftliche Arbeitsstätten oder Haushalte, Spitäler oder Gesundheitszentren.
Umtriebe jeder Art zur Beimengung von Suchtmitteln zu Lebensmitteln, Getränken oder anderen Stoffen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder wahrscheinlich verzehrt werden.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.