Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 405/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1996 wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 405/1998

Artikel I

Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des

Strafvollzugsgesetzes - vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und

des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die

geleistete Arbeitsstunde

```

a)

für leichte Hilfsarbeiten ............................ 51,40 S

```

```

b)

für schwere Hilfsarbeiten ............................ 57,80 S

```

```

c)

für handwerksmäßige Arbeiten ......................... 64,30 S

```

```

d)

für Facharbeiten ..................................... 70,70 S

```

```

e)

für Arbeiten eines Vorarbeiters ...................... 77,10 S.

```

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 405/1998

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

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