Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 405/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1996 wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 405/1998
Artikel I
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes - vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und
des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die
geleistete Arbeitsstunde
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für leichte Hilfsarbeiten ............................ 51,40 S
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für schwere Hilfsarbeiten ............................ 57,80 S
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für handwerksmäßige Arbeiten ......................... 64,30 S
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für Facharbeiten ..................................... 70,70 S
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für Arbeiten eines Vorarbeiters ...................... 77,10 S.
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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 405/1998
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
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