Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, das Emblem und die Abkürzung der Europäischen Investitionsbank

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1997-12-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, das Emblem und die Abkürzung der Europäischen Investitionsbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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