Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996), hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Belgien 31. Juli 1997

Griechenland 11. Juni 1997

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Griechenland folgende Erklärung abgegeben:

Griechenland behält sich in Anwendung des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Übereinkommen über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen das Recht vor, eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Art. 16 Abs. 1 lit. b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz im Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache im griechischen Hoheitsgebiet gelegen ist.

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