Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen sowie über den Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-04-01
Status Aufgehoben · 2013-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, idF der Strafvollzugsgesetznovelle 1996, BGBl. Nr. 763, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56, 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1994 und unter sinngemäßer Anwendung des § 185 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 762, in Verbindung mit § 31 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:

1.

Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr übersteigt;

2.

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr nicht übersteigt:

a)

allgemeiner Strafvollzug;

b)

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);

c)

Erstvollzug (§ 127 StVG);

3.

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind;

4.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.

(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.

Erster Abschnitt

Erwachsenenstrafvollzug

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt

§ 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt

§ 3. (1) Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (§ 128 StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstalten) allgemein angeordnet.

(2) Der Erstvollzug (§ 127 StVG) an Verurteilten, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, ist in der gemäß Abs. 1 für den allgemeinen Strafvollzug zuständigen Justizanstalt einzuleiten; er ist so weit als möglich in einer hiefür besonders eingerichteten Justizanstalt, einer solchen Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder Abteilung einer Justizanstalt durchzuführen.

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind

§ 4. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.

Einleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist

§ 5. Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) ist die Justizanstalt Göllersdorf, für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) die Justizanstalt Wien-Mittersteig und für die Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB) die Justizanstalt Wien-Favoriten für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.

(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist in der hiefür eingerichteten besonderen Abteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

Zweiter Abschnitt

Jugendstrafvollzug

Strafvollzug an männlichen Jugendlichen

§ 7. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

§ 8. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, daß an die Stelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt und, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, auch an die Stelle aller anderen Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg tritt.

Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen

§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 10. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG in Verbindung mit § 3 dieser Verordnung für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, daß, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau tritt.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 11. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind

§ 12. Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind.

Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Jugendlichen im Sprengel des Jugendgerichtshofes Wien

§ 13. Weibliche jugendliche Untersuchungshäftlinge sind statt in der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg in der Justizanstalt Wien-Josefstadt anzuhalten.

Schlußbestimmung

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 1997 treten die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 236/1989, sowie die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 674/1988, idF der Verordnung BGBl. Nr. 236/1989 außer Kraft.

Schlußbestimmung

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.

(1a) Der Abschnitt betreffend den Vollzug von Freiheitsstrafen an Männern mit zuständigkeitsbegründendem Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/1998, tritt mit 15. September 1998 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 1997 treten die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 236/1989, sowie die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 674/1988, idF der Verordnung BGBl. Nr. 236/1989 außer Kraft.

Anlage

zu den §§ 2 und 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

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```

Zuständiges Gefangenenhaus des

Zuständigkeitsbegründender Gerichtshofes erster Instanz,

Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel zuständige Außenstelle dieses

Gefangenenhauses, zuständige

Strafvollzugsanstalt für den

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```

allgemeinen Vollzug an

Strafvollzug Fahrlässig-

keitstätern

(§ 128 StVG)

```

```

Oberlandesgericht Graz

```

```

Landesgericht für Strafsachen

Graz

Männer Graz-Jakomini Graz-Jakomini

(Außenstelle

Paulustor)

Frauen Graz-Jakomini Graz-Jakomini

```

```

Landesgericht Klagenfurt

Männer Klagenfurt Klagenfurt

(Außenstelle

Rottenstein)

Frauen Klagenfurt Klagenfurt

```

```

Landesgericht Leoben

Männer Leoben Leoben

(Außenstelle

Judenburg)

Frauen Leoben Leoben

```

```

Oberlandesgericht Innsbruck

```

```

Landesgericht Feldkirch

Männer Feldkirch Feldkirch

(Außenstelle

Dornbirn)

Frauen Feldkirch Feldkirch

```

```

Landesgericht Innsbruck

Männer Innsbruck Innsbruck

Frauen Innsbruck Innsbruck

```

```

Oberlandesgericht Linz

```

```

Landesgericht Linz

Männer Linz Linz

(Außenstelle

Asten)

Frauen Linz Linz

```

```

Landesgericht Ried/Innkreis

Männer Ried Ried

Frauen Ried Ried

```

```

Landesgericht Salzburg

Männer Salzburg Salzburg

Frauen Salzburg Salzburg

```

```

Landesgericht Steyr

Männer Steyr Linz

(Außenstelle

Asten)

Frauen Linz Linz

```

```

Landesgericht Wels

Männer Wels Linz

(Außenstelle

Asten)

Frauen Wels Wels

```

```

Oberlandesgericht Wien

```

```

Landesgericht Eisenstadt

Männer Eisenstadt Strafzeit bis

drei Monate:

Eisenstadt

Strafzeit über

drei Monate:

Wien-Simmering

Frauen Wr. Neustadt Wr. Neustadt

```

```

Landesgericht Korneuburg

Männer Korneuburg Strafzeit bis

drei Monate:

Korneuburg

Strafzeit über

drei Monate:

Wien-Simmering

Frauen Wien-Josefstadt Wien-Josefstadt

```

```

Landesgericht Krems

Männer Krems Strafzeit bis

drei Monate:

Krems

Strafzeit über

drei Monate:

Wien-Simmering

Frauen Krems Krems

```

```

Landesgericht St. Pölten

Männer St. Pölten Strafzeit bis

drei Monate:

St. Pölten

Strafzeit über

drei Monate:

Wien-Simmering

Frauen Krems Krems

```

```

Landesgericht für Strafsachen

Wien

```

```

Männer

```

```

Wiener Stadtbezirke 1-12 Wien-Josefstadt Strafzeit bis

drei Monate:

Wien-Josefstadt

Strafzeit über

drei Monate:

Wien-Simmering

Wiener Stadtbezirke 13-17 Strafzeit bis Strafzeit bis

drei Monate: drei Monate:

Wien-Josefstadt Wien-Josefstadt

Strafzeit über Strafzeit über

drei Monate: drei Monate:

St. Pölten: Wien-Simmering

Wiener Stadtbezirke 18-22 Strafzeit bis Strafzeit bis

drei Monate: drei Monate:

Wien-Josefstadt Wien-Josefstadt

Strafzeit über Strafzeit über

drei Monate: drei Monate:

Krems Wien-Simmering

Wiener Stadtbezirk 23 Strafzeit bis Strafzeit bis

drei Monate: drei Monate:

Wien-Josefstadt Wien-Josefstadt

Strafzeit über Strafzeit über

drei Monate: drei Monate:

Wr. Neustadt Wien-Simmering

```

```

Frauen Wien-Josefstadt Wien-Josefstadt

```

```

Landesgericht Wr. Neustadt

Männer Wr. Neustadt Strafzeit bis

drei Monate:

Wr. Neustadt

Strafzeit über

drei Monate:

Wien-Simmering

Frauen Wr. Neustadt Wr. Neustadt

```

```

Anlage

zu den §§ 2 und 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

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