Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die Angaben über die Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB und die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Formblatt-V)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 277 Abs. 4 und § 278 Abs. 2 HGB wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
§ 1. Sofern nicht die gesamte Bilanz und der gesamte Anhang einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung offengelegt wird, ist für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Verwendung der Formblätter Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) und 3 ausreichend.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
§ 2. Für die Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen nach § 221 Abs. 1 bis 3 HGB bei Einreichung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft ist das Formblatt gemäß der Anlage 1 zu verwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
§ 3. Die Bekanntgabe der Größenmerkmale sowie die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf auch ohne Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 bis 3 vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, daß derselbe Text in derselben Gliederung enthalten und entweder gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Juni 1996 beginnen, anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
Anlage 1
Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen
nach § 221 Abs. 1 bis 3 HGB
Einordnung im Geschäftsjahr *1)
klein mittelgroß groß
```
```
```
```
Bilanzsumme zum Abschlußstichtag *1) *2)
```
```
bis 37 Mio. S über 37 bis über 150 Mio. S
150 Mio. S
```
```
Geschäftsjahr
```
```
unmittelbar
vorangegangenes
Geschäftsjahr
```
```
zweites
vorangegangenes
Geschäftsjahr
```
```
Umsatzerlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem
Abschlußstichtag *1) *2)
```
```
bis 74 Mio. S über 74 bis über 300 Mio. S
300 Mio. S
```
```
Geschäftsjahr
```
```
unmittelbar
vorangegangenes
Geschäftsjahr
```
```
zweites
vorangegangenes
Geschäftsjahr
```
```
durchschnittliche Arbeitnehmerzahl im Geschäftsjahr *1) *2)
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```
bis 50 50 bis 250 über 250
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```
Geschäftsjahr
```
```
unmittelbar
vorangegangenes
Geschäftsjahr
```
```
zweites
vorangegangenes
Geschäftsjahr
```
```
Einordnung durch das Firmenbuchgericht *1)
(nur vom Firmenbuchgericht auszufüllen)
klein mittelgroß groß
```
```
```
```
```
```
*1) Zutreffendes bitte ankreuzen.
*2) Für Kapitalgesellschaften, die im Sinne des § 221 Abs. 3 zweiter Satz HGB als groß gelten, kann diese Angabe unterbleiben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
Anlage 2
Zu veröffentlichende Bilanz einer kleinen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung *1)
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
*1) Achtung: Besteht nach § 268 HGB Prüfungspflicht, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
Anlage 3
Zu veröffentlichender Anhang der kleinen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung *1)
Angabe, wenn die im Vorjahr gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 HGB):
Begründung dafür:
Angabe und Erläuterung der nicht vergleichbaren und angepaßten Vorjahresbeträge (§ 223 Abs. 2 HGB):
Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (§ 223 Abs. 3 HGB):
Begründung dafür:
Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5 HGB):
Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals'': Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 HGB):
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 236 Z 1):
Begründung dafür:
Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinne des § 203 Abs. 4 HGB (§ 236 Z 2 HGB):
Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinne des § 206 Abs. 3 HGB (§ 236 Z 4 HGB)
- im Geschäftsjahr:
- insgesamt:
Jeweils zusammengefaßt für alle Posten der Verbindlichkeiten (§§ 237 Z 1 in Verbindung mit § 242 Abs. 2 HGB)
- Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren:
- Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr:
- Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind:
- Art und Form dieser Sicherheiten:
Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten (lauteten), in Schilling (§ 237 Z 2 HGB):
Aufgliederung und Erläuterung der gem. § 199 HGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse (§ 237 Z 3 HGB):
- davon Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen:
- davon Pfandrechte:
- davon sonstige dingliche Sicherheiten:
In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (§ 237 Z 10 HGB):
Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluß für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (§ 237 Z 12 HGB):
Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie Höhe des Anteils am Kapital, Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluß vorliegt (§ 238 Z 2 HGB):
Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist (§ 238 Z 2 HGB):
Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres (§ 239 Abs. 1 Z 1 HGB):
Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 239 Abs. 1 Z 2 HGB) an bzw. für
Geschäftsführer
Aufsichtsratsmitglieder
Mitglieder (Familienname und Vorname, § 239 Abs. 2 HGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats:
- Geschäftsführer:
- Aufsichtsrat:
Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes'' (Anlagenspiegel, § 226 Abs. 1 HGB):
Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, gegliedert nach den entsprechenden Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, § 230 Abs. 2 HGB):
Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz HGB):
Wurden Angaben gem. § 241 Abs. 2 Z 2 HGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 241 Abs. 2 letzter Satz HGB)?
*1) Achtung: 1. Besteht nach § 268 HGB Prüfungspflicht, so ist auch
der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.
Reicht der Platz für die Angaben nicht aus, so ist erforderlichenfalls ein Beiblatt anzuheften.
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