Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung von Wertpapiergeschäften (Wertpapier-Meldeverordnung - WPMVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-01
Status Aufgehoben · 2002-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 258/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 und 4 Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Meldungen gemäß § 10 Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, sind gemäß der Anlage 1 zu gliedern.

(2) Die Meldungen sind in standardisierter elektronisch lesbarer Form zu übermitteln. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(3) Meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können die Meldungen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, sofern sichergestellt ist, daß die Frist gemäß § 10 Abs. 1 WAG eingehalten wird.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 258/2002

§ 1. (1) Die Meldungen gemäß § 10 Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, sind gemäß der Anlage 1 zu gliedern.

(2) Die Meldungen sind in standardisierter elektronisch lesbarer Form zu übermitteln. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(3) Bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts unter Beachtung der Frist gemäß § 10 Abs. 1 WAG auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut.

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Identifikation des Meldepflichtigen

§ 2. Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren. Hat das meldepflichtige Institut keine Bankleitzahl, so ist der Bank Identifier Code (BIC, SWIFT-Adresse) anzugeben. Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist bei der BWA um Vergabe einer Identifikationsnummer (BWA-ID) anzusuchen. Die verwendete Identifikationsart ist anzugeben.

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Geschäftsart

§ 3. Das gemeldete Geschäft ist als Kauf oder Verkauf zu bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft (§ 50 Abs. 3 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993) handelt. Zu melden sind nur tatsächlich abgeschlossene Geschäfte (ausgeführte Aufträge), nicht jedoch die bloße Auftragsannahme. Es sind nur Sekundärmarktgeschäfte sowie jede Teilausführung zu melden.

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Meldepflichtige Instrumente

§ 4. Meldepflichtige Instrumente gemäß § 10 Abs. 2 sind:

1.

Aktien,

2.

Zertifikate auf Aktien,

3.

Investmentzertifikate auf Aktienbasis,

4.

Partizipationsscheine,

5.

Wertpapiere über Genußrechte gemäß § 174 Abs. 3 Aktiengesetz - AktG, BGBl. Nr. 98/1965,

6.

Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982,

7.

Bezugsrechte,

8.

Wandelanleihen,

9.

Optionsanleihen mit Optionsschein,

10.

Optionsscheine,

11.

Schuldverschreibungen,

12.

Kassenobligationen,

13.

Pfand- und Kommunalschuldverschreibungen,

14.

Commercial papers,

15.

Derivate auf Schuldverschreibungen,

16.

standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices und

17.

standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices.

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Bezeichnung des meldepflichtigen Instruments

§ 5. (1) Die meldepflichtigen Wertpapiere sind mit ihrer International Securities Identification Number (ISI-Nummer, ISIN) zu bezeichnen. Hat das Wertpapier keine ISIN oder ist die ISIN im System des Meldepflichtigen nicht verfügbar, so ist anstelle dessen die nationale Wertpapierkennummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muß das Wertpapier mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer (hausinterne Kennummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die BWA geändert werden.

(2) Die meldepflichtigen abgeleiteten Instrumente (Derivate) sind mit ihrer ÖTOB-Nummer zu bezeichnen. Hat das Derivat keine ÖTOB-Nummer, so ist die entsprechende von der Heimatbörse vergebene Nummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muß das Derivat mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer (hausinterne Kennummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die BWA geändert werden.

(3) Wird im Sinne der Abs. 1 und 2, jeweils letzter Satz, eine hausinterne Kennummer verwendet, so ist im Meldesatz das Feld „Wertpapierbezeichnung'' zwingend auszufüllen.

(4) Für die Bezeichnung der Wertpapierart ist das dem betreffenden Instrument entsprechende Kennzeichen gemäß der Anlage 2 anzugeben.

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Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses

§ 6. (1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses ist mit Jahr, Monat und Tag in einer achtstelligen Ziffernfolge anzugeben. Die Uhrzeit ist mit Stunde, Minute und Sekunde in einer sechsstelligen Ziffernfolge anzugeben. Ist der nach den folgenden Absätzen zu ermittelnde Zeitpunkt nur auf Stunden oder Minuten genau bekannt, so sind jeweils die Minuten oder Sekunden mit 00 anzugeben.

(2) Bei Börsegeschäften ist das Datum und die Uhrzeit des maßgeblichen Kursfeststellungszeitpunktes nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben. Als Börsegeschäfte im Sinne dieser Verordnung gelten Geschäfte, die vom Meldepflichtigen in einem geregelten Markt gemäß Art. 1 Ziffer 13 der Richtlinie 93/22/EWG, an einer anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG oder an einer sonstigen Börse direkt abgeschlossen wurden.

(3) Bei außerbörslichen Geschäften ist das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben. Das außerbörsliche Geschäft ist mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Annahme der erteilten Order durch die Gegenpartei) ausgeführt. Bei mündlich abgeschlossenen Geschäften kann als Geschäftsabschlußzeitpunkt jene Uhrzeit gemeldet werden, die in der dem mündlichen Vertragsabschluß unmittelbar folgenden Geschäftsdokumentation festgehalten ist.

(4) Ist keiner der nach Abs. 3 möglichen Geschäftsabschlußzeitpunkte bekannt, so ist Datum und Uhrzeit des Zeitpunktes nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben, zu dem die Bestätigung über die Ausführung des Geschäftes beim Meldepflichtigen einlangt. Langen Ausführungsbestätigungen außerhalb der Geschäftszeit des Meldepflichtigen ein, so wird der Beginn des Fristenlaufs gemäß § 10 Abs. 1 WAG nicht dadurch gehemmt; dies gilt auch, wenn der Meldepflichtige auf Grund von Umständen, die von ihm selbst zu vertreten sind, von der Ausführung des Geschäftes verspätet Kenntnis erlangt hat.

(5) Geschäfte, die für den Meldepflichtigen durch Kommissionäre abgeschlossen wurden, gelten im Sinne dieser Verordnung auch dann als außerbörsliches Geschäft, wenn der Vermittler oder Kommissionär sie an einer Börse ausführt. In diesen Fällen ist der nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) umgerechnete Zeitpunkt zu melden, der vom Kommissionär als Ausführungszeitpunkt in der jeweiligen Lokalzeit angegeben wird. Wird vom Kommissionär kein Ausführungszeitpunkt angegeben, so ist jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Meldung der Ausführung beim Meldepflichtigen einlangt. Hat der Meldepflichtige bei einem solchen außerbörslichen Geschäft auch Kenntnis vom Zeitpunkt der maßgeblichen Kursfeststellung der betreffenden Börse, so ist dieser Zeitpunkt zusätzlich nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben; unbeschadet dessen ist für den Beginn des Fristenlaufs gemäß § 10 Abs. 1 WAG die angegebene Ausführungszeit, bei deren Fehlen der Zeitpunkt des Einlangens der Abschlußmeldung maßgeblich; Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

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Bezeichnung des Marktes

§ 7. (1) Die Unterscheidung zwischen börslichem und außerbörslichem Geschäft ist gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz vorzunehmen.

(2) Bei Börsegeschäften sind für die Bezeichnung des Marktes (Börse) die in der Anlage 3 enthaltenen dreistelligen Ziffernfolgen zu verwenden.

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Währung und Notierungsart

§ 8. (1) Für die Bezeichnung der Mengeneinheit (Depotwährung oder Stückzahl), der Währung des Kurses und der Währung des Basispreises der Option sind die in der Anlage 4 enthaltenen Buchstabenfolgen zu verwenden.

(2) Für die Bezeichnung der Notierungsart des Basispreises und der Einheit der Effektennotiz sind die in der Anlage 5 enthaltenen Ziffern zu verwenden.

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Kennzeichen zur Identifikation des Geschäftes

§ 9. Jedes Geschäft ist vom meldepflichtigen Institut mit einer Meldenummer zu versehen. Die Meldenummer muß die eindeutige Zuordnung in den Aufzeichnungen des meldepflichtigen Instituts ermöglichen. Die Meldenummer kann sich aus Transaktionsnummer und Datum zusammensetzen oder als fortlaufende Nummer vergeben werden.

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Beteiligte Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

§ 10. (1) Das an der Ausführung des gemeldeten Geschäfts unmittelbar beteiligte Kreditinstitut (Wertpapierfirma) ist im Kontrahentenfeld mit seiner Bankleitzahl, ersatzweise mit dem BIC, schließlich mit der BWA-ID zu bezeichnen; die BWA gibt auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts bekannt, ob für ein Kreditinstitut (Wertpapierfirma) eine BWA-ID vergeben wurde. Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist eine interne Identifikationsnummer (interne ID) zu verwenden. Diese darf auch dann verwendet werden, wenn durch eine Anfrage nach einer allfällig vorhandenen BWA-ID die Einhaltung der Frist gemäß § 10 Abs. 1 WAG gefährdet würde. Hat der Meldepflichtige selbst ein direktes Börsegeschäft (§ 6 Abs. 2) abgeschlossen, so darf das Kontrahentenfeld nicht befüllt werden.

(2) Ist der unmittelbare Auftraggeber des Meldepflichtigen ein Kreditinstitut (Wertpapierfirma), so ist die Bezeichnung auch im Auftraggeberfeld vorzunehmen.

(3) Handelt es sich um ein Eigengeschäft, so hat sich der Meldepflichtige im Auftraggeberfeld selbst mit derselben Identifikation zu bezeichnen, die zu seiner Identifikation als Meldepflichtiger verwendet wurde.

(4) Es gelten als Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen:

1.

Kreditinstitute gemäß § 2 Z 20 und 21 BWG;

2.

Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 30 BWG, ausgenommen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 19 WAG.

Nicht meldepflichtige Auftraggeber

§ 11. (1) Ist der unmittelbare Auftraggeber weder ein Kreditinstitut noch eine Wertpapierfirma gemäß § 10 Abs. 4, so ist der nicht meldepflichtige Auftraggeber pro Depot mit einer vom Meldepflichtigen selbst vergebenen internen Identifikationsnummer (Kunden-ID) im Kundenfeld zu bezeichnen.

(2) Die von einem Meldepflichtigen für einen bestimmten Kunden pro Depot vergebene Kunden-ID ist grundsätzlich für die Meldung aller Transaktionen eines Kunden auf einem bestimmten Depot zu verwenden. Ist jedoch die Identität des Kunden nicht bekannt, so ist eine Kunden-ID für alle Transaktionen über dasselbe Wertpapierdepot zu verwenden. Handelt es sich um Transaktionen außerhalb einer dauernden Geschäftsverbindung und ist hierbei der Kunde nicht bekannt, so ist das Kundenfeld nicht auszufüllen.

(3) Die vom Meldepflichtigen vergebene Kunden-ID darf nicht öfter als einmal jährlich geändert werden. Eine Änderung ist überdies nur dann zulässig, wenn die Zusammenführung der alten und der neuen Kunden-ID dem Meldepflichtigen ohne Schwierigkeiten möglich ist. Das Verbot, die Kunden-ID öfter als einmal jährlich zu ändern, steht jedoch der Vergabe einer neuen Kunden-ID in dem Fall nicht entgegen, daß die Identität eines Kunden nachträglich bekannt wird, insbesondere wenn mehrere Wertpapierkonten als solche eines Kunden beim Meldepflichtigen zusammengefaßt werden.

(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im Kundenfeld mit einer von der BWA vergebenen Identifikationsnummer (BWA-ID) zu bezeichnen.

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Nicht meldepflichtige Auftraggeber

§ 11. (1) Ist der unmittelbare Auftraggeber weder ein Kreditinstitut noch eine Wertpapierfirma gemäß § 10 Abs. 4, so ist der nicht meldepflichtige Auftraggeber pro Depot mit einer vom Meldepflichtigen selbst vergebenen internen Identifikationsnummer (Kunden-ID) im Kundenfeld zu bezeichnen.

(2) Die von einem Meldepflichtigen für einen bestimmten Kunden pro Depot vergebene Kunden-ID ist grundsätzlich für die Meldung aller Transaktionen eines Kunden auf einem bestimmten Depot zu verwenden. Ist jedoch die Identität des Kunden nicht bekannt, so ist eine Kunden-ID für alle Transaktionen über dasselbe Wertpapierdepot zu verwenden. Handelt es sich um Transaktionen außerhalb einer dauernden Geschäftsverbindung und ist hierbei der Kunde nicht bekannt, so ist das Kundenfeld nicht auszufüllen.

(3) Die vom Meldepflichtigen vergebene Kunden-ID darf nicht öfter als einmal jährlich geändert werden. Eine Änderung ist überdies nur dann zulässig, wenn die Zusammenführung der alten und der neuen Kunden-ID dem Meldepflichtigen ohne Schwierigkeiten möglich ist. Das Verbot, die Kunden-ID öfter als einmal jährlich zu ändern, steht jedoch der Vergabe einer neuen Kunden-ID in dem Fall nicht entgegen, daß die Identität eines Kunden nachträglich bekannt wird, insbesondere wenn mehrere Wertpapierkonten als solche eines Kunden beim Meldepflichtigen zusammengefaßt werden.

(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im Kundenfeld mit einer von der BWA vergebenen Identifikationsnummer (BWA-ID) zu bezeichnen.

(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 4 gelten nicht für im Wege des Börseunternehmens gemäß § 10 Abs. 4 Z 7 WAG erstattete Meldungen von Börsemitgliedern mit Sitz in Mitgliedstaaten oder Drittländern, die der Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 WAG unterliegen.

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Oesterreichische Nationalbank

§ 12. (1) Die Oesterreichische Nationalbank unterliegt der Meldepflicht für

1.

Kommissionsgeschäfte gemäß § 47 Z 7 Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984 und

2.

Verfügungen über Instrumente, die der Veranlagung der Pensionsreserve (§ 69 Abs. 1 Z 2 Nationalbankgesetz) dienen, es sei denn, das Geschäft ist im Einzelfall währungspolitisch bedingt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 berühren nicht die Pflicht zur Meldung von Geschäften mit der Oesterreichischen Nationalbank durch sonstige meldepflichtige Institute.

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Übergangsbestimmungen

§ 13. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten folgende Übergangsbestimmungen: (Zu § 11 Abs. 4)

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind bis zur Vergabe einer BWA-ID im Kundenfeld mit einer vom Meldepflichtigen vergebenen Kunden-ID zu bezeichnen. Diese darf nicht ohne zwingenden Grund und nicht ohne vorherige Anzeige an die BWA geändert werden.

Inkrafttreten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

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Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 3 und § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 314/1999 treten mit 10. September 1999 in Kraft.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 258/2002

Anlage 1

Meldesatzinhalt

Wertpapierumsatzmeldung

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Nr. Feldbezeichnung

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1 Art der Identifikation des Meldepflichtigen (§ 10 Abs. 3 Z 4

WAG)

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2 Identifikation des Meldepflichtigen (§ 10 Abs. 3 Z 4 WAG)

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3 Art der Identifikation des Auftraggebers - Kunde (§ 10 Abs. 3

Z 4 WAG)

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4 Identifikation des Auftraggebers - Kunde (§ 10 Abs. 3 Z 4 WAG)

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5 Art der Identifikation der Vertragspartei - Broker/Händler -

Kontrahent (§ 10 Abs. 3 Z 4 WAG)

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6 Identifikation der Vertragspartei - Broker/Händler -

Kontrahent (§ 10 Abs. 3 Z 4 WAG)

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7 Geschäftsart

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8 Kalenderdatum des tatsächlichen Geschäftsabschlusses (§ 10

Abs. 3 Z 2 WAG)

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9 Uhrzeit des tatsächlichen Geschäftsabschlusses (§ 10 Abs. 3

Z 2 WAG)

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10 Mitteleuropäische Zeit (MEZ)

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11 Kalenderdatum des indirekten Börsegeschäfts

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12 Uhrzeit des indirekten Börsegeschäfts

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13 Mitteleuropäische Zeit (MEZ)

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14 Börsenplatz (Markt - § 10 Abs. 3 Z 5 WAG)

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15 Kennzeichen börslich

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16 Stornodatum

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17 Kennzeichen Aktualisierung

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18 Kennzeichen Eigenbestand (Nostro - § 10 Abs. 3 Z 7

WAG)

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19 Kennzeichen der Nummernart (§ 10 Abs. 3 Z 1 WAG)

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20 Wertpapierkennummer (§ 10 Abs. 3 Z 1 WAG)

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21 Depotwährung

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