Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Wappenbilder, die Nationalfahne von Rumänien und das rumänische Staatssiegel

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-03-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf die Wappenbilder, die Nationalfahne von Rumänien und das rumänische Staatssiegel Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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