Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Unterschutzstellung der Namen, der Abkürzungen, des Emblems und der Fahne des International Office of Epizootics
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Namen, die Abkürzungen, das Emblem und die Fahne des International Office of Epizootics, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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