Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Emblem und den Namen (in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-06-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und der Name (in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Regierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.