Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan geltenden bilateralen Verträge
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:
Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden angeführten bilateralen Verträge zum 9. September 1991, dem Tag der Staatennachfolge der Republik Tadschikistan in das betreffende Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan in Kraft standen und seither von den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden:
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Rechtsschutz gewerblichen Eigentums
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.