Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Fahne und die Staatsembleme der Republik Singapur
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf die Fahne und die Staatsembleme der Republik Singapur, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.