Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 11 Abs. 1 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1997 wird verordnet:
§ 1. Dem Verein Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA) wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.