ÜBEREINKOMMEN über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (97/C 15/02)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-12-01
Status Aufgehoben · 2006-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 67
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Belgien III 119/2004 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2 Dänemark III 3/2005 P1, P2 Deutschland III 206/1998 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2 Finnland III 89/1999 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2 Frankreich III 125/2000 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2 Griechenland III 8/2000 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2 Irland III 3/2005 P2 Italien III 194/2002 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2 Luxemburg III 36/2000 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2 Niederlande III 166/1998 Ü, P1, P2, III 8/2000 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2 Portugal III 57/2000 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2 Schweden III 166/1998 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2 Spanien III 89/1999 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2 Vereinigtes Königreich III 217/2000 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 8/2000)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 6 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Niederlande und Schweden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

HABEN den Wortlaut des dem Übereinkommen von Rom von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls in der durch das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980 sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll von 1988 geänderten Fassung geprüft und

NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß sich Dänemark, Finnland und Schweden bereit erklären zu prüfen, inwieweit es ihnen möglich sein wird, bei künftigen Änderungen ihres innerstaatlichen Rechts, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, das Verfahren des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom von 1980 einzuhalten.

Niederlande

Einer Mitteilung des Generalsekretärs vom 25. Mai 1999 zufolge haben die Niederlande erklärt, dass das Übereinkommen auf die Niederlande und auf Aruba anwendbar ist.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seinen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

3.

Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT –

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beizutreten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ...

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Belgien III 119/2004 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2, III 84/2007 Ü, P1, P2 Dänemark III 3/2005 P1, P2 Deutschland III 206/1998 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2, III 84/2007 Ü, P1, P2 Estland III 84/2007 Ü, P1, P2 Finnland III 89/1999 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2, III 84/2007 Ü, P1, P2 Frankreich III 125/2000 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2 Griechenland III 8/2000 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2, III 84/2007 Ü, P1, P2 Irland III 3/2005 P2 Italien III 194/2002 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2, III 84/2007 Ü, P1, P2 Lettland III 84/2007 Ü, P1, P2 Litauen III 84/2007 Ü, P1, P2 Luxemburg III 36/2000 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2, III 84/2007 Ü, P1, P2 Malta III 84/2007 Ü, P1, P2 Niederlande III 166/1998 Ü, P1, P2, III 8/2000 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2, III 84/2007 Ü, P1, P2, III 131/2010 Ü, P1, P2 Polen III 84/2007 Ü, P1, P2 Portugal III 57/2000 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2, III 84/2007 Ü, P1, P2 Schweden III 166/1998 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2, III 84/2007 Ü, P1, P2 Slowakei III 84/2007 Ü, P1, P2 Slowenien III 84/2007 Ü, P1, P2 Spanien III 89/1999 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2, III 84/2007 Ü, P1, P2 Tschechische R III 84/2007 Ü, P1, P2 Ungarn III 84/2007 Ü, P1, P2 Vereinigtes Königreich III 217/2000 Ü, P1, P2, III 3/2005 P1, P2 Zypern III 84/2007 Ü, P1, P2

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2007)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 6 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Niederlande und Schweden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

HABEN den Wortlaut des dem Übereinkommen von Rom von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls in der durch das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980 sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll von 1988 geänderten Fassung geprüft und

NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß sich Dänemark, Finnland und Schweden bereit erklären zu prüfen, inwieweit es ihnen möglich sein wird, bei künftigen Änderungen ihres innerstaatlichen Rechts, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, das Verfahren des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom von 1980 einzuhalten.

Lettland

Gemäß Art. 22 Abs. 1 des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erklärt die Republik Lettland, dass die Republik Lettland sich das Recht vorbehält, Art. 7 Abs. 1 des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nicht anzuwenden.

Niederlande

Einer Mitteilung des Generalsekretärs vom 25. Mai 1999 zufolge haben die Niederlande erklärt, dass das Übereinkommen auf die Niederlande und auf Aruba anwendbar ist.

Das Königreich der Niederlande notifizierte dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union am 11. Mai 2006, dass das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen und Aruba angenommen und ratifiziert wurde.

Slowenien

Gemäß Art. 22 Abs. 1 des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erklärt die Republik Slowenien, dass die Republik Slowenien sich das Recht vorbehält, Art. 7 Abs. 1 des genannten Übereinkommens nicht anzuwenden.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seinen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

3.

Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT –

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beizutreten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: …

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten bei:

a)

dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als „Übereinkommen von 1980“ bezeichnet, in der durch folgende Übereinkommen geänderten Fassung:

– das am 10. April 1984 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als „Übereinkommen von 1984“ bezeichnet;

– das am 18. Mai 1992 in Funchal unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als „Übereinkommen von 1992“ bezeichnet;

b)

dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Ersten Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden als „Erstes Protokoll von 1988“ bezeichnet;

c)

dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Zweiten Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im folgenden als „Zweites Protokoll von 1988“ bezeichnet.

Titel II

Anpassungen des dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls

Artikel 2

Das dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügte Protokoll erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet der Vorschriften des Übereinkommens können Dänemark, Schweden und Finnland ihre innerstaatlichen Vorschriften beibehalten, die das Recht betreffen, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, und diese Vorschriften ohne Einhaltung des Verfahrens des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom ändern. Hierbei handelt es sich um die folgenden innerstaatlichen Vorschriften:

– in Dänemark die §§ 252 und 321 Abschnitte 3 und 4 des ,Sølov‘ (Schiffahrtsgesetz);

– in Schweden Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 sowie Kapitel 14 § 1 Absatz 3 des ,Sjölagen' (Schiffahrtsgesetz);

– in Finnland Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 und Kapitel 14 § 1 Nummer 3 des ,merilaki/sjölagen' (Schiffahrtsgesetz).“

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 208/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)

Titel III

Anpassungen des Ersten Protokolls von 1988

Artikel 3

In Artikel 2 Buchstabe a des Ersten Protokolls von 1988 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a)

zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

„– in Österreich: der Oberste Gerichtshof; der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof“;

b)

zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:

„– in Finnland: korkein oikeus/högsta domstolen, korkein hallinto-oikeus/högsta förvaltningsdomstolen, markkinatuomioistuin/marknadsdomstolen und työtuomioistuin/arbetsdomstolen,

– in Schweden: Högsta domstolen, Regeringsrätten, Arbetsdomstolen und Marknadsdomstolen“ .

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 208/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)

Titel IV

Schlußbestimmungen

Artikel 4

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der finnische und schwedische Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des Übereinkommens von 1992.

Artikel 5

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 6

(1) Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.

(2) Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.

Artikel 7

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a)

die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b)

die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig.

(Es folgt dieser Satz in den übrigen elf Amtssprachen der EU, anschließend folgen die Unterschriften der Vertreter aller 15 Vertragsstaaten)

ÜBEREINKOMMEN

über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht 1) aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft –

IN DEM BESTREBEN, die innerhalb der Gemeinschaft insbesondere im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bereits begonnene Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts fortzusetzen,

IN DEM WUNSCH, einheitliche Normen für die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts zu schaffen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden.

(2) Sie sind nicht anzuwenden auf

a)

den Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, vorbehaltlich des Artikels 11;

b)

vertragliche Schuldverhältnisse betreffend

– Testamente und das Gebiet des Erbrechts,

– die ehelichen Güterstände,

– die Rechte und Pflichten, die auf einem Familien-, Verwandschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf einer Schwägerschaft beruhen, einschließlich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem nichtehelichen Kind;

c)

Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;

d)

Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.