ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN SOWIE ZUM PROTOKOLL BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DIESES ÜBEREINKOMMENS DURCH DEN GERICHTSHOF IN DER FASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 103
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Das Übereinkommen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 209/1998, wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen als Anlage 1 dokumentiert.

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Dänemark III 167/1998 Ü, P Deutschland III 207/1998 Ü, P Finnland III 72/1999 Ü, P Frankreich III 126/2000 Ü, P Griechenland III 184/1999 Ü, P Irland III 209/1999 Ü, P Italien III 102/1999 Ü, P Luxemburg III 37/2000 Ü, P Niederlande III 167/1998 Ü, P, III 72/1999 Ü, P Portugal III 209/1999 Ü, P Schweden III 10/1999 Ü, P Spanien III 72/1999 Ü, P *Vereinigtes Königreich III 218/2000 Ü, P

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 72/1999)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Niederlande und Dänemark (ohne Färöer und Grönland).

Erklärung der Republik Österreichzu Artikel IV Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Die Republik Österreich erklärt, daß gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem anderen Vertragsstaat als Österreich ausgefertigt worden sind und einer in dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich befindlichen Person zugestellt werden sollen, von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie ausgefertigt worden sind, nicht unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen der Republik Österreich übersandt werden dürfen.

Niederlande

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärt, daß das Übereinkommen auch auf Aruba anwendbar ist.

Schweden

Vorbehalt:

Schweden akzeptiert nicht das in Artikel IV Absatz 2 des Protokolls beschriebene Verfahren, wonach Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden können, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik samt Erklärung der Republik Österreich zu Art. IV Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seinen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Präambel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT –

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie dem Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik beizutreten und zu diesem Zweck mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) am 16. September 1988 in Lugano das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1) geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens werden –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1996

Titel I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten dem am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – im folgenden als „Übereinkommen von 1968“ bezeichnet – sowie dem am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof – im folgenden als „Protokoll von 1971“ bezeichnet – in der Fassung folgender Übereinkommen bei:

a)

des am 9. Oktober 1978 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof – im folgenden als „Übereinkommen von 1978“ bezeichnet;

b)

des am 25. Oktober 1982 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland – im folgenden als „Übereinkommen von 1982“ bezeichnet;

c)

des am 26. Mai 1989 in San Sebastian unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland – im folgenden als „Übereinkommen von 1989“ bezeichnet.

Titel II

Anpassungen des Übereinkommens von 1968

Artikel 2

In Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 4 des Übereinkommens von 1978, des Art. 3 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 3 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a)

zwischen dem neunten und zehnten Gedankenstrich:

„– in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm,“;

b)

zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

„– in Finnland: Kapitel 10 § 1 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozeßordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken);

– in Schweden: Kapitel 10 § 3 Abs. 3 Satz 1 der Prozeßordnung (rättegångsbalken),“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)

Artikel 3

In Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 16 des Übereinkommens von 1978, des Art. 4 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 10 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a)

zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

„– in Österreich an das Bezirksgericht;“

b)

zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:

„– in Finnland an das,käräjäoikeus/tingsrätt‘;

– in Schweden an das,Svea hovrätt‘;“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)

Artikel 4

(1) In Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a)

zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

„– in Österreich bei dem Bezirksgericht ;“,

b)

zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:

„– in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘ ;

– in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘ ;“.

(2) In Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a)

zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:

„– in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;“,

b)

zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:

„– in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem,korkein oikeus/högsta domstolen‘;

– in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem,Högsta domstolen‘;“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)

Artikel 5

In Art. 40 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 19 des Übereinkommens von 1978, des Art. 6 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 12 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a)

zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

„– in Österreich bei dem Bezirksgericht ;“,

b)

zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:

„– in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘ ;

– in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘ ;“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)

Artikel 6

In Art. 41 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 20 des Übereinkommens von 1978, des Art. 7 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 13 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a)

zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:

„– in Österreich der Revisionsrekurs ;“,

b)

zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:

„– in Finnland ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘ ;

– in Schweden ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘ ;“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)

Artikel 7

In Art. 55 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 24 des Übereinkommens von 1978, des Art. 8 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 18 des Übereinkommens von 1989 werden in der Aufzählung der Übereinkünfte an der chronologisch entsprechenden Stelle folgende Gedankenstriche eingefügt:

„– das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen 1) ;

– den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen 2) ;

– das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts 3) ;

– den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen *4) und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll 5) ;

– das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts 6) ;

– das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts 7) ;

– das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts 8) ;

– das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten 9) ;

– das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

– das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen 10) ;

– das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen 11) ;

– das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen 12) .“

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 141/1960

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1960

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 287/1961

4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1962

5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 453/1971

6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1966 idF BGBl. Nr. 399/1986

7) Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1967

8) Kundgemacht in BGBl. Nr. 610/1975 idF BGBl. Nr. 89/1976

9) Kundgemacht in BGBl. Nr. 521/1974

10) Kundgemacht in BGBl. Nr. 556/1983

11) Kundgemacht in BGBl. Nr. 373/1985

12) Kundgemacht in BGBl. Nr. 118/1988

Titel III

Anpassungen des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls

Artikel 8

Artikel V des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls erhält folgende Fassung:

„Artikel V

Die in Art. 6 Nr. 2 und Art. 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden

– in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,

– in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündigung gilt.

Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Art. 6 Nr. 2 und des Art. 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Abs. 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.“

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