Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 und das Bankwesengesetz geändert werden, und über die Überleitung des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BörsefondsüberleitungsG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-01-01
Status Aufgehoben · 2009-03-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

(Anm.: Änderung des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989)

Artikel II

Bundesgesetz über die Überleitung des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BörsefondsüberleitungsG)

§ 1. (1) Zur Verwaltung und Verwertung der Vermögen des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Börsebeteiligungsgesellschaft m. b. H.“ errichtet. Die Gesellschaft steht zur Gänze im Eigentum des Bundes. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Stammkapital beträgt 1 Million Schilling und wird duch (Anm.: richtig: durch) Sacheinlage gemäß § 3 aufgebracht.

(2) Die Gesellschaft entsteht unmittelbar kraft dieses Bundesgesetzes. Die Eintragung in das Firmenbuch ist dazu nicht notwendig. Es sind lediglich die Angaben gemäß § 3 Z 2, 3, 4, 8 und 9 FBG zum Firmenbuch anzumelden.

(3) Die Leitung der Gesellschaft erfolgt durch einen Geschäftsführer, der für sich allein zur Vertretung befugt ist. Die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht ist zulässig. Der Geschäftsführer und die anderen zur Vertretung berufenen Personen können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt werden.

§ 2. (1) Veräußerungserlöse, die anläßlich der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anfallen, können an den Bund ausgeschüttet werden. § 83 GmbHG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Vermögenssubstanz der Gesellschaft ist insofern zu wahren, als das Reinvermögen nicht unter den versicherungsmathematischen berechneten Wert der in § 3 genannten Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften sinken darf.

§ 3. (1) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides (§ 2 BörseG) an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist die Wiener Börsekammer aufgelöst und hört der Wiener Börsefonds zu bestehen auf. Zum gleichen Zeitpunkt gehen die gesamten Vermögen des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer, sohin alle deren Rechte, Pflichten, Schulden und sonstige Lasten, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. § 6a GmbHG ist nicht anzuwenden.

(2) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse erlischt die Ermächtigung nach § 2 Börsefondsgesetz 1993, Beiträge zum Börsefonds festzusetzen. Die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge sind jedoch zu bezahlen.

§ 4. (1) Die Auflösung der Gesellschaft hat unter Ausschluß der Liquidation durch Übernahme des Vermögens der Gesellschaft, aller Rechte, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch den Bund vermittels einer Erklärung des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen.

(2) Die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ersetzt die Erklärung des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 1.

(3) Die Auflösung der Gesellschaft wird mit Abgabe der Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam. Die Eintragung in das Firmenbuch ist dazu nicht notwendig. Die Auflösung ist jedoch zum Firmenbuch anzumelden und einzutragen.

§ 5. (1) Alle Vorgänge, Maßnahmen und Rechtsgeschäfte auf Grund dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Wiener Börsefonds und von der Wiener Börsekammer auf die Gesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.

(2) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung sind auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.

(3) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.

§ 6. (1) Der Bund wird ermächtigt, der Wiener Börse AG einen Gesellschafterzuschuß in der Höhe von 150 Millionen Schilling zu leisten. Die Zahlung erfolgt in jährlichen Raten von je 30 Millionen Schilling, beginnend mit dem Jahr, in dem die Konzessionserteilung gemäß § 2 des Börsegesetzes rechtskräftig geworden ist. Die Raten sind am ersten Juli des jeweiligen Jahres fällig.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

Artikel III

(Anm.: Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung, BGBl. Nr. 112/1895)

Artikel IV

(Anm.: Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996)

Artikel V

(Anm.: Änderung des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965)

Artikel VI

(Anm.: Änderung des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993)

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