Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend den Namen, den abgekürzten Namen und das Siegel (jeweils in Englisch, Französisch und Spanisch), sowie das Emblem (in schwarz-weiß und in Farbe) der Welthandelsorganisation
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name, der abgekürzte Name und das Siegel (jeweils in Englisch, Französisch und Spanisch), sowie das Emblem (in schwarz-weiß und in Farbe) der Welthandelsorganisation, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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