Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Guinea betreffend die Übereinstimmung mit nationalen Standards
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Guinea betreffend die Übereinstimmung mit nationalen Standards, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
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