Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren (GenRevPO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-07-01
Status Aufgehoben · 2008-05-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 17 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Art. I BGBl. I Nr. 127/1997, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Art. I BGBl. I Nr. 127/1997, abzulegenden Fachprüfungen anzuwenden.

Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten

Prüfungsverfahrens

§ 2. (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 15 GenRevG 1997) und ihre Stellvertreter sind zugleich mit der Übersendung (Übergabe) der Bestellungsurkunden mittels von ihnen zu unterfertigenden Erklärungen zu verpflichten, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Bewerber gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse sorgfältig und gerecht zu beurteilen. Außerdem sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung zur Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten, über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen im Verlauf eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten zur Kenntnis kommt, zu verpflichten.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses, bei dem ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, hat dies unverzüglich dem ihn bestellenden Revisionsverband anzuzeigen.

Prüfungsergebnisse

§ 3. Der Prüfungsausschuß hat den Erfolg der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung für die einzelnen Prüfungsfächer mit Stimmenmehrheit mit den Qualifikationen „bestanden'' oder „nicht bestanden'' zu beurteilen.

Klausurarbeiten

§ 4. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt einem Ausschußmitglied die Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas und einem weiteren Mitglied die Durchsicht des ausgearbeiteten Klausurarbeitsthemas zu. Danach weist der Vorsitzende das Klausurarbeitsthema den Kandidaten zu.

(2) Der Vorsitzende bestimmt die Termine und den Ort für die Ablegung der Klausurarbeiten, wobei mindestens einmal jährlich ein Termin festgesetzt werden soll. Zwischen den Klausurarbeiten muß mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Der Prüfungskandidat ist zu den Klausurarbeiten mindestens zwei Wochen vorher mittels bescheinigter Postsendung einzuladen.

(3) Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat ein Ausschußmitglied oder ein rechtskundiger Mitarbeiter des Revisionsverbands zu führen.

(4) Die Unterbrechung einer Klausurarbeit ist nicht gestattet. Die mit der Ausarbeitung der Klausurarbeiten betrauten Ausschußmitglieder bestimmen, welche Gesetze, Verordnungen, Erlässe und sonstige Unterlagen den Kandidaten während der Klausurarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Ansonsten sind außer einem eigenen netzunabhängigen Rechner keinerlei zusätzliche Hilfsmittel gestattet. Die Kandidaten haben selbständig und jeder für sich die Klausuren auszuarbeiten.

(5) Bei mit „nicht bestanden'' beurteilten Klausurarbeiten ist vom Prüfungsausschuß zu bestimmen, nach Ablauf welches Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf, die Klausurarbeit wiederholt werden kann. Eine weitere Wiederholung ist nur einmal zulässig.

Einsichtnahme

§ 5. Dem Prüfungskandidaten ist auf Wunsch Einsicht in die Beurteilung seiner Klausurarbeiten zu gewähren. Die Einsichtnahme ist nach Bekanntgabe der Beurteilung ohne Bekanntgabe der Ausschußmitglieder, die die Arbeiten beurteilt haben, beim jeweiligen Prüfungsausschuß zu ermöglichen.

Mündliche Prüfung

§ 6. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat mindestens jährlich einen Termin für die mündlichen Prüfungen festzusetzen. Weiters teilt er den einzelnen Ausschußmitgliedern und sich selbst unter Berücksichtigung deren Ausbildung und deren beruflicher Praxis die Prüfungsgegenstände zu.

(2) Der Verband hat die Ausschußmitglieder, die die Prüfungen abzuhalten haben, und das Bundesministerium für Justiz unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der Prüfung und der Namen der Prüfungskandidaten mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Bei Verhinderung eines Ausschußmitgliedes hat dieses den Verband hievon umgehend zu informieren, damit dessen Stellvertreter noch mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin geladen werden kann.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat den Prüfungskandidaten nach positiver Beurteilung aller abzulegenden Klausurarbeiten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mittels bescheinigter Postsendung zur mündlichen Prüfung einzuladen; die Prüfung ist jedoch um mindestens sechs Monate aufzuschieben, falls dies vom Prüfungskandidaten innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Einladung beantragt wird.

(4) Die Prüfungsdauer beträgt je Bewerber mindestens eine und höchstens zwei Stunden, wobei höchstens drei Bewerber gleichzeitig zu prüfen sind. Die mündliche Prüfung ist innerhalb eines Tages durchzuführen. Die Dauer der einzelnen Teilprüfungen hat dem Verhältnis der Teilprüfungen zur Gesamtdauer der mündlichen Prüfung zu entsprechen.

(5) Der Vorsitzende hat Prüfungswerber als Zuhörer zuzulassen, soweit die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs gestatten. Im übrigen ist die mündliche Prüfung nicht öffentlich. Der Bundesminister für Justiz kann zur Überwachung des Prüfungsvorgangs Vertreter entsenden, die auch in die Prüfungsakten Einsicht nehmen können.

(6) Beurteilt der Prüfungsausschuß den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit „nicht bestanden'', so kann die mündliche Prüfung nach Ablauf einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden, das Prüfungsergebnis berücksichtigenden und ein Jahr nicht übersteigenden Frist wiederholt werden; sie umfaßt dann nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer. Eine weitere Wiederholung der mündlichen Prüfung ist nur einmal zulässig; sie hat jedoch dann sämtliche, also auch die vorher bereits bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.

Abkürzung

GenRevPO

Sitzungsleitung

§ 7. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge der zu prüfenden Sachthemen.

(2) Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind zur Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse vom jeweiligen Verband ein Schriftführer und das erforderliche zusätzliche Hilfspersonal beizustellen.

Niederschrift und Prüfungszeugnis

§ 8. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der anwesenden Ausschußmitglieder, den Hergang der Prüfungshandlung in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefaßten Beschlüsse wiederzugeben hat.

(2) Die Niederschriften sind von den Verbänden aufzubewahren und der Ausstellung der Zeugnisse zugrunde zu legen.

(3) Wurde die mündliche Prüfung in ihrem ganzen Umfang bestanden, so ist dem Bewerber ein Prüfungszeugnis auszustellen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterfertigen ist. Wurde die mündliche Prüfung lediglich in einzelnen Prüfungsfächern bestanden, so ist auf eben diese Weise eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen. Diesfalls ist nach erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Umfang ein Prüfungszeugnis auszustellen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterfertigen ist.

Höhe und Verteilung der Prüfungsgebühren

§ 9. (1) Die Revisionsverbände können den Prüfungswerbern für die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor Prüfungsgebühren bis zur Höhe von 43% des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage auferlegen (Grundgebühr). Für jede Wiederholung der Klausurarbeit kann eine zusätzliche Gebühr bis zu einem Achtel der Grundgebühr, für jede Wiederholung der mündlichen Prüfung eine zusätzliche Gebühr bis zur Hälfte der Grundgebühr auferlegt werden.

(2) Den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse ist nach Beendigung des Prüfungsverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von jeweils einem Viertel des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrags zu entrichten.

Schlußbestimmung

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

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