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Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz

Geltender Text a fecha 1998-04-30

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters wiederzugeben, aus denen sich ergibt, ob ein Grundstück in den Grenzkataster eingetragen ist und ob die Fläche auf Grund von numerischen Angaben (Koordinaten, Maßzahlen) berechnet wurde.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.