Erste Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten je im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zur Durchführung von Artikel XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (Schiedsgerichtsgebührenverordnung - SchGVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-06-01
Status Aufgehoben · 1999-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (EGZPO), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998, wird verordnet:

§ 1. Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse) werden wie folgt festgesetzt:

1.

Klagegebühr und Verhandlungsgebühr

a)

Die Klagegebühr beträgt 1,5%,

b)

Die Verhandlungsgebühr beträgt 1%,

2.

Vergleichsgebühr

3.

Barauslagenersatz

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.

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