Erste Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten je im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zur Durchführung von Artikel XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (Schiedsgerichtsgebührenverordnung - SchGVO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (EGZPO), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998, wird verordnet:
§ 1. Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse) werden wie folgt festgesetzt:
Klagegebühr und Verhandlungsgebühr
Die Klagegebühr beträgt 1,5%,
Die Verhandlungsgebühr beträgt 1%,
Vergleichsgebühr
Barauslagenersatz
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.
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