Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden
Erster Abschnitt
Allgemeine zivil- und zivilprozeßrechtliche Begleitmaßnahmen
Ersetzung des Diskont- und Lombardzinssatzes
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (im folgenden: Diskontsatz) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. Der Basiszinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Diskontsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung (Abs. 3) bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Die Oesterreichische Nationalbank hat solche Änderungen des Basiszinssatzes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unverzüglich zu verlautbaren.
(2) Soweit der Lombardsatz der Oesterreichischen Nationalbank als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Referenzzinssatz. Der Referenzzinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Lombardsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung (Abs. 3) bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit dem 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der letzten Änderung des Referenzzinssatzes außer Betracht bleiben. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bundesregierung hat zur Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes solche währungspolitische Instrumente der Europäischen Zentralbank zu bestimmen, die nach ihrer Funktion und ihrer voraussichtlichen Entwicklung der Funktion und der Entwicklung des Diskont- bzw. Lombardsatzes am ehesten entsprechen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Ersetzung des Diskont- oder Lombardsatzes in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen anders geregelt wird.
Entfall vereinbarter Wertmesser
§ 2. (1) Fällt ein von den Vertragsparteien einer Vereinbarung zugrunde gelegter Wertmesser nach Einführung des Euro weg, so ist der dem weggefallenen Wertmesser nach dessen Funktion und nach der Absicht der Parteien am ehesten entsprechende Wertmesser heranzuziehen.
(2) In Vereinbarungen, denen die Vertragsparteien den Diskontsatz in dieser oder in einer anderen Bezeichnung zugrunde gelegt haben, tritt an dessen Stelle der Basiszinssatz (§ 1 Abs. 1). In Vereinbarungen, denen die Vertragsparteien den Lombardsatz in dieser oder in einer anderen Bezeichnung zugrunde gelegt haben, tritt an dessen Stelle der Referenzzinssatz (§ 1 Abs. 2).
(3) An die Stelle der in Wien festgestellten Zwischenbankzinssätze (Vienna Interbank Offered Rate – VIBOR), die von Vertragsparteien ihren Vereinbarungen zugrunde gelegt worden sind, treten die entsprechenden für das Gebiet der Währungsunion festgestellten Zwischenbankzinssätze (Euro Interbank Offered Rate – EURIBOR). Gleiches gilt für andere Zwischenbankzinssätze, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die einheitliche Währung angenommen haben, nach Einführung des EURIBOR wegfallen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Vertragsparteien für den Entfall der dort genannten Wertmesser anderes vereinbart haben oder vereinbaren.
Angabe von Euro und Schilling in Verträgen
§ 3. (1) In Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG), die zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden und deren Vertragsdauer über diesen Zeitpunkt hinausreicht, sind die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge, ein allfälliges Entgelt für räumliche, mengenmäßige oder zeitliche Leistungseinheiten und ein allfälliges Grundentgelt in Euro und in Schilling anzugeben. Von einer solchen Angabe kann abgesehen werden, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, daß der Unternehmer dem Verbraucher spätestens zum 31. Dezember 2001 unentgeltlich eine schriftliche Mitteilung zusendet, in der die im ersten Satz genannten Beträge in der dann jeweils maßgeblichen Höhe in Euro und in Schilling angegeben werden.
(2) In Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die vor dem 1. Jänner 1999 geschlossen werden und deren Vertragsdauer über den 31. Dezember 2001 hinausreicht, hat der Unternehmer dem Verbraucher spätestens zum 31. Dezember 2001 unentgeltlich eine schriftliche Mitteilung mit den in Abs. 1 genannten Angaben zuzusenden.
(3) In Rechnungen, die Verbrauchern aus Verträgen nach den Abs. 1 oder 2 zwischen dem 1. Oktober 2001 und demjenigen Zeitpunkt, in dem der Schilling die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliert, gelegt werden, hat der Unternehmer die in Abs. 1 erster Satz genannten Beträge in Euro und in Schilling anzugeben. Hat der Unternehmer dem Verbraucher vor der Rechnungslegung eine Mitteilung nach den Abs. 1 oder 2 zukommen lassen, so genügt es, wenn in der Rechnung nur die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge in Euro und in Schilling angegeben werden.
(4) Die Parteien können die Mitteilungspflichten nach den Abs. 1 bis 3 im einzelnen abbedingen.
(5) Die Rechtwirksamkeit eines Vertrags oder einer Rechtshandlung wird von den Mitteilungspflichten nach den Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Verträge über Wertpapiergeschäfte von Kreditinstituten.
Euro-Klagen und Anträge
§ 4. (1) Zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist im Fall einer auf Euro lautenden Klage vor deren weiteren Bearbeitung von Amts wegen der Klagsbetrag in Schilling umzurechnen.
(2) Für Verfahren über Euro-Klagen ist bis 31. Dezember 2001 der in Schilling umgerechnete Streitwert maßgebend; die Kosten und Gebühren des Verfahrens sind bis dahin in Schilling zu verzeichnen und zuzusprechen.
(3) Begehrt ein Kläger in einer zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 eingebrachten Klage ausdrücklich Leistung durch Verrechnung in Euro, so hat er die Nummer des Kontos, auf das die Gutschrift erfolgen soll, und das kontoführende Kreditinstitut anzugeben. Das Gericht hat die Verpflichtung zur Leistung in Euro in den Spruch seiner Entscheidung aufzunehmen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Ansprüche, die nicht durch Klage, sondern auf andere Weise gerichtlich geltend gemacht werden.
(5) In automationsunterstützt hergestellten schriftlichen Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind ab 1. Jänner 1999 Endbeträge, die auf Schilling lauten, auch in Euro anzugeben.
Eintragungen in das Grundbuch
§ 5. (1) Bei Eintragungen in das Grundbuch, die auf Euro oder eine andere Währungseinheit als Schilling lauten, ist die Währungsbezeichnung im Antrag und im Grundbuch anzuführen. Bei Eintragungen, die auf Schilling lauten, entfällt eine Währungsbezeichnung.
(2) Eintragungen im Grundbuch, die keine Währungsbezeichnung enthalten, gelten als Eintragungen auf Schilling.
(3) Eintragungen auf Währungen von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, sind nicht zulässig.
Zweiter Abschnitt
Rechnungslegung
Umrechnung von Fremdwährungen
§ 6. Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die auf Währungseinheiten der an der Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf Ecu im Sinne des Art. 2 der Verordnung Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997, ABl. EG Nr. L 162 lauten, sind zum nächsten auf den 30. Dezember 1998 folgenden Stichtag im Jahresabschluß und im Konzernabschluß mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs umzurechnen und anzusetzen. Erträge, die sich bei Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Umrechnung und dem entsprechenden Bilanzansatz ergeben, dürfen auf der Passivseite in einen gesonderten Posten nach dem Eigenkapital eingestellt werden. Der Posten ist insoweit aufzulösen, als die Forderungen und Verbindlichkeiten, für die er gebildet worden ist, erlöschen. Eine vorzeitige Auflösung ist zulässig.
Im Zusammenhang mit der Währungsumstellung entstehende Aufwendungen
§ 7. (1) Die Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro dürfen als Aktivposten ausgewiesen werden, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung „Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro“ vor dem Posten „Anlagevermögen“ auszuweisen. Die für die Währungsumstellung auf Euro aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben.
(2) Werden solche Aufwendungen im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Sinn des § 221 Abs. 5 HGB ausgewiesen, so sind sie im Anhang zu erläutern. § 226 Abs. 1 HGB gilt sinngemäß. Gewinne dürfen in diesem Fall nur ausgeschüttet werden, soweit die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.
Dritter Abschnitt
Für Aktiengesellschaften geltende Bestimmungen
Gesetzliche Umrechnung der Aktiennennbeträge und des Grundkapitals
§ 8. (1) Aktiennennbeträge werden auf Grundlage des kleinsten Aktiennennbetrags mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Ausgehend von diesem Betrag werden die höheren Aktiennennbeträge als ein Vielfaches dieses Betrages errechnet. Das Grundkapital ergibt sich aus der Summe der so errechneten Aktiennennbeträge. Das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander und das Verhältnis ihrer Nennbeträge zum Nennkapital bleiben durch die Umrechnung unverändert. Unterschiedsbeträge, die sich aus der Umrechnung ergeben, sind in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen bzw. zuerst aus ungebundenen Gewinnrücklagen, danach aus ungebundenen Kapitalrücklagen, sodann aus der gesetzlichen Rücklage und zuletzt aus gebundenen Kapitalrücklagen zu decken; allfällige noch bestehende Fehlbeträge sind in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen.
(2) Werden Nennbetragsaktien vor Umstellung der Aktiennennbeträge und des Grundkapitals auf Euro in Stückaktien umgewandelt, so kann die Hauptversammlung auch abweichend von Abs. 1 beschließen, das Grundkapital mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs umzurechnen.
Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln
zur Anpassung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge
§ 9. (1) Für eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro zu stellen, genügt abweichend von § 2 Abs. 1 Kapitalberichtigungsgesetz in Verbindung mit § 149 Abs. 1 AktG die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Ist der der Beschlußfassung zugrunde liegende Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen, so können der Bericht des Vorstands und der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers (§ 2 Abs. 5 Kapitalberichtigungsgesetz) entfallen.
(2) Die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals genügt auch für mit der Kapitalerhöhung verbundene Beschlüsse über die entsprechende Anpassung eines genehmigten Kapitals und über die Teilung der auf volle Euro gestellten Aktien. Gleiches gilt für mit der Kapitalerhöhung verbundene Beschlüsse über sonstige erforderliche Anpassungen der Satzung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander und das Verhältnis ihrer Nennbeträge zum Nennkapital unverändert bleiben.
(3) Die Kapitalerhöhung kann durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien oder durch Neueinteilung der Aktiennennbeträge ausgeführt werden. Die Neueinteilung der Nennbeträge bedarf der Zustimmung jener Aktionäre, auf die nicht ihrem Anteil entsprechende volle Aktien oder nur eine geringere Zahl an Aktien als zuvor entfallen; bei teileingezahlten Aktien ist sie ausgeschlossen. § 67 Abs. 1 zweiter Satz AktG ist nicht anzuwenden.
Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln zur Anpassung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge
§ 9. (1) Für eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro zu stellen, genügt abweichend von § 2 Abs. 1 Kapitalberichtigungsgesetz in Verbindung mit § 149 Abs. 1 AktG die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Ist der der Beschlußfassung zugrunde liegende Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen, so können der Bericht des Vorstands und der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers (§ 2 Abs. 5 Kapitalberichtigungsgesetz) entfallen. Der dieser Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegte Jahresabschluss muss abweichend von § 2 Abs. 4 Kapitalberichtigungsgesetz zu einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung des Beschlusses über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt.
(2) Die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals genügt auch für mit der Kapitalerhöhung verbundene Beschlüsse über die entsprechende Anpassung eines genehmigten Kapitals und über die Teilung der auf volle Euro gestellten Aktien. Gleiches gilt für mit der Kapitalerhöhung verbundene Beschlüsse über sonstige erforderliche Anpassungen der Satzung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander und das Verhältnis ihrer Nennbeträge zum Nennkapital unverändert bleiben.
(3) Die Kapitalerhöhung kann durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien oder durch Neueinteilung der Aktiennennbeträge ausgeführt werden. Die Neueinteilung der Nennbeträge bedarf der Zustimmung jener Aktionäre, auf die nicht ihrem Anteil entsprechende volle Aktien oder nur eine geringere Zahl an Aktien als zuvor entfallen; bei teileingezahlten Aktien ist sie ausgeschlossen. § 67 Abs. 1 zweiter Satz AktG ist nicht anzuwenden.
Herabsetzung des Grundkapitals zur Anpassung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge
§ 10. (1) Für eine Herabsetzung des Grundkapitals in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro zu stellen, genügt abweichend von § 175 Abs. 1 AktG die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals, wobei in der Hauptversammlung zumindest die Hälfte des Grundkapitals vertreten sein muß. Die Beträge, die aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, sind in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.
(2) Die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals genügt auch für mit der Kapitalherabsetzung verbundene Beschlüsse über die entsprechende Anpassung eines genehmigten Kapitals oder über die Teilung der auf volle Euro gestellten Aktien. Gleiches gilt für mit der Kapitalherabsetzung verbundene Beschlüsse über sonstige erforderliche Anpassungen der Satzung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander und das Verhältnis ihrer Nennbeträge zum Nennkapital unverändert bleiben.
(3) Die Kapitalherabsetzung kann durch Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien oder durch Neueinteilung der Aktiennennbeträge ausgeführt werden. Die Neueinteilung der Nennbeträge bedarf der Zustimmung jener Aktionäre, auf die nicht ihrem Anteil entsprechende volle Aktien oder nur eine geringere Zahl an Aktien als zuvor entfallen; bei teileingezahlten Aktien ist sie ausgeschlossen. § 67 Abs. 1 zweiter Satz AktG ist nicht anzuwenden.
Bestimmungen in den Satzungen
§ 11. Die in den §§ 9 und 10 (Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung) vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen gelten auch dann, wenn die Satzung höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht.
Vierter Abschnitt
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltende Bestimmungen
Gesetzliche Umrechnung der Stammeinlagen und des Stammkapitals
§ 12. (1) Jede Stammeinlage wird mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Das Stammkapital ergibt sich aus der Summe der so errechneten Stammeinlagen.
(2) Das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der Stimmrechte bleiben durch die Währungsumstellung unverändert.
(3) Unterschiedsbeträge, die sich aus der Umrechnung ergeben, sind bei großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen bzw. zuerst aus ungebundenen Gewinnrücklagen, danach aus ungebundenen Kapitalrücklagen, sodann aus der gesetzlichen Rücklage und zuletzt aus gebundenen Kapitalrücklagen zu decken. Bei mittelgroßen und kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind sie in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen.
Anpassung des Gesellschaftsvertrags
§ 13. (1) Der Gesellschaftsvertrag ist in der Weise an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen, daß das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der Stimmrechte durch die Umrechnung unverändert bleiben. Sollen diese Verhältnisse verändert werden, so bedarf dies der Zustimmung sämtlicher davon betroffener Gesellschafter.
(2) Der Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags hat auf die Anpassung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Art. X § 5 dieses Bundesgesetzes) ausdrücklich hinzuweisen und unabhängig davon, ob sich die bisherigen Verhältnisse durch die Anpassung verändern, die bisherigen und die auf Grund der Anpassung zukünftig bestehenden Verhältnisse (Abs. 1) darzustellen.
(3) Änderungen des Gesellschaftsvertrags, mit denen dieser an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angepaßt wird und die die bisherigen Verhältnisse nicht verändern, kann die Generalversammlung in Abweichung von § 50 Abs. 1 GmbHG mit einfacher Mehrheit beschließen. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht.
Erhöhung des Stammkapitals
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