Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 477/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 763/1996, wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 477/1999
Artikel I
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes - Bruttobetrag vor Abzug des
Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am
Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete
Arbeitsstunde
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für leichte Hilfsarbeiten ........................... 53,50 S
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für schwere Hilfsarbeiten ........................... 60,20 S
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für handwerksgemäße Arbeiten ........................ 66,90 S
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für Facharbeiten .................................... 73,60 S
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für Arbeiten eines Vorarbeiters ..................... 80,30 S.
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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 477/1999
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
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