Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 477/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 763/1996, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 477/1999

Artikel I

Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des

Strafvollzugsgesetzes - Bruttobetrag vor Abzug des

Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am

Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete

Arbeitsstunde

```

a)

für leichte Hilfsarbeiten ........................... 53,50 S

```

```

b)

für schwere Hilfsarbeiten ........................... 60,20 S

```

```

c)

für handwerksgemäße Arbeiten ........................ 66,90 S

```

```

d)

für Facharbeiten .................................... 73,60 S

```

```

e)

für Arbeiten eines Vorarbeiters ..................... 80,30 S.

```

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 477/1999

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.