Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung - BWA-KVO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998, wird verordnet:
Gewichtung der meldepflichtigen Geschäfte
§ 1. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 bis 4 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrundeliegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln. Die BWA hat nur Korrekturmeldungen zu berücksichtigen, die bis zum 31. März des Folgejahres eingelangt sind.
(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (§ 25 Abs. 10 Z 5 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993) und die nicht gemäß § 25 Abs. 13 BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber nicht meldepflichtig im Sinne des § 11 der Wertpapier-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 172/1997, ist und als beteiligtes Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 WAG das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1, 3 und 4. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der BWA auf ihre Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
(3) Handelt es sich bei dem Instrument, auf das sich das gemeldete Geschäft bezieht, um Schuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder Commercial Papers, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 1,2 vH.
(4) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, oder als Market Maker in Instrumenten gemäß § 1 Abs. 3 abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH. Die letztgenannten Market Maker-Geschäfte werden auf Grund publizierter An- und Verkaufskurse abgeschlossen, zwischen denen jeweils eine maximale Spanne von 0,2 Prozent des Mittelwertes zwischen An- und Verkaufsgebot liegt. Das als Market Maker tätige meldepflichtige Institut hat der BWA die Referenzdaten auf seine Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.
(5) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet statt. Eine weitere kumulative Anwendung der Abs. 2 bis 4 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzung mehrerer der vorgenannten Absätze erfüllt.
Gewichtung der gemeldeten Geschäfte
§ 1. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 bis 4 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrundeliegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln. Die BWA kann Korrekturmeldungen berücksichtigen, die bis zum 10. Juni des Folgejahres eingelangt sind.
(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (§ 25 Abs. 10 Z 5 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993) und die nicht gemäß § 25 Abs. 13 BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber nicht meldepflichtig im Sinne des § 11 der Wertpapier-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 172/1997, ist und als beteiligtes Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 WAG das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1, 3 und 4. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der BWA auf ihre Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
(3) Handelt es sich bei dem Instrument, auf das sich das gemeldete Geschäft bezieht, um Schuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder Commercial Papers, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 1,2 vH.
(4) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, oder als Market Maker in Instrumenten gemäß § 1 Abs. 3 abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH. Die letztgenannten Market Maker-Geschäfte werden auf Grund publizierter An- und Verkaufskurse abgeschlossen, zwischen denen jeweils eine maximale Spanne von 0,2 Prozent des Mittelwertes zwischen An- und Verkaufsgebot liegt. Das als Market Maker tätige meldepflichtige Institut hat der BWA die Referenzdaten auf seine Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.
(5) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet statt. Eine weitere kumulative Anwendung der Abs. 2 bis 4 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzung mehrerer der vorgenannten Absätze erfüllt.
Jahreskostenbemessung
§ 2. (1) Die BWA hat auf Grund des von ihr gemäß § 6 WAG zu erstellenden Jahresabschlusses bis spätestens zwei Monate nach Übermittlung des erstellten Jahresabschlusses an den Bundesminister für Finanzen folgende Beträge zu ermitteln bzw. folgende Berechnungen gemäß den folgenden Z 1 bis 6 und Abs. 2 vorzunehmen:
Die Gesamtkosten (nach Abzug der Erträge) der BWA im vorangegangenen Kalenderjahr;
die anteilige Berechnung des auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 WAG nach Abzug der Prüfungskosten nach § 3 jeweils insgesamt entfallenden Betrages;
die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der meldepflichtigen Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der meldepflichtigen Geschäfte, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 zu gewichten und darauf die Kosten der laufenden Aufsicht verursachungsgemäß aufzuteilen sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind bis zum Jahr 1998 die Devisenfixing-Kurse der OeNB und ab dem Jahr 1999 die Richtkurse der EZB des Geschäftsabschlußtages heranzuziehen. Die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG für das Jahr 1997 im einzelnen entfallenden Beträge sind auf Basis einer im Sinne dieser Bestimmung für das Jahr 1998 durchzuführenden Anteilsberechnung zu ermitteln;
die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 WAG mit Ausnahme des Bundes im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den insgesamt ausgegebenen meldepflichtigen Instrumenten, die im betreffenden Kalenderjahr an der Wiener Börse amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren und mit im Jahresdurchschnitt berechneten Kurswerten bewertet sind. Die BWA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben der Wiener Börse AG über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente im Verhältnis der Prozentsätze nach § 1 Abs. 1 und 3 zu gewichten sind. Emissionen bis 1 Million Euro oder 14 Millionen Schilling ist ein Gewicht von 90 vH und Emissionen, die 1 Million Euro oder 14 Millionen Schilling übersteigen, ist ein Gewicht von 100 vH beizumessen. Die Wiener Börse AG hat der BWA die entsprechenden Referenzdaten auf ihre Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen;
die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 WAG im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften an den gesamten Umsatzerlösen der Finanzdienstleistungsgeschäfte aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hiebei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zu berücksichtigen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben der BWA auf ihre Kosten die von Abschlußprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 31. Juli des Folgejahres zu übermitteln. Für die Jahre 1997 und 1998 werden vorläufig keine Kosten verrechnet. Die Kosten dieser Jahre werden im Jahr 1999 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zum 31. Dezember 1999 über eine Konzession verfügen, umgelegt;
den nach Abzug der gemäß Z 3, 4 und 5 ermittelten Beträge von den gemäß Z 1 ermittelten Gesamtkosten auf den Bund gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 WAG entfallenden Betrag.
(2) Die BWA hat jedem Kostenpflichtigen die auf ihn gemäß Abs. 1 entfallenden Jahresgesamtkosten bis zum 31. Oktober des Folgejahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Gesamtjahreskosten für das Jahr 1997 sind den Kostenpflichtigen bis zum 30. Juni 1999 vorzuschreiben. Die vorgeschriebenen Beträge sind auf einen vollen Eurobetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet.
Jahreskostenbemessung
§ 2. (1) Die BWA hat auf Grund des von ihr gemäß § 6 WAG zu erstellenden Jahresabschlusses bis spätestens zwei Monate nach Übermittlung des erstellten Jahresabschlusses an den Bundesminister für Finanzen folgende Beträge zu ermitteln bzw. folgende Berechnungen gemäß den folgenden Z 1 bis 6 und Abs. 2 vorzunehmen:
Die Gesamtkosten (nach Abzug der Erträge) der BWA im vorangegangenen Kalenderjahr;
die anteilige Berechnung des auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 WAG nach Abzug der Prüfungskosten nach § 3 jeweils insgesamt entfallenden Betrages;
die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 zu gewichten und darauf die Kosten der laufenden Aufsicht verursachungsgemäß aufzuteilen sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind bis zum Jahr 1998 die Devisenfixing-Kurse der OeNB und ab dem Jahr 1999 die Richtkurse der EZB des Geschäftsabschlußtages heranzuziehen. Die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG für das Jahr 1997 im einzelnen entfallenden Beträge sind auf Basis einer im Sinne dieser Bestimmung für das Jahr 1998 durchzuführenden Anteilsberechnung zu ermitteln;
die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 WAG mit Ausnahme des Bundes im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den insgesamt ausgegebenen meldepflichtigen Instrumenten, die im betreffenden Kalenderjahr an der Wiener Börse amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren und mit im Jahresdurchschnitt berechneten Kurswerten bewertet sind. Die BWA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben der Wiener Börse AG über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente im Verhältnis der Prozentsätze nach § 1 Abs. 1 und 3 zu gewichten sind. Emissionen bis 1 Million Euro oder 14 Millionen Schilling ist ein Gewicht von 90 vH und Emissionen, die 1 Million Euro oder 14 Millionen Schilling übersteigen, ist ein Gewicht von 100 vH beizumessen. Die Wiener Börse AG hat der BWA die entsprechenden Referenzdaten auf ihre Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen;
die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 WAG im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften an den gesamten Umsatzerlösen der Finanzdienstleistungsgeschäfte aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hiebei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zu berücksichtigen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben der BWA auf ihre Kosten die von Abschlußprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 31. Juli des Folgejahres zu übermitteln. Für die Jahre 1997 und 1998 werden vorläufig keine Kosten verrechnet. Die Kosten dieser Jahre werden im Jahr 2000 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zum 31. Dezember 1999 über eine Konzession verfügen, umgelegt.
den nach Abzug der gemäß Z 3, 4 und 5 ermittelten Beträge von den gemäß Z 1 ermittelten Gesamtkosten auf den Bund gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 WAG entfallenden Betrag.
(2) Die BWA hat jedem Kostenpflichtigen die auf ihn gemäß Abs. 1 entfallenden Jahresgesamtkosten bis zum 31. Oktober des Folgejahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Gesamtjahreskosten für das Jahr 1997 sind den Kostenpflichtigen bis zum 30. Juni 1999 vorzuschreiben. Die vorgeschriebenen Beträge sind auf einen vollen Eurobetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet.
Jahreskostenbemessung
§ 2. (1) Die BWA hat auf Grund des von ihr gemäß § 6 WAG zu erstellenden Jahresabschlusses bis spätestens zwei Monate nach Übermittlung des erstellten Jahresabschlusses an den Bundesminister für Finanzen folgende Beträge zu ermitteln bzw. folgende Berechnungen gemäß den folgenden Z 1 bis 6 und Abs. 2 vorzunehmen:
Die Gesamtkosten (nach Abzug der Erträge) der BWA im vorangegangenen Kalenderjahr;
die anteilige Berechnung des auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 WAG nach Abzug der Prüfungskosten nach § 3 jeweils insgesamt entfallenden Betrages;
die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 zu gewichten und darauf die Kosten der laufenden Aufsicht verursachungsgemäß aufzuteilen sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind bis zum Jahr 1998 die Devisenfixing-Kurse der OeNB und ab dem Jahr 1999 die Richtkurse der EZB des Geschäftsabschlußtages heranzuziehen. Die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG für das Jahr 1997 im einzelnen entfallenden Beträge sind auf Basis einer im Sinne dieser Bestimmung für das Jahr 1998 durchzuführenden Anteilsberechnung zu ermitteln;
die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 WAG mit Ausnahme des Bundes im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den insgesamt ausgegebenen meldepflichtigen Instrumenten, die im betreffenden Kalenderjahr an der Wiener Börse amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren und mit im Jahresdurchschnitt berechneten Kurswerten bewertet sind. Die BWA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben der Wiener Börse AG über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente im Verhältnis der Prozentsätze nach § 1 Abs. 1 und 3 zu gewichten sind. Emissionen bis 1 Million Euro oder 14 Millionen Schilling ist ein Gewicht von 90 vH und Emissionen, die 1 Million Euro oder 14 Millionen Schilling übersteigen, ist ein Gewicht von 100 vH beizumessen. Die Wiener Börse AG hat der BWA die entsprechenden Referenzdaten auf ihre Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen;
die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 WAG im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften an den gesamten Umsatzerlösen der Finanzdienstleistungsgeschäfte aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hiebei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zu berücksichtigen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben der BWA auf ihre Kosten die von Abschlußprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 31. Juli des Folgejahres zu übermitteln. Für die Jahre 1997 und 1998 werden vorläufig keine Kosten verrechnet. Die Kosten dieser Jahre werden im Jahr 2000 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zum 31. Dezember 1999 über eine Konzession verfügen, umgelegt.
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