Verordnung der Bundesregierung über die Heranziehung von währungspolitischen Instrumenten der Europäischen Zentralbank zur Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes (Basis- und Referenzzinssatzverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. I § 1 Abs. 3 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und nach Befassung der Europäischen Zentralbank verordnet:
§ 1. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-JuBeG) wird der Zinssatz für die Einlagefazilität bestimmt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
§ 1. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-JuBeg) wird der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz bestimmt. Bezugsgröße ist bei Festsatztendern der Fixzinssatz, bei variablen Tenderverfahren der marginale Zinssatz.
§ 2. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Referenzzinssatzes (Art. I § 1 Abs. 2 des 1. Euro-JuBeG) wird der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität bestimmt.
§ 3. Für die Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes bleiben die zur Erleichterung der Umstellung der Marktteilnehmer auf den integrierten Euro-Geldmarkt für einen Übergangszeitraum vorgenommenen Veränderungen der in § 1 und 2 genannten Zinssätze der Europäischen Zentralbank außer Betracht.
§ 4. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft. Der Basiszinssatz ändert sich nach diesem Zeitpunkt erstmals dann, wenn sich der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsoperation gegenüber dem Zinssatz, der sich für die unmittelbar nach der letzten Änderung des Basiszinssatzes vorgenommene Hauptrefinanzierungsoperation errechnete, um zumindest 0,5 Prozentpunkte ändert.
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