Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage (Firmenbuchdatenbankverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-08-01
Status Aufgehoben · 2011-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der Anmerkung 17 zur Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 140/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Einzelabfrage

§ 1. (1) Für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:

1.

Grundgebühr:

Firmenbuchauszug ................................... 30 S

ausgenommen Kurzinformation, EBR Standard-Auszug,

Teilauszug eingeschränkt auf Person oder

Personenliste ...................................... 8 S

Ergebnisliste nach Suche ........................... 8 S

ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere

Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform

oder Sitz .......................................... 30 S

```

2.

Zeilengebühr:

```

je angefangene zehn Zeilen des Firmenbuchauszugs

bzw. Tabellenzeilen des Suchergebnisses ............ 0,7 S

ausgenommen Leerzeilen, Tabellenüberschriften und

Kopf des Firmenbuchauszugs

(2) Bei Einsatz der 3270-Technologie durch Körperschaften

öffentlichen Rechtes im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH sind

(soweit nicht § 10 Gerichtsgebührengesetz für sie eine Befreiung von

den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsieht) abweichend von

Abs. 1 folgende Gebühren zu entrichten:

Firmenbuchauszug ................................... 17 S

ausgenommen Kurzinformation, Teilauszug

eingeschränkt auf Person oder Personenliste ........ 5 S

Ergebnisliste nach Suche ........................... 5 S

ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere

Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform

oder Sitz .......................................... 17 S

(3) Bei Einsatz von Bildschirmtext (BTX-Dienst) der Telekom Austria AG, des Telehosts der Datakom Austria AG und der Network Services der IBM Österreich Internationale Büromaschinen Ges. m. b. H. gilt abweichend von Abs. 1 weiterhin § 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl. Nr. 780/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/1997.

Einzelabfrage

§ 1. (1) Für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:

1.

Grundgebühr:

Firmenbuchauszug oder Jahresabschluss .............. 30 S

ausgenommen Kurzinformation, EBR Standard-Auszug,

Teilauszug eingeschränkt auf Person oder

Personenliste ...................................... 8 S

Ergebnisliste nach Suche ........................... 8 S

ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere

Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform

oder Sitz .......................................... 30 S

```

2.

Zeilengebühr:

```

je angefangene zehn Zeilen des Firmenbuchauszugs

bzw. Tabellenzeilen des Suchergebnisses ............ 0,7 S

ausgenommen Leerzeilen, Tabellenüberschriften und

Kopf des Firmenbuchauszugs;

für die Abfrage von Jahresabschlüssen fällt keine Zeilengebühr

an.

(2) Bei Abfrage durch Körperschaften öffentlichen Rechtes im Wege

der Bundesrechenzentrum GmbH sind (soweit nicht § 10

Gerichtsgebührengesetz für sie eine Befreiung von den Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren vorsieht) abweichend von Abs. 1 folgende

Gebühren zu entrichten:

Firmenbuchauszug oder Jahresabschluss .............. 17 S

ausgenommen Kurzinformation, Teilauszug

eingeschränkt auf Person oder Personenliste ........ 5 S

Ergebnisliste nach Suche ........................... 5 S

ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere

Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform

oder Sitz .......................................... 17 S

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2001)

Einzelabfrage

§ 1. (1) Für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:

1.

Grundgebühr:

Firmenbuchauszug oder Jahresabschluss .............. 2 Euro

ausgenommen Kurzinformation, EBR Standard-Auszug,

Teilauszug eingeschränkt auf Person oder

Personenliste ...................................... 55 Cent

Ergebnisliste nach Suche ........................... 55 Cent

ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere

Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform

oder Sitz .......................................... 2 Euro

```

2.

Zeilengebühr:

```

je angefangene zehn Zeilen des Firmenbuchauszugs

bzw. Tabellenzeilen des Suchergebnisses ............ 5 Cent

ausgenommen Leerzeilen, Tabellenüberschriften und

Kopf des Firmenbuchauszugs;

für die Abfrage von Jahresabschlüssen fällt keine Zeilengebühr

an.

(2) Bei Abfrage durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds,

deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen

Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die

Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch

Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum

Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind abweichend von Abs. 1

folgende Gebühren zu entrichten:

Firmenbuchauszug oder Jahresabschluss .............. 1,2 Euro

ausgenommen Kurzinformation, Teilauszug

eingeschränkt auf Person oder Personenliste ........ 35 Cent

Ergebnisliste nach Suche ........................... 35 Cent

ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere

Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform

oder Sitz .......................................... 1,2 Euro

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2001)

Einzelabfrage

§ 1. (1) Für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfragen) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:

Euro

```

1.

Aktueller Firmenbuchauszug ............................. 2,40

```

```

2.

Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen

```

(gelöschten) Daten ..................................... 4,00

```

3.

Aktueller Firmenbuchauszug mit

```

Gewerberegister-Daten .................................. 3,00

```

4.

Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen

```

(gelöschten) Daten und Gewerberegister-Daten ........... 4,30

```

5.

Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz,

```

Geschäftsanschrift und Rechtsform) ..................... 0,70

```

6.

Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei

```

Personen oder alphabetische Personenliste .............. 0,70

```

7.

European Business Register-Standardauszug .............. 0,70

```

```

8.

Ergebnis einer Firmensuche mit Einschränkungen auf

```

Handelsgericht, Rechtsform, Rechtseigenschaft oder

Sitz oder Ergebnis einer Personensuche ................. 0,70

```

9.

Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne

```

Einschränkung .......................................... 2,00

```

10.

Ergebnis der Suche nach Veränderungen von

```

Rechtsträgern je ausgewiesener Firmenbuchnummer ........ 0,10

```

11.

Jahresabschluss (oder offenzulegender Auszug aus

```

der Bilanz samt offen zu legendem Anhang nach

Anlage 1 und 2 der 3. Formblatt-V, BGBl. II

Nr. 197/2001, einer kleinen Gesellschaft

mit beschränkter Haftung) .............................. 2,00

```

12.

Im Zweig Firmeninformation

```

```

a)

Personenliste mit Verknüpfungen ..................... 0,70

```

```

b)

Funktionenübersicht je Person mit Verknüpfungen ..... 0,70

```

```

c)

Firmeninformation mit Verknüpfungen ................. 1,60

```

```

d)

Firmenliste mit Verknüpfungen ....................... 2,00

```

(2) Für Abfragen durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds,

deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen

Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die

Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch

Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum

Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind abweichend von Abs. 1

folgende Gebühren zu entrichten:

Euro

```

1.

Firmenbuchauszug ....................................... 1,20

```

```

2.

Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz,

```

Geschäftsanschrift und Rechtsform) ..................... 0,35

```

3.

Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei

```

Personen oder alphabetische Personenliste .............. 0,35

```

4.

European Business Register-Standardauszug .............. 0,35

```

```

5.

Ergebnis einer Firmensuche mit Einschränkungen auf

```

Handelsgericht, Rechtsform, Rechtseigenschaft oder

Sitz oder Ergebnis einer Personensuche ................. 0,35

```

6.

Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne

```

Einschränkung .......................................... 1,20

```

7.

Ergebnis der Suche nach Veränderungen von

```

Rechtsträgern je ausgewiesener Firmenbuchnummer ........ 0,05

```

8.

Jahresabschluss (oder offen zu legender Auszug aus

```

der Bilanz samt offen zu legendem Anhang nach

Anlage 1 und 2 der 3. Formblatt-V, BGBl. II

Nr. 197/2001, einer kleinen Gesellschaft mit

beschränkter Haftung) .................................. 1,20

```

9.

Im Zweig Firmeninformation

```

```

a)

Personenliste mit Verknüpfungen ..................... 0,35

```

```

b)

Funktionenübersicht je Person mit Verknüpfungen ..... 0,35

```

```

c)

Firmeninformation mit Verknüpfungen ................. 0,80

```

```

d)

Firmenliste mit Verknüpfungen ....................... 1,00

```

Gebührenentrichtung

§ 2. Die Gerichtsgebühren werden dem Abfrager von der Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle gemeinsam mit deren Kosten in Rechnung gestellt und sind dem Bund monatlich auf das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ und der Kontonummer 5.460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse gutzuschreiben.

Datenbankschutz

§ 3. (1) Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn des § 76c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/1998. Inhaber des Schutzrechts an dieser Datenbank im Sinn des § 76d des Urheberrechtsgesetzes ist der Bund.

(2) Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach §§ 34 ff FBG berechtigt über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten sind.

Sammelabfrage

§ 3. (1) Die Gerichtsgebühr für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfrage) beträgt 20 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10 000 S je Sammelabfrage.

(2) Als Datenzeile wird jede auf dem besonderen Datenträger gespeicherte Zeichenfolge gerechnet, die durch einen Zeilenendecode abgeschlossen ist, einschließlich dieses Zeilenendecodes. Ausgenommen hievon sind die zur Speicherung auf dem besonderen Datenträger allenfalls erforderlichen Headerinformationen, Labels oder Directories.

(3) Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrags berechnet das Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen überweist die eingenommenen Gerichtsgebühren monatlich auf das in § 2 genannte Justizkonto.

Sammelabfrage

§ 3. (1) Die Gerichtsgebühr für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfrage) beträgt 1,4 Cent je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 725 Euro je Sammelabfrage.

(2) Als Datenzeile wird jede auf dem besonderen Datenträger gespeicherte Zeichenfolge gerechnet, die durch einen Zeilenendecode abgeschlossen ist, einschließlich dieses Zeilenendecodes. Ausgenommen hievon sind die zur Speicherung auf dem besonderen Datenträger allenfalls erforderlichen Headerinformationen, Labels oder Directories.

(3) Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrags berechnet das Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen überweist die eingenommenen Gerichtsgebühren monatlich auf das in § 2 genannte Justizkonto.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1999 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl. Nr. 780/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/1997 bleibt unberührt.

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1999 in Kraft.

(2) §§ 1, 3 und 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1999 in Kraft.

(2) §§ 1, 3 und 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.

(3) §§ 1 und 3 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1999 in Kraft.

(2) §§ 1, 3 und 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.

(3) §§ 1 und 3 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) §§ 1 und 3 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2003 treten mit 1. August 2003 in Kraft.

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