Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 2016-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SigG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)
1.

Abschnitt

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden in geschlossenen Systemen, sofern deren Teilnehmer dies vereinbart haben, sowie im offenen elektronischen Verkehr mit Gerichten und anderen Behörden, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

1.

Abschnitt

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden in geschlossenen Systemen, sofern deren Teilnehmer dies vereinbart haben, sowie im offenen elektronischen Verkehr mit Gerichten und anderen Behörden, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) anzuwenden, die qualifizierte Zertifikate ausstellen oder qualifizierte Zeitstempeldienste bereitstellen. § 6 Abs. 1, § 22 und § 24 gelten auch für die übrigen ZDA.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1.

elektronische Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung, also der Feststellung der Identität des Signators, dienen;

2.

Signator: eine natürliche Person, der Signaturerstellungsdaten und die entsprechenden Signaturprüfdaten zugeordnet sind und die entweder im eigenen oder im fremden Namen eine elektronische Signatur erstellt, oder ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der Zertifikate für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten verwendet;

3.

sichere elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die

a)

ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,

b)

die Identifizierung des Signators ermöglicht,

c)

mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann,

d)

mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, daß jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann, sowie

e)

auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und unter Verwendung von technischen Komponenten und Verfahren, die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen entsprechen, erstellt wird;

4.

Signaturerstellungsdaten: einmalige Daten wie Codes oder private Signaturschlüssel, die vom Signator zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;

5.

Signaturerstellungseinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird;

6.

Signaturprüfdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden;

7.

Signaturprüfeinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturprüfdaten verwendet wird;

8.

Zertifikat: eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird;

9.

qualifiziertes Zertifikat: ein Zertifikat, das die Angaben des § 5 enthält und von einem den Anforderungen des § 7 entsprechenden Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wird;

10.

Zertifizierungsdiensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, die Zertifikate ausstellt oder andere Signatur- und Zertifizierungsdienste erbringt;

11.

Signatur- und Zertifizierungsdienste: die Bereitstellung von Signaturprodukten und -verfahren, die Ausstellung, Erneuerung und Verwaltung von Zertifikaten, Verzeichnis-, Widerrufs-, Registrierungs- und Zeitstempeldienste sowie Rechner- und Beratungsdienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen;

12.

Zeitstempeldienst: eine elektronisch signierte Bescheinigung eines Zertifizierungsdiensteanbieters, daß bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind;

13.

Signaturprodukt: Hard- oder Software bzw. deren spezifische Komponenten, die für die Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen oder von einem Zertifizierungsdiensteanbieter für die Bereitstellung von Signatur- oder Zertifizierungsdiensten verwendet werden;

14.

Kompromittierung: die Beeinträchtigung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitstechnik, sodaß das vom Zertifizierungsdiensteanbieter zugrundegelegte Sicherheitsniveau nicht eingehalten ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1.

elektronische Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung, also der Feststellung der Identität des Signators, dienen;

2.

Signator: eine natürliche Person, der Signaturerstellungsdaten und die entsprechenden Signaturprüfdaten zugeordnet sind und die entweder im eigenen oder im fremden Namen eine elektronische Signatur erstellt, oder ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der Zertifikate für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten verwendet;

3.

sichere elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die

a)

ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,

b)

die Identifizierung des Signators ermöglicht,

c)

mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann,

d)

mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, daß jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann, sowie

e)

auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und unter Verwendung von technischen Komponenten und Verfahren, die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen entsprechen, erstellt wird;

4.

Signaturerstellungsdaten: einmalige Daten wie Codes oder private Signaturschlüssel, die vom Signator zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;

5.

Signaturerstellungseinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird;

6.

Signaturprüfdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden;

7.

Signaturprüfeinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturprüfdaten verwendet wird;

8.

Zertifikat: eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird;

9.

qualifiziertes Zertifikat: ein Zertifikat, das die Angaben des § 5 enthält und von einem den Anforderungen des § 7 entsprechenden Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wird;

10.

Zertifizierungsdiensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, die Zertifikate ausstellt oder andere Signatur- und Zertifizierungsdienste erbringt;

11.

Signatur- und Zertifizierungsdienste: die Bereitstellung von Signaturprodukten und -verfahren, die Ausstellung, Erneuerung und Verwaltung von Zertifikaten, Verzeichnis-, Widerrufs-, Registrierungs- und Zeitstempeldienste sowie Rechner- und Beratungsdienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen;

12.

Zeitstempeldienst: eine elektronisch signierte Bescheinigung eines Zertifizierungsdiensteanbieters, daß bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind;

13.

Signaturprodukt: Hard- oder Software bzw. deren spezifische Komponenten, die für die Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen oder von einem Zertifizierungsdiensteanbieter für die Bereitstellung von Signatur- oder Zertifizierungsdiensten verwendet werden;

14.

Kompromittierung: die Beeinträchtigung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitstechnik, sodaß das vom Zertifizierungsdiensteanbieter zugrundegelegte Sicherheitsniveau nicht eingehalten ist;

15.

Signaturrichtlinie: Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S 12.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1.

elektronische Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung dienen;

2.

Signator: eine Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, der Signaturerstellungsdaten und Signaturprüfdaten zugeordnet sind und die im eigenen oder fremden Namen eine elektronische Signatur erstellt;

3.

fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die

a)

ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,

b)

die Identifizierung des Signators ermöglicht,

c)

mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, sowie

d)

mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann;

3a. qualifizierte elektronische Signatur: eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird;

4.

Signaturerstellungsdaten: einmalige Daten wie Codes oder private Signaturschlüssel, die vom Signator zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;

5.

sichere Signaturerstellungseinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;

6.

Signaturprüfdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden;

7.

Signaturprüfeinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturprüfdaten verwendet wird;

8.

Zertifikat: eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird;

9.

qualifiziertes Zertifikat: ein Zertifikat einer natürlichen Person, das die Angaben des § 5 enthält und von einem den Anforderungen des § 7 entsprechenden ZDA ausgestellt wird;

10.

ZDA: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, die Zertifikate ausstellt oder andere Signatur- und Zertifizierungsdienste erbringt;

11.

Signatur- und Zertifizierungsdienste: die Bereitstellung von Signaturprodukten und verfahren, die Ausstellung, Erneuerung und Verwaltung von Zertifikaten, Verzeichnis-, Widerrufs-, Registrierungs- und Zeitstempeldienste sowie Rechner- und Beratungsdienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen;

12.

qualifizierter Zeitstempel: eine elektronische Bescheinigung, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind, die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;

13.

Signaturprodukt: Hard- oder Software bzw. deren spezifische Komponenten, die für die Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen oder von einem ZDA für die Bereitstellung von Signatur- oder Zertifizierungsdiensten verwendet werden;

14.

Kompromittierung: die Beeinträchtigung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitstechnik, sodaß das vom ZDA zugrundegelegte Sicherheitsniveau nicht eingehalten ist;

15.

Signaturrichtlinie: Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S 12.

2.

Abschnitt

Rechtserheblichkeit elektronischer Signaturen

Allgemeine Rechtswirkungen

§ 3. (1) Im Rechts- und Geschäftsverkehr können Signaturverfahren mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen und unterschiedlichen Zertifikatsklassen verwendet werden.

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