Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch den31. Dezember 1999(NR: GP XX AB 2063 S. 180. BR: AB 6064 S. 657.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. (vgl. BGBl. I Nr. 64/2001)
§ 1. Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf den 31. Dezember 1999 fällt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. (vgl. BGBl. I Nr. 64/2001)
§ 2. Der 31. Dezember 1999 ist den Feiertagen im Sinn des Art. 72 Abs. 3 Wechselgesetz und des Art. 55 Abs. 3 Scheckgesetz gleichgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. (vgl. BGBl. I Nr. 64/2001)
§ 3. Die Bestimmung des § 1 ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. (vgl. BGBl. I Nr. 64/2001)
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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