(Übersetzung)Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-04-13
Letzte Aktualisierung 2026-08-31
Status Aufgehoben · 2015-03-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28

BGBl. III Nr. 32/1999

Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Staatenliste siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 211/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Australien, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kirgisistan, Republik Korea, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Art. 14 Abs. 5:

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.

Weiters haben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]: Indien, Kolumbien, Mexiko, Neuseeland, Phillippinen, Tadschikistan, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung”
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Staatenliste siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 45/2015)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Australien, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Art. 14 Abs. 5:

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.

Weiters haben:

– Dänemark am 11. Oktober 2010 erklärt, dass das Protokoll vorläufig nicht auf Grönland Anwendung findet; und

– die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]:

Indien, Kambodscha, Kenia, Kolumbien, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Phillippinen, Tadschikistan, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Staatenliste siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 141/2015)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Australien, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Art. 14 Abs. 5:

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.

Weiters haben:

– Dänemark am 11. Oktober 2010 erklärt, dass das Protokoll vorläufig nicht auf Grönland Anwendung findet; und

– die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]:

Algerien, Indien, Kambodscha, Kenia, Kolumbien, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Phillippinen, Tadschikistan, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 193/2015)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Gambia, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Laos, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Australien, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Laos, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Art. 14 Abs. 5:

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.

Weiters haben:

– Dänemark am 11. Oktober 2010 erklärt, dass das Protokoll vorläufig nicht auf Grönland Anwendung findet; und

– die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]:

Algerien, Gambia, Indien, Kambodscha, Kenia, Kolumbien, Laos, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Phillippinen, Simbabwe, Tadschikistan, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 25/2016)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Gambia, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Laos, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Australien, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Laos, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Art. 14 Abs. 5:

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Dänemark:

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Dänemark am 13. Jänner 2016 den Anwendungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2015) mit Wirksamkeit vom 13. April 2016 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.

Weiters wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 131/2013 dahingehend berichtigt, dass Dänemark am 11. Oktober 2010 den Anwendungsbereich des gegenständlichen Protokolls mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 2011 auf Grönland ausgedehnt hat.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Weiters hat die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]:

Algerien, Gambia, Indien, Kambodscha, Kenia, Kolumbien, Laos, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Phillippinen, Simbabwe, Tadschikistan, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 15/2017)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Gambia, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Laos, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Antigua/Barbuda, Australien, Brunei, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Antigua/Barbuda, Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Laos, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Art. 14 Abs. 5:

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Dänemark:

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Dänemark am 13. Jänner 2016 den Anwendungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2015) mit Wirksamkeit vom 13. April 2016 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.

Weiters wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 131/2013 dahingehend berichtigt, dass Dänemark am 11. Oktober 2010 den Anwendungsbereich des gegenständlichen Protokolls mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 2011 auf Grönland ausgedehnt hat.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Weiters hat die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]:

Algerien, Antigua/Barbuda, Brunei, Gambia, Indien, Kambodscha, Kenia, Kolumbien, Laos, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Phillippinen, Simbabwe, Tadschikistan, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 188/2017)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Gambia, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Laos, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Antigua/Barbuda, Australien, Brunei, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Antigua/Barbuda, Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Brunei, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Laos, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Art. 14 Abs. 5:

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Dänemark:

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Dänemark am 13. Jänner 2016 den Anwendungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2015) mit Wirksamkeit vom 13. April 2016 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.

Weiters wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 131/2013 dahingehend berichtigt, dass Dänemark am 11. Oktober 2010 den Anwendungsbereich des gegenständlichen Protokolls mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 2011 auf Grönland ausgedehnt hat.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Weiters hat die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]:

Algerien, Antigua/Barbuda, Brunei, Gambia, Indien, Indonesien, Kambodscha, Kenia, Kolumbien, Laos, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Phillippinen, Simbabwe, Tadschikistan, Thailand, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 224/2017)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Gambia, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Laos, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Antigua/Barbuda, Australien, Brunei, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Antigua/Barbuda, Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Brunei, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Laos, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Art. 14 Abs. 5:

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Dänemark:

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Dänemark am 13. Jänner 2016 den Anwendungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2015) mit Wirksamkeit vom 13. April 2016 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.

Weiters wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 131/2013 dahingehend berichtigt, dass Dänemark am 11. Oktober 2010 den Anwendungsbereich des gegenständlichen Protokolls mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 2011 auf Grönland ausgedehnt hat.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Weiters hat die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]:

Algerien, Antigua/Barbuda, Brunei, Gambia, Indien, Indonesien, Kambodscha, Kenia, Kolumbien, Laos, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Phillippinen, Sambia, Simbabwe, Tadschikistan, Thailand, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 89/2018)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Gambia, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Laos, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Antigua/Barbuda, Australien, Brunei, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Antigua/Barbuda, Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Brunei, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Laos, Luxemburg, Marokko, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Art. 14 Abs. 5:

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Dänemark:

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Dänemark am 13. Jänner 2016 den Anwendungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2015) mit Wirksamkeit vom 13. April 2016 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.

Weiters wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 131/2013 dahingehend berichtigt, dass Dänemark am 11. Oktober 2010 den Anwendungsbereich des gegenständlichen Protokolls mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 2011 auf Grönland ausgedehnt hat.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Weiters hat die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]:

Algerien, Antigua/Barbuda, Brunei, Gambia, Indien, Indonesien, Kambodscha, Kenia, Kolumbien, Laos, Marokko, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Phillippinen, Sambia, Simbabwe, Tadschikistan, Thailand, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 220/2018)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Gambia, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Laos, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Antigua/Barbuda, Australien, Brunei, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Antigua/Barbuda, Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Brunei, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Laos, Luxemburg, Marokko, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Art. 14 Abs. 5:

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Dänemark:

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Dänemark am 13. Jänner 2016 den Anwendungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2015) mit Wirksamkeit vom 13. April 2016 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.

Weiters wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 131/2013 dahingehend berichtigt, dass Dänemark am 11. Oktober 2010 den Anwendungsbereich des gegenständlichen Protokolls mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 2011 auf Grönland ausgedehnt hat.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Weiters hat die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]:

Algerien, Antigua/Barbuda, Brunei, Gambia, Indien, Indonesien, Kambodscha, Kenia, Kolumbien, Laos, Malawi, Marokko, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Phillippinen, Sambia, Samoa, Simbabwe, Tadschikistan, Thailand, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 42/2019)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Gambia, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Laos, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Antigua/Barbuda, Australien, Brunei, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kanada, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Antigua/Barbuda, Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Brunei, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kanada, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Laos, Luxemburg, Marokko, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Art. 14 Abs. 5:

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Dänemark:

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Dänemark am 13. Jänner 2016 den Anwendungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2015) mit Wirksamkeit vom 13. April 2016 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.

Weiters wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 131/2013 dahingehend berichtigt, dass Dänemark am 11. Oktober 2010 den Anwendungsbereich des gegenständlichen Protokolls mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 2011 auf Grönland ausgedehnt hat.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Weiters hat die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]:

Algerien, Antigua/Barbuda, Brunei, Gambia, Indien, Indonesien, Kambodscha, Kanada, Kenia, Kolumbien, Laos, Malawi, Marokko, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Phillippinen, Sambia, Samoa, Simbabwe, Tadschikistan, Thailand, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 173/2019)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Gambia, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Laos, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Antigua/Barbuda, Australien, Brunei, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Antigua/Barbuda, Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Brunei, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Laos, Luxemburg, Marokko, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Art. 14 Abs. 5:

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Dänemark:

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Dänemark am 13. Jänner 2016 den Anwendungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2015) mit Wirksamkeit vom 13. April 2016 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.

Weiters wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 131/2013 dahingehend berichtigt, dass Dänemark am 11. Oktober 2010 den Anwendungsbereich des gegenständlichen Protokolls mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 2011 auf Grönland ausgedehnt hat.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Weiters hat die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]:

Algerien, Antigua/Barbuda, Brasilien, Brunei, Gambia, Indien, Indonesien, Kambodscha, Kanada, Kenia, Kolumbien, Laos, Malawi, Malaysia, Marokko, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Phillippinen, Sambia, Samoa, Simbabwe, Tadschikistan, Thailand, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 206/2019)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Gambia, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Laos, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Antigua/Barbuda, Australien, Brunei, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Antigua/Barbuda, Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Brunei, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Laos, Luxemburg, Marokko, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Art. 14 Abs. 5:

Estland, Namibia, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Dänemark:

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Dänemark am 13. Jänner 2016 den Anwendungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2015) mit Wirksamkeit vom 13. April 2016 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.

Weiters wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 131/2013 dahingehend berichtigt, dass Dänemark am 11. Oktober 2010 den Anwendungsbereich des gegenständlichen Protokolls mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 2011 auf Grönland ausgedehnt hat.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Weiters hat die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]:

Algerien, Antigua/Barbuda, Brasilien, Brunei, Gambia, Indien, Indonesien, Kambodscha, Kanada, Kenia, Kolumbien, Laos, Malawi, Malaysia, Marokko, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Phillippinen, Sambia, Samoa, Simbabwe, Tadschikistan, Thailand, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 179/2020)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Gambia, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Laos, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Antigua/Barbuda, Australien, Brunei, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Antigua/Barbuda, Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Brunei, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Laos, Luxemburg, Marokko, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.