(Übersetzung)Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-04-13
Status Aufgehoben · 2015-03-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Staatenliste siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 211/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:

Australien, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:

Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kirgisistan, Republik Korea, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Art. 14 Abs. 5:

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.

Weiters haben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]: Indien, Kolumbien, Mexiko, Neuseeland, Phillippinen, Tadschikistan, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung”
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Artikel 1

Mitgliedschaft im Madrider Verband

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als „Vertragspartei“ bezeichnet), auch wenn sie nicht Vertragsparteien des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken in der Stockholmer Fassung von 1967 mit den Änderungen von 1979 *) (im folgenden als „Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung)“ bezeichnet) sind, und die in Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Organisationen, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als „Vertragsorganisationen“ bezeichnet), sind Mitglieder desselben Verbands, dem die Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) als Mitglieder angehören. Jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf „Vertragsparteien“ ist als Bezugnahme sowohl auf die Vertragsstaaten als auch auf die Vertragsorganisationen auszulegen.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984

Artikel 2

Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung

(1) Wurde ein Gesuch um Eintragung einer Marke bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht oder eine Marke im Register der Behörde einer Vertragspartei eingetragen, so kann sich die Person, auf deren Namen das Gesuch (im folgenden als „Basisgesuch“ bezeichnet) oder die Eintragung (im folgenden als „Basiseintragung“ bezeichnet) lautet, nach diesem Protokoll den Schutz dieser Marke im Gebiet der Vertragsparteien dadurch sichern, daß sie die Eintragung der Marke im Register des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „internationale Registrierung“, „internationales Register“, „Internationales Büro“ und „Organisation“ bezeichnet) herbeiführt, vorausgesetzt, daß

i)

wenn das Basisgesuch bei der Behörde eines Vertragsstaats eingereicht oder die Basiseintragung von einer solchen Behörde vorgenommen wurde, die Person, auf deren Namen das Gesuch oder die Eintragung lautet, Angehöriger des betreffenden Vertragsstaats ist oder in diesem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat;

ii) wenn das Basisgesuch bei der Behörde einer Vertragsorganisation eingereicht oder die Basiseintragung von einer solchen Behörde vorgenommen wurde, die Person, auf deren Namen das Gesuch oder die Eintragung lautet, Angehöriger eines Mitgliedstaats dieser Vertragsorganisation ist oder im Gebiet dieser Vertragsorganisation ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat.

(2) Das Gesuch um internationale Registrierung (im folgenden als „internationales Gesuch“ bezeichnet) ist beim Internationalen Büro durch Vermittlung der Behörde einzureichen, bei der das Basisgesuch eingereicht beziehungsweise von der die Basiseintragung vorgenommen wurde (im folgenden als „Ursprungsbehörde“ bezeichnet).

(3) Jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf eine „Behörde“ oder eine „Behörde einer Vertragspartei“ ist als Bezugnahme auf die Behörde, die namens einer Vertragspartei für die Eintragung von Marken zuständig ist, und jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf „Marken“ ist als Bezugnahme auf Warenmarken und Dienstleistungsmarken auszulegen.

(4) Für die Zwecke dieses Protokolls bedeutet „Gebiet einer Vertragspartei“, wenn es sich bei der Vertragspartei um einen Staat handelt, das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, und wenn es sich bei der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt, das Gebiet, in dem der Gründungsvertrag der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet.

Artikel 3

Internationales Gesuch

(1) Jedes internationale Gesuch auf Grund dieses Protokolls ist auf dem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen. Die Ursprungsbehörde bescheinigt, daß die Angaben im internationalen Gesuch den Angaben entsprechen, die zum Zeitpunkt der Bescheinigung im Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung enthalten sind. Die Behörde gibt außerdem folgendes an:

i)

bei einem Basisgesuch das Datum und die Nummer des Gesuchs,

ii) bei einer Basiseintragung das Datum und die Nummer der Eintragung sowie das Datum und die Nummer des Gesuchs aus dem die Basiseintragung hervorging.

(2) Der Hinterleger hat die Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die durch das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken festgelegt wurde. Macht der Hinterleger diese Angaben nicht, so ordnet das Internationale Büro die Waren und Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei im Zusammenwirken mit der Ursprungsbehörde vorgeht. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen dieser Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des letzteren maßgebend.

(3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er verpflichtet,

i)

dies ausdrücklich zu erklären und seinem internationalen Gesuch einen Vermerk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbzusammenstellung angibt;

ii) seinem internationalen Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen Büros beigefügt werden; die Anzahl dieser Darstellungen wird in der Ausführungsordnung bstimmt.

(4) Das Internationale Büro trägt die gemäß Art. 2 hinterlegten Marken sogleich in ein Register ein. Die internationale Registrierung erhält das Datum, an dem das internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist, sofern das internationale Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt beim Internationalen Büro eingegangen ist. Ist das internationale Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen, so erhält die internationale Registrierung das Datum, an dem das betreffende internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist. Das Internationale Büro teilt den beteiligten Behörden unverzüglich die internationale Registrierung mit. Die im internationalen Register eingetragenen Marken werden in einem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt auf der Grundlage der im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht.

(5) Um die im internationalen Register eingetragenen Marken zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde vom Internationalen Büro unentgeltlich eine Anzahl von Stücken des genannten Blattes sowie eine Anzahl von Stücken zu ermäßigtem Preis zu den Bedingungen, die von der in Art. 10 genannten Versammlung (im folgenden als „Versammlung“ bezeichnet) festgelegt werden. Diese Bekanntgabe gilt für die Zwecke aller Vertragsparteien als ausreichend; eine weitere Bekanntgabe darf vom Inhaber der internationalen Registrierung nicht verlangt werden.

Artikel 3 <sup>bis</sup>

Territoriale Wirkung

Der Schutz aus der internationalen Registrierung erstreckt sich auf eine Vertragspartei nur auf Antrag der Person, die das internationale Gesuch eingereicht oder Inhaber der internationalen Registrierung ist. Ein solcher Antrag kann jedoch nicht für die Vertragspartei gestellt werden, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist.

Artikel 3 <sup>ter</sup>

Gesuch um „territoriale Ausdehnung“

(1) Jedes Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf eine Vertragspartei ist im internationalen Gesuch besonders zu erwähnen.

(2) Ein Gesuch um territoriale Ausdehnung kann auch nach der internationalen Registrierung gestellt werden. Ein solches Gesuch ist auf dem in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen. Das Internationale Büro trägt es sogleich im Register ein und teilt diese Eintragung unverzüglich der oder den beteiligten Behörden mit. Die Eintragung wird in dem regelmäßig erscheinenden Blatt des Internationalen Büros veröffentlicht. Diese territoriale Ausdehnung wird von dem Datum an wirksam, an dem sie im internationalen Register eingetragen wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen der internationalen Registrierung, auf der sie sich bezieht.

Artikel 4

Wirkungen der internationalen Registrierung

(1) a) Von dem Datum der Registrierung oder der Eintragung nach den Bestimmungen der Art. 3 und 3ter an ist die Marke in jeder der beteiligten Vertragsparteien ebenso geschützt, wie wenn sie unmittelbar bei der Behörde dieser Vertragspartei hinterlegt worden wäre. Wurde dem Internationalen Büro keine Schutzverweigerung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 mitgeteilt oder wurde eine nach jenem Artikel mitgeteilte Schutzverweigerung später zurückgenommen, so ist die Marke in der beteiligten Vertragspartei von dem genannten Datum an ebenso geschützt, wie wenn sie von der Behörde dieser Vertragspartei eingetragen worden wäre.

b)

Die in Art. 3 vorgesehene Angabe der Klassen der Waren und Dienstleistungen bindet die Vertragsparteien nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke.

(2) Jede internationale Registrierung genießt das durch Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne daß es erforderlich ist, die unter Buchstabe D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 4 <sup>bis</sup>

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

(1) Ist eine Marke, die Gegenstand einer nationalen oder regionalen Eintragung bei der Behörde einer Vertragspartei ist, auch Gegenstand einer internationalen Registrierung und lauten sowohl die Eintragung als auch die Registrierung auf den Namen derselben Person, so gilt die internationale Registrierung als an die Stelle der nationalen oder regionalen Eintragung getreten, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte, sofern

i)

der Schutz aus der internationalen Registrierung sich nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 auf die betreffende Vertragspartei erstreckt,

ii) alle in der nationalen oder regionalen Eintragung aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch in der internationalen Registrierung in bezug auf die betreffende Vertragspartei aufgeführt sind,

iii) diese Ausdehnung nach dem Datum der nationalen oder regionalen Eintragung wirksam wird.

(2) Die in Abs. 1 bezeichnete Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihrem Register zu vermerken.

Artikel 5

Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen derinternationalen Registrierung in bezug auf bestimmte

Vertragsparteien

(1) Soweit die geltenden Rechtsvorschriften sie dazu ermächtigen, hat die Behörde einer Vertragspartei, der das Internationale Büro eine Ausdehnung des sich aus der internationalen Registrierung ergebenden Schutzes auf die Vertragspartei nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 mitgeteilt hat, das Recht, in einer Mitteilung der Schutzverweigerung zu erklären, daß der Marke, die Gegenstand dieser Ausdehnung ist, der Schutz in der betreffenden Vertragspartei nicht gewährt werden kann. Eine solche Schutzverweigerung kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums im Fall einer unmittelbar bei der Behörde, welche die Schutzverweigerung mitteilt, hinterlegten Marke anwendbar wären. Der Schutz darf jedoch weder ganz noch teilweise allein deshalb verweigert werden, weil die geltenden Rechtsvorschriften die Eintragung nur für eine beschränkte Anzahl von Klassen oder für eine beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen zulassen.

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