Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDG
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sachverständigen- und Dolmetscherprüfung nach § 4a SDG erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Bewerber (Verlängerungswerber) eine Vergütung von 1 190 S.
§ 2. (1) Die Bewerber (Verlängerungswerber) haben vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr von 4 760 S an den zuständigen Gerichtshof zu entrichten. Bei Heranziehung von mehr als drei Prüfern erhöht sich die Prüfungsgebühr um 1 190 S je zusätzlichem Prüfer. Die Höhe der Prüfungsgebühr ist dem Bewerber (Verlängerungswerber) vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der Ladung zur Prüfung bekanntzugeben.
(2) Im Fall eines spätestens vor Beginn der Prüfung erklärten Rücktritts des Bewerbers (Verlängerungswerbers) ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
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