Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbrauchsangaben bei elektrischen Haushaltsgeschirrspülern (Geschirrspüler-Verbrauchsangabenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227 und durch die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994 wird verordnet:
Zweck
§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 97/17/EG vom 16. April 1997, ABl. Nr. L 118/1 vom 7. Mai 1997, geändert durch die Richtlinie 1999/9/EG vom 26. Februar 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.
Zweck
§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 - PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 97/17/EG vom 16. April 1997, ABl. Nr. L 118/1 vom 7. Mai 1997, geändert durch die Richtlinie 1999/9/EG vom 26. Februar 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.
Geltungsbereich
§ 2. Diese Verordnung gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler mit Ausnahme von Geräten, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.
Meßverfahren
§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit ÖVE EN 50242: 1998-10 und ÖVE/ÖNORM EN 50242/A1:
1999-07-01 (Anhang V) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.
(2) Die Energieeffizienz-, Reinigungswirkungs- und Trockenwirkungsklasse eines Geräts sind gemäß Anhang IV zu bestimmen.
Meßverfahren
§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang V angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.
(2) Die Energieeffizienz-, Reinigungswirkungs- und Trockenwirkungsklasse eines Geräts sind gemäß Anhang IV zu bestimmen.
Begriffe
§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.
Begriffe
§ 4. Es gelten die Begriffe des § 2 der PVV 2011.
Technische Dokumentation
§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat ferner zu enthalten:
Name und Anschrift des Lieferanten,
eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
Berichte über die Messungen nach den Prüfverfahren, die in der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Norm festgelegt sind,
gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.
Technische Dokumentation
§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 Abs. 2 der PVV 2011 hat ferner zu enthalten:
Name und Anschrift des Lieferanten,
eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
Berichte über die Messungen nach den Prüfverfahren, die in der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Norm festgelegt sind,
gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.
Etikett
§ 6. Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.
Etikett
§ 6. Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.
Datenblatt
§ 7. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang II zu entsprechen.
Datenblatt
§ 7. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang II zu entsprechen.
Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 8. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen und über Druckerzeugnisse, zB einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle im Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.
Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 8. Wird ein Gerät unter den in § 4 Abs. 1 der PVV 2011 beschriebenen Bedingungen und über Druckerzeugnisse, zB einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle im Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979 über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß, BGBl. Nr. 175/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1983, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Bis zum 31. Juli 1999 dürfen Geräte nach § 2 auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie anstatt nach dieser Verordnung nach der in Abs. 2 genannten gekennzeichnet sind. Weiters brauchen bis zu diesem Zeitpunkt die Druckerzeugnisse im Sinne von § 8 den Bestimmungen dieser Verordnung noch nicht zu entsprechen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 9. (1) Mit dem Außerkrafttreten der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, tritt die PVV 2011 für die Geräte nach § 2 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979 über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß, BGBl. Nr. 175/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1983, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Bis zum 31. Juli 1999 dürfen Geräte nach § 2 auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie anstatt nach dieser Verordnung nach der in Abs. 2 genannten gekennzeichnet sind. Weiters brauchen bis zu diesem Zeitpunkt die Druckerzeugnisse im Sinne von § 8 den Bestimmungen dieser Verordnung noch nicht zu entsprechen.
Anhang I
DAS ETIKETT
Gestaltung des Etiketts
Für das Etikett ist nachstehendes Muster zu verwenden:
Anmerkungen zu den Angaben auf dem Etikett:
Anmerkungen
I. Name oder Warenverzeichnis des Lieferanten
II. Modellname/-kennzeichen
III. Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang IV ermittelt. Ihre Angabe erfolgt durch einen in Höhe der jeweiligen Klasse aufgedruckten Pfeil.
IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann das EG-Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn das betreffende Gerät unter dieses System fällt und ein Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates, ABl. Nr. L99 vom 11. April 1992, CELEX Nr. 392R0880, vergeben wurde.
V. Energieverbrauch in kWh pro Programm bei Verwendung des Standardprogramms, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Norm festgelegt sind.
VI. Reinigungswirkungsklasse gemäß Anhang IV.
VII. Trockenwirkungsklasse gemäß Anhang IV.
VIII. Kapazität des Gerätes bei Standardbefüllung gemäß der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Norm.
IX. Wasserverbrauch pro Programm bei Verwendung des Standardprogramms, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Norm festgelegt sind.
X. Gegebenenfalls die Geräuschemissionen während des Standardprogramms, gemessen nach der Richtlinie 86/594/EWG des Rates.
Druck
Angaben zum Druck des Etiketts
Farben:
CMGS - Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.
Beispiel: 07X0: 0% Cyan, 70% Magenta, l00% Gelb, 0% Schwarz.
Pfeile:
- A: X0X0,
- B: 70X0,
- C: 30X0,
- D: 00X0,
- E: 03X0,
- F: 07X0,
- G: 0XX0.
Farbe der Umrandung: X070.
Text und Pfeil (III) in schwarz. Hintergrund weiß.
Anhang II
DAS DATENBLATT
Das Datenblatt muß die folgenden Angaben enthalten. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden. Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten.
Name oder Warenzeichen des Lieferanten.
Modellname/-kennzeichen.
Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang IV, ausgedrückt als „Energieeffizienzklasse ... auf einer Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch)“. Erfolgt die Angabe in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch) reicht.
Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift „EG-Umweltzeichen“, und das Umweltzeichen wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens. Anstelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das Österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt wurde.
Name des Herstellers, Code oder Bezeichnung des Standardprogramms, auf das sich die Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt beziehen.
Energieverbrauch in kWh pro Programm bei Verwendung des Standardprogramms, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Norm festgelegt sind, ausgedrückt als „Energieverbrauch XYZ in kWh pro Standardprüfprogramm bei Kaltwasserbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Gerätes ab“.
Reinigungswirkungsklasse gemäß Anhang IV, ausgedrückt als „Reinigungswirkungsklasse ... auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)“. Von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (besser) bis G (schlechter) reicht.
Trockenwirkungsklasse gemäß Anhang IV, ausgedrückt als „Trockenwirkungsklasse ... auf einer Skala von A (besser) bis
Kapazität des Gerätes bei Standardbefüllung gemäß Anhang I Punkt VIII.
Wasserverbrauch pro Programm bei Verwendung des Standardprogramms gemäß Anhang I Punkt IX.
Für das Standardprogramm erforderliche Zeit gemäß den Prüfverfahren, die in der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Norm festgelegt sind.
Lieferanten können Angaben zu den Punkten 5 bis 11 auch für andere Programme hinzufügen.
Energie- und Wasserverbrauch bei 220 Standardprogrammen (Punkt 5 (Energie) und Punkt 9 (Wasser)), ausgedrückt als „Geschätzter Jahresverbrauch (220 Standardprogramme)“.
Gegebenenfalls Geräuschemissionen während des Standardprogramms, ermittelt nach der Richtlinie 86/594/EWG.
Die Angaben auf dem Etikett können in Form einer farbigen oder schwarz-weißen Abbildung gemacht werden. In diesem Fall sind die nur auf dem Datenblatt enthaltenen weiteren Angaben ebenfalls aufzuführen.
Anahng III
VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES
Die in § 8 genannten Versandhandelskataloge und andere Druckerzeugnisse müssen die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:
Energieeffizienzklasse (Anhang II Punkt 3).
Bezeichnung des Standardprogramms (Anhang II Punkt 5).
Energieverbrauch (Anhang II Punkt 6).
Reinigungswirkungsklasse (Anhang II Punkt 7).
Trockenwirkungsklasse (Anhang II Punkt 8).
Kapazität (Anhang I Anmerkung VIII).
Wasserverbrauch (Anhang I Anmerkung IX).
Geschätzter Jahresverbrauch (220 Standardprogramme) (Anhang II Punkt 13).
Gegebenenfalls die Geräuschemissionen (Anhang I Anmerkung X).
Enthält das Datenblatt weitere Angaben, so ist die in Anhang II festgelegte Form zu beachten; diese Angaben sind in der für das Datenblatt angegebenen Reihenfolge in die oben aufgeführte Tabelle aufzunehmen.
Alle Daten sind in gut lesbarer Form anzugeben.
Anhang IV
Energieeffizienz-, Reinigungswirkungs- und Trockenwirkungsklasse
Die Energieeffizienzklasse eines Gerätes wird wie folgt festgelegt:
Der Standardverbrauch CR wird wie folgt berechnet:
| CR = 1,35 + 0,025 × S | wenn S ≥ 10 |
|---|---|
| CR = 0,45 + 0,09 × S | wenn S ≤ 9 |
S entspricht der Kapazität des Gerätes bei Standardbefüllung (Anhang I Anmerkung VIII).
Der Energieeffizienzindex EI wird wie folgt festgelegt:
C entspricht dem Energieverbrauch des Gerätes (Anhang I Anmerkung V).
Die Energieeffizienzklasse wird gemäß Tabelle 1 festgelegt:
| Tabelle 1 | ||
|---|---|---|
| Energieeffizienzklasse | Energieeffizienzindex EI | |
| A | EI 0,64 | |
| B | 0,64 ≤ | EI 0,76 |
| C | 0,76 ≤ | EI 0,88 |
| D | 0,88 ≤ | EI 1,00 |
| E | 1,00 ≤ | EI 1,12 |
| F | 1,12 ≤ | EI 1,24 |
| G | EI ≥ 1,24 |
Die Reinigungswirkungsklasse wird gemäß Tabelle 2 festgelegt:
| Tabelle 2 | ||
|---|---|---|
| Reinigungswirkungsklasse | Reinigungswirkungsindex PC gemäß der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Norm, bei Verwendung des Standardprogramms | |
| A | PC 1,12 | |
| B | 1,12 ≥ | PC 1,00 |
| C | 1,00 ≥ | PC 0,88 |
| D | 0,88 ≥ | PC 0,76 |
| E | 0,76 ≥ | PC 0,64 |
| F | 0,64 ≥ | PC 0,52 |
| G | 0,52 ≥ | PC |
Die Trockenwirkungsklasse wird gemäß Tabelle 3 festgelegt:
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