Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Übernahmegesetzes (ÜbG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Fallpauschale für Übernahmeangebote
§ 1. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 100 000 S und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 50 000 S.
(2) Diese Beträge reduzieren sich um jeweils 25%, wenn
das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist oder
die Übernahmekommission im Zuge des Verfahrens keinen Bescheid zu erlassen hatte.
(3) Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Fallpauschale für Verfahren gemäß § 25 ÜbG
§ 2. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 30 000 S und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 15 000 S.
(2) Falls dabei über einen Antrag nach § 25 Abs. 2 dritter Satz ÜbG (Feststellung der Angebotspflicht) zu entscheiden ist, gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 40 000 S und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 20 000 S.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Fallpauschale für Verfahren, die zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG oder § 8 der 1. Übernahmeverordnung führen
§ 3. Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in einem Verfahren, das zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG (Ausnahme von der Angebotspflicht kraft Gesetzes) oder § 8 der
Übernahmeverordnung der Übernahmekommission, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 11. März 1999, Nr. 115, (Widerlegung der Vermutung einer kontrollierenden Beteiligung) führt, gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 40 000 S und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 20 000 S.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Fallpauschale für Verfahren gemäß § 33 und § 34 ÜbG
§ 4. Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in einem Verfahren gemäß § 33 ÜbG und § 34 ÜbG gebührt den Mitgliedern der Übernahmekommission eine Fallpauschale gemäß § 2 Abs. 2.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Fallpauschale für den Berichterstatter
§ 5. Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so ist derjenige Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder übersteigt, zwischen Vorsitzendem und Berichterstatter zu teilen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Anrechnung von Fallpauschalen
§ 6. Die nach den §§ 2, 3 und 4 zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach § 1 anzurechnen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission
§ 7. Für ihre sonstige Beratungs- und Beschlußtätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit den nach dem ÜbG von der Übernahmekommission zu erlassenden und zu begutachtenden Verordnungen, für die allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß § 35 und in Feststellungsverfahren gemäß § 29 Abs. 2 ÜbG, gebührt den Mitgliedern der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 30 000 S.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Jahrespauschale des Vorsitzenden der Übernahmekommission und seiner Stellvertreter
§ 8. Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters und für die in § 7 genannten Aufgaben gebühren dem Vorsitzenden der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 210 000 S und seinen Stellvertretern ein Jahrespauschale von 110 000 S.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Anteilsmäßige Pauschalierung
§ 9. (1) Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (§ 28 Abs. 6 ÜbG) oder neu ernannt wird, sind für die anteilige Bemessung der Jahrespauschale nur volle Monate heranzuziehen.
(2) Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale gemäß den §§ 1 bis 5 vom jeweiligen Senat zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Barauslagen und Reisekosten
§ 10. Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Übernahmekommission angefallen sind.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Abrechnung und Auszahlung
§ 11. (1) Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß §§ 1 bis 5 vierteljährlich gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß § 10 können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden.
(2) Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der Übernahmekommission die gemäß §§ 1 bis 5 und 10 zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab Abrechnung auf das bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen.
(3) Die Jahrespauschalen gemäß § 7 und § 8 sind bis zum 31. Dezember 1999 zu überweisen.
Geltungsdauer
§ 12. Diese Verordnung ist auf Ansprüche nicht anzuwenden, welche auf Sachverhalte beruhen, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignet haben.
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