Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die Angaben über die Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB und die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (2. Formblatt-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-07-01
Status Aufgehoben · 2001-05-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 277 Abs. 4 und des § 278 Abs. 2 HGB wird verordnet:

§ 1. Sofern nicht die gesamte Bilanz und der gesamte Anhang einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung offengelegt wird, ist für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3 ausreichend.

§ 2. § 1 gilt sinngemäß für die in § 221 Abs. 5 HGB bezeichneten Personengesellschaften des Handelsrechts.

§ 3. Für die Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen nach § 221 Abs. 1 bis 3 HGB bei Einreichung des Jahresabschlusses ist das Formblatt Anlage 1 zu verwenden.

§ 4. Die Bekanntgabe der Größenmerkmale sowie die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft darf auch ohne Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 bis 3 vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass derselbe Text in derselben Gliederung enthalten und entweder gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die Angaben über die Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB und die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. II Nr. 165/1997, außer Kraft. Für vor dem 1. Juli 1999 endende Geschäftsjahre können auch bei Verwendung der bisherigen Formblätter die Erleichterungen der 2. Verordnung in Anspruch genommen werden.

Anlage 1

(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar!)

Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen

nach § 221 Abs. 1 bis 3 HGB

Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende des

Geschäftsjahres

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```

```

```

```

```

Firma:

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Einordnung im Geschäftsjahr *1)

klein mittelgroß groß

```

```

```

```

Bilanzsumme zum Abschlussstichtag *1) *2)

```

```

bis 37 Mio. S über 37 bis über 150 Mio. S

150 Mio. S

```

```

Geschäftsjahr

```

```

unmittelbar

vorangegangenes

Geschäftsjahr

```

```

zweites

vorangegangenes

Geschäftsjahr

```

```

Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag *1) *2)

```

```

bis 74 Mio. S über 74 bis über 300 Mio. S

300 Mio. S

```

```

Geschäftsjahr

```

```

unmittelbar

vorangegangenes

Geschäftsjahr

```

```

zweites

vorangegangenes

Geschäftsjahr

```

```

durchschnittliche Arbeitnehmerzahl im Geschäftsjahr *1) *2)

```

```

bis 50 50 bis 250 über 250

```

```

Geschäftsjahr

```

```

unmittelbar

vorangegangenes

Geschäftsjahr

```

```

zweites

vorangegangenes

Geschäftsjahr

```

```

```

```

Unterschrift des Geschäftsführers/

der Geschäftsführer in

vertretungsbefugter Anzahl *3)

.................................. ............., am ............

```

```

Einordnung durch das Firmenbuchgericht

(nur vom Firmenbuchgericht auszufüllen)

klein mittelgroß groß

```

```

```

```

*1) Zutreffendes bitte ankreuzen.

2) Für Gesellschaften, die im Sinne des § 221 Abs. 3 zweiter Satz HGB als groß gelten, kann diese Angabe unterbleiben. 3) Basierend auf der Rechtsmeinung, dass die Vorlage durch die gesetzlichen Vertreter in vertretungsbefugter Anzahl ausreicht (siehe etwa Jabornegg, Kommentar zum HGB, RZ 4 zu § 277 mwN).

Anlage 2

(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. und auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)

Anlage 3

Offenzulegender Anhang *1), *2)

Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende des

Geschäftsjahres

```

```

```

```

```

```

Firma:

```

```

1.

Angabe, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz, nicht beibehalten wurde (§ 223 Abs. 1 HGB):

2.

Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wurde (§ 223 Abs. 2 HGB):

3.

Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (§ 223 Abs. 3 HGB):

4.

Zugehörigkeit eines Postens der Bilanz auch zu (einem) anderen Posten, falls dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 223 Abs. 5 HGB):

5.

Bei Ausweis eines „negativen Eigenkapitals'': Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 HGB):

6.

Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 236 Z 1):

7.

Aktivierte Zinsen für Fremdkapital im Sinne des § 203 Abs. 4 HGB (§ 236 Z 2 HGB):

8.

Aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten im Sinne des § 206 Abs. 3 HGB (§ 236 Z 4 HGB)

9.

Jeweils zusammengefasst für alle Posten der Verbindlichkeiten (§ 237 Z 1 in Verbindung mit § 242 Abs. 2 HGB)

10.

Grundlagen für die Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten (lauteten), in Schilling oder in Euro (§ 237 Z 2 HGB):

11.

Aufgliederung und Erläuterung der gemäß § 199 HGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse (§ 237 Z 3 HGB); Betrag insgesamt:

12.

In der Bilanz nicht gesondert ausgewiesener Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern (§ 237 Z 10 HGB):

13.

Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüssen der Ort, wo diese erhältlich sind (§ 237 Z 12 HGB):

14.

Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, sowie

15.

Name, Sitz und Rechtsform von Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist (§ 238 Z 2 HGB):

16.

Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres (§ 239 Abs. 1 Z 1 HGB):

17.

Vorschüsse, Kredite und eingegangene Haftungsverhältnisse (§ 239 Abs. 1 Z 2 HGB) an bzw. für

a)

Geschäftsführer

b)

Aufsichtsratsmitglieder

18.

Mitglieder (Familienname und Vorname, § 239 Abs. 2 HGB) der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats:

19.

Darstellung der Entwicklung der Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes'' (Anlagenspiegel, § 226 Abs. 1 HGB):

20.

Zuweisung zu und Auflösung von Bewertungsreserven, entsprechend den Posten des Anlagevermögens (Bewertungsreservenspiegel, § 230 Abs. 2 HGB):

21.

Zusätzlich erforderliche Angaben zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (§§ 222 Abs. 2 und 236 erster Satz HGB):

22.

Wurden Angaben gemäß § 238 Z 2 HGB unterlassen, weil sie geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 241 Abs. 2 letzter Satz HGB)?

23.

Betrag der nicht eingeforderten ausstehenden Stammeinlagen (§ 229 Abs. 1 HGB):


Unterschrift des Geschäftsführers/

der Geschäftsführer in

vertretungsbefugter Anzahl *3)

.................................., am ...........................


*1) Achtung: a) Besteht nach § 268 HGB Prüfungspflicht, so ist auch

der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung offenzulegen.

b)

Reicht der Platz für die Angaben nicht aus, so ist erforderlichenfalls ein Beiblatt anzuheften.

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