Hofdecret vom 20ten August 1817, an sämmtliche Appellations-Gerichte, in Folge höchster Entschließung über Vortrag der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 8ten Julius n. J
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Gemäß § 4 des Gesetzes vom 28. März 1875, betreffend die Verjährung des aus Staatsschuldverschreibungen, welche dem Staatsgläubiger keine Capitalsrückforderung gewähren, gegen den Staatsschatz zustehenden Verzinsungsanspruches, RGBl. Nr. 49/1875, aufgehoben, soweit das Hofdekret die Unverjährbarkeit des Zinsenbezugsrechtes ausspricht.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Gemäß § 4 des Gesetzes vom 28. März 1875, betreffend die Verjährung des aus Staatsschuldverschreibungen, welche dem Staatsgläubiger keine Capitalsrückforderung gewähren, gegen den Staatsschatz zustehenden Verzinsungsanspruches, RGBl. Nr. 49/1875, aufgehoben, soweit das Hofdekret die Unverjährbarkeit des Zinsenbezugsrechtes ausspricht.
Bey der ferner zu beobachtenden höchsten Entschließung vom 5ten Aprill 1815, Nr. 1149, nach welcher bey den Staatsschulden, so lange deren Zurückzahlung sistirt ist, weder in Ansehung des Capitals selbst, noch des Rechts, laufende Zinsen zu fordern, eine Verjährung durch den dreyßigjährigen Zeitverlauf Platz greifen kann, wird für die Fälle, in welchen es sich um die Anwendbarkeit des Verjährungsrechtes auf Zinsrückstände aus dem Titel des verstrichenen dreyßigjährigen Zeitverlaufes oder eines unbehobenen Zinsenanwachses, welcher dem Capitale selbst gleichkommt, fragen sollte, festgesetzt: daß nur die einzelnen verfallenen Interessen-Raten, jede für sich berechnet, in dreyßig Jahren verjährt werden können; woraus dann folgt, daß das Recht, neue Zinsen zu verlangen, immer offen bleibe, auch dann, wenn die Rückstände nach dem §. 1335 des bürgerlichen Gesetzbuches, der allerdings in Hinsicht des Total-Betrages rückständiger Zinsen auch bey Staatsgläubigern anwendbar ist, die Höhe des Capitals bereits erreicht hätten.
Wenn es demnach darauf ankommt, den gleichen Belauf unerhobener in Papiergeld zahlbarer Zinsrückstände mit dem Capitale selbst auszumitteln; so ist zur Richtschnur zu nehmen, daß die Zinsen mit Rücksicht auf die Vorschriften des höchsten Finanz-Patentes vom 20sten Februar 1811 dem Capitals-Belaufe in der vollen Wiener Währungs-Valuta gleichkommen müssen, so zwar, daß die Verfalls-Raten vor dem 15ten März 1811 in dem auf ein Fünftheil reducirten Betrage des Bancozettel-Nominal-Werthes, und nach dem 16ten März 1811 in dem patentmäßigen Zinsfuße mit der Halbscheid des ursprünglichen Interesse in Wiener Währung veranschlagt werden müssen.
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