Erlaß des Finanzministeriums vom 29. Juni 1854, giltig für Tirol und Vorarlberg, betreffend die, zwischen Oesterreich, Baiern, Würtemberg und Baden, wegen gemeinsamer Ueberwachung der Bodenseegränze, getroffene Uebereinkunft

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1854-07-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Im Grunde der Allerhöchsten Entschließung vom 14. December 1853 und zur Vollziehung der, zwischen Oesterreich und den, an den Bodensee gränzenden Zollvereinsstaaten Baiern, Würtemberg und Baden, laut des Protokolles, ddo. Berlin den 20. Februar 1854, getroffenen Uebereinkunft, wird, im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und des Handels, zum Zwecke der wirksameren Bekämpfung des Schleichhandels über die österreichische Gränze längs des Bodensees Folgendes verordnet:

1.

Längs der österreichischen Gränze dürfen auf dem Bodensee beladene Fahrzeuge in einer, nicht zu einem erlaubten Landungsplatze führenden Richtung, dem Ufer, auf eine, weniger als fünfzig Wienerfuß betragende Entfernung sich, ohne besondere Erlaubniß des nächsten Zollamtes, nicht nähern.

a)

Unverdeckte Nachen (Kähne), welche unbedingt zollfreie Gegenstände im unverpackten Zustande (ledig) geladen haben.

b)

Fahrzeuge, welche durch Elementar-Unfälle oder durch die Uebermacht eines anderen zufälligen Ereignisses gezwungen sind, sich dem österreichischen Ufer des Bodensees auf eine geringere als die oben bestimmte Entfernung zu nähern.

2.

Ein- und Ausladungen, selbst von Gegenständen, welche ganz

3.

Die an dem Ufer des Bodensees zum Privatgebrauche dienenden

4.

Als Ruhezeit, während die vorerwähnten Fahrzeuge, mit Ausnahme

Jänner und December die Zeit von 6 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens

Februar, October,

November " " " 6 " " " 6 " "

März, April, August,

September " " " 8 " " " 5 " "

Mai, Juni, Juli " " " 10 " " " 4 " "

anzusehen.

Die Zollämter der betheiligten vier Staaten sind ermächtiget, den Fischern in den Monaten Mai, Juni, Juli und August das Ausfahren auch während der, als Ruhezeit bezeichneten Stunden zu gestatten.

5.

Wer ein Fahrzeug der unter Ziffer 3 erwähnten Art ohne die

6.

Die österreichische Finanzwache sowohl, als auch die Gränzbediensteten der, an den Bodensee gränzenden Zollvereinsstaaten haben die Beobachtung der, unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Bestimmungen zu überwachen.

7.

Zu diesem Zwecke haben die Finanzwache und die Gränzauffsichtsbediensteten jedes dieser Staaten nicht allein bei Wahrnehmung ihres Dienstes am eigenen Ufer die Bewegung der ihnen verdächtig scheinenden Fahrzeuge auch gegen das anderseitige Gebiet hin zu beobachten, sondern diesselben auch mit Benützung ihrer Wachschiffe, soweit als es thunlich und erforderlich ist, zu verfolgen und sich über die Richtung und das Ziel ihrer Bewegung zu vergewissern.

8.

Werden von den Angestellten eines Staates bei der Vollziehung

9.

Die Auffsichtsbediensteten sämmtlicher betheiligten Regierungen

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