Gesetz vom 9. März 1870, über die Einführung neuer Goldmünzen
Mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten die Artikel 13, 14, 15, 16, 17, 18 und die letzte Alinea des Artikels I des kaiserlichen Patentes vom 19. September 1857 (R. G. Bl. Nr. 169), dann §. 7, §. 20 und §. 21 des kaiserlichen Patentes vom 27. April 1858 (R. G. Bl. Nr. 63) außer Kraft.
Statt der mit den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen eingeführten Goldmünzen (Kronen und halbe Kronen) werden Goldmünzen zu Acht Gulden gleich Zwanzig Franken in Gold, Vier Gulden gleich Zehn Franken in Gold geprägt werden.
Die Goldmünzen zu Acht Gulden werden 21 Millimeter im Durchmesser, 6,45161 Grammen in Gewicht, und neun Zehntheile Feinhalt, d. i. neun Zehntheile Gold und Einen Zehntheil Kupfer, die Goldmünzen zu Vier Gulden werden 19 Millimeter im Durchmesser, 3,22580 Grammen im Gewichte, und neun Zehntheile Feinhalt, d. i. neun Zehntheile Gold und Einen Zehntheil Kupfer enthalten.
Es werden daher auf das Münzpfund oder halbe Kilogramm, bestehend aus neun Zehntheilen Gold und einem Zehntheile Kupfer, 77 1/2 Stücke zu Acht Gulden, 155 Stück zu Vier Gulden gehen.
Die Aversseite dieser Goldmünzen wird Mein Brustbild mit der Umschrift:
FRANCICSUS . JOSEPHUS . I. D. G. IMPERATOR . ET . REX.
Die Reversseite den kaiserlichen Adler mit der Umschrift:
IMPERIUM AUSTRIACUM.
Zu beiden Seiten des Adlers die Werthbezeichnung, und zwar:
auf der linken Seite 8 FL.
auf der rechten Seite 20 FR.
beziehungsweise 4 FL. - 10 FR.
und unter dem kaiserlichen Adler die Jahreszahl der Ausprägung
tragen.
Der glatte Rand wird in vertiefter Schrift die Worte:
VIRIBUS UNITIS
enthalten
Die Abweichung in mehr oder weniger darf bei der Ausprägung weder im Gewichte, noch im Feinhalte zwei Tausendtheile überschreiten.
Bis zur Einführung der im Artikel XII des Gesetzes vom 24. December 1867 (R. G. Bl. v. J. 1868, Nr. 4) in Aussicht genommenen Goldwährung bleibt der Annahmswerth dieser Goldmünzen dem freien Uebereinkommen überlassen.
Der Finanzminister ist mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut.
Wien, am 9. März 1870.
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